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Urteil_Bundesgerichtshof

Urteile aus der Kategorie „Vertriebsrecht“

26. Februar 2024 Top-Urteil

Es kann nur eine geben: Kräuterbutter in Rollenform!

Urteil des LG München vom 14.11.2023, Az.: 33 O 15759/22

Vegane Alternativen finden sich bereits für so gut wie jedes tierische Original auf dem Markt. Markenrechtlich gibt es dabei eine Menge Reibungspotential, nicht zuletzt wegen der Verpackung des jeweiligen Produkts. Auch Meggle ging nun erfolgreich gegen einen Anbieter veganer Kräuterbutter vor, denn Kräuterbutter in Rollenform - das kennt man nur von Meggle! Oder?

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22. Dezember 2022

Hersteller aus dem Allgäu darf keinen Goldhasen verkaufen!

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Urteil des OLG München vom 27.10.2022, Az.: 29 U 6389/19

Eine Confiserie aus dem Allgäu darf keine Schokoladenhasen mit goldener Verpackung mehr verkaufen, da eine Verwechslungsgefahr mit den bekannten Schokohasen des Herstellers Lindt bestünde, so das OLG München. Dies folgt einer vorangegangenen Entscheidung des BGH, der entschied, dass die goldene Farbe der Hasen sogenannte "Verkehrsgeltung" erlangt habe. Es wurde anhand einer Studie festgestellt, dass 70% der Verbraucher die goldene Farbe mit den Lindt-Hasen in Verbindung bringen. Die unterlegene Confiserie aus dem Allgäu muss nun unter anderem 250.000€ Schadensersatz an Lindt zahlen, sollte sie weiterhin goldene Schokohasen herstellen und vertreiben.

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22. November 2022

Anti-Corona Nasenspray darf nicht verkauft werden

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Beschluss des LG Hamburg vom 19.10.2022, Az.: 406 HKO 108/22

Das Verkaufen eines Nasensprays, welches die Bezeichnung "Anti-Corona Nasenspray" trägt und unter anderem mit den Aussagen "Anti-Corona Nasenspray", "deaktiviert nachweislich 99,9 % der SARS-COV-2 Viren" außerhalb der Fachkreise wirbt, ist unzulässig. Diese Angaben stellen laut dem LG Hamburg eine Werbung mit verbotenen Angaben bzgl. der meldepflichtigen Erkrankung Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID 2019) dar.

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02. August 2022

Unterlassungsansprüche stehen auch ausländischen Herstellern zu

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Beschluss des OLG München vom 12.07.2022, Az.: 29 W 739/22

"Premium Spritz" ist eine unlautere Nachahmung des "Chandon Garden Spritz". Dies stellte das OLG München in seinem Beschluss fest und verwies insbesondere darauf, dass auch ausländische Hersteller, welche in Bezug auf den deutschen Markt eigene Waren nur über konzernangehörige Gesellschaften vertreiben, Mitbewerber darstellen und sich folglich auf Ansprüche aus wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz berufen können. Zudem führte das OLG aus, dass ein konkretes Wettbewerbsverhältnis auch zwischen Parteien ungleicher Vertriebsstufe, also wie im vorliegenden Fall zwischen Hersteller und Händler, gegeben sein kann.

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30. Juni 2022

Amazon: vergütete Rezensionen sind unlautere getarnte Werbung

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Urteil des OLG Frankfurt vom 09.06.2022 Az.: 6 U 232/21

Stellt ein Online-Händler Rezensionen unter seinen angebotenen Artikeln als Gesamtbewertungsergebnis dar, so dürfen auch einzelne dieser Rezensionen nicht gegen Entgelt erbracht worden sein, insofern dies nicht ausdrücklich gekennzeichnet und für den Verbraucher erkennbar ist, so das OLG Frankfurt. Im vorliegenden Fall wurden im Rahmen des sogenannten „Early Reviewer Programs“ Kunden mit 1-3€ Amazon-Gutscheinen vergütet, wenn sie nach einem verifizierten Kauf eine Bewertung abgaben. Dabei war egal, ob die Bewertung mit 1- oder mit 5 Sternen abgegeben worden waren. Innerhalb der Bewertungen war nicht sichtbar, wie viele Bewertungen auf diese Weise „erkauft“ wurden. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass Bewertungen Käufer zu einer Entscheidung veranlassten, die sonst vielleicht nicht getroffen worden wäre und dies auch der verfolgte Zweck von Amazon ist, um seinen eigenen Absatz zu mehren. Auch der Einwand Amazons, Internetnutzern sei klar, dass das Gesamtbewertungsergebnis getürkt ist, überzeugte das Gericht nicht. Bei dem Käufer vorhandene Skepsis stelle keinen Freibrief dafür dar, beeinflusste Rezensionen zu verwenden. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

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04. Februar 2022

Markenstreit um Design von Saftflaschen

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Urteil des LG Hamburg vom 13.01.2022, Az.: 312 O 294/21

Der Streit zwischen Edeka und Granini hat zumindest vorläufig ein Ende. Im Rahmen einer Preisauseinandersetzung wurden die Granini-Säfte ausgelistet und stattdessen Säfte der Eigenmarke albi in das Sortiment aufgenommen. Diese darf Edeka nun nicht mehr verkaufen: Die Aufmachung der Flaschen ähnle sich zu sehr, es handle sich um eine unlautere Nachahmung, so das Gericht. Die zylindrische Form von Flaschenbauch und Flaschenhals sowie die Einkerbungen und das am Flaschenhals angebrachte Etikett seien prägende Gestaltungselemente der Granini-Flasche, durch die Nachahmung bestehe die Gefahr einer Herkunftstäuschung.

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21. Mai 2021

Bewerbung einer KN95-Maske als „ähnlich einer FFP2-Maske“ ist irreführend

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Urteil des LG Bonn vom 09.12.2020, Az.: 1 O 275/20

KN95-Atemschutzmasken dürfen nicht mit der Aussage „ähnlich einer FFP2-Maske“ beworben werden, da es diesen Masken im Vergleich zu FFP2-Masken an der notwendigen Filterleistung und Dichtsitze fehlt. Die Beklagte betrieb einen Online-Shop für Atemschutzmasken und bewarb dort KN95-Masken mit der Angabe, dass diese „ähnlich einer FFP2-Maske“ seien. Diese Werbeangabe ist irreführend und stellt damit einen Wettbewerbsverstoß dar. Bei der Kategorie KN95 handelt es sich um eine chinesische Schutzklasse, die nicht den Anforderungen der DIN EN 149:2009-08 entspricht. Entgegen der dortigen Vorgaben sind KN95-Masken nicht in der Lage ölhaltige Aerosole zu filtern und verfügen nicht über die erforderliche Dichtsitze. Deshalb können sie nicht als „ähnlich FFP2“ bezeichnet werden.

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12. April 2021

BGH: Allgemeine und spezielle gesundheitsbezogene Angaben müssen auf gleicher Verpackungsseite auftauchen

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BGH, Urteil vom 25. Juni 2020, Az.: I ZR 162/16

a) Der Begriff "beifügen" im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 hat eine materielle und eine visuelle Dimension.

b) In seiner materiellen Dimension erfordert er eine inhaltliche Entsprechung zwischen der allgemeinen gesundheitsbezogenen Angabe und der speziellen gesundheitsbezogenen Angabe. Dies setzt im Wesentlichen voraus, dass die spezielle Angabe die allgemeine Angabe umfassend untermauert.

c) Die visuelle Dimension des Erfordernisses des "Beifügens" im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bezieht sich auf die sofortige Wahrnehmung eines unmittelbaren visuellen Zusammenhangs zwischen dem Verweis auf die allgemeinen, nicht spezifischen Vorteile für die Gesundheit und der speziellen gesundheitsbezogenen Angabe durch einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Durchschnittsverbraucher und erfordert grundsätzlich eine räumliche Nähe oder unmittelbare Nachbarschaft zwischen dem Verweis und der Angabe.

d) Können die speziellen gesundheitsbezogenen Angaben wegen ihrer großen Zahl oder Länge nicht vollständig auf der Seite der Verpackung erscheinen, auf der sich der Verweis befindet, den sie untermauern sollen, kann das Erfordernis eines unmittelbaren visuellen Zusammenhangs ausnahmsweise durch einen ausdrücklichen Hinweis wie etwa einen Sternchenhinweis erfüllt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass damit klar und für den Verbraucher vollkommen verständlich die inhaltliche Entsprechung zwischen den gesundheitsbezogenen Angaben und dem Verweis in räumlicher Hinsicht sichergestellt wird.

e) Für allgemeine gesundheitsbezogene Angaben müssen - anders als für spezielle gesundheitsbezogene Angaben - keine unmittelbaren wissenschaftlichen Nachweise im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 erbracht werden. Vielmehr genügt es, dass für allgemeine gesundheitsbezogene Angaben dadurch mittelbare wissenschaftliche Nachweise erbracht werden, dass ihnen spezielle gesundheitsbezogene Angaben beigefügt sein müssen, die durch wissenschaftliche Nachweise belegt sind.

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01. März 2021

Übernahme der Eigenbeteiligung für Gratis-FFP2-Masken durch Apotheke wettbewerbswidrig

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Pressemitteilung Nr. 3/2021 zum Urteil des LG Düsseldorf vom 10.02.2021, Az.: 34 O 4/21

Hinsichtlich der Abgabe von gratis FFP2-Masken nach der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung (SchutzmV) darf eine Apotheke nicht damit werben, die Eigenbeteiligung von zwei Euro zu übernehmen. Nach der SchutzmV können Risikopatienten mit einem Berechtigungsschein zwei Mal sechs Schutzmasken gegen eine Eigenbeteiligung in Höhe von zwei Euro erwerben. Die Eigenbeteiligung von zwei Euro wird dabei nicht unter ökonomischen Gesichtspunkten verlangt, sondern soll zur verantwortungsvollen Inanspruchnahme der FFP2-Masken durch die Bürger beitragen und das Marktverhalten der Apotheken regeln. Deshalb stellt es einen Wettbewerbsverstoß dar, sofern Apotheken auf die Zahlung der Eigenbeteiligung von zwei Euro durch die Kunden verzichten und stattdessen die Übernahme der Eigenbeteiligung anbieten.

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25. Januar 2021 Top-Urteil

Alltagsmaske aus Stoff ist kein Medizinprodukt im Sinne des Medizinproduktegesetzes

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Beschluss des OLG Hamm vom 15.12.2020, Az.: 4 W 116/20

Eine Alltagsmaske in Form einer textilen Mund-Nasen-Bedeckung stellt kein Medizinprodukt im Sinne des Medizinproduktegesetzes dar. Für die Einordnung als Medizinprodukt kommt es auf die subjektive Bestimmung des Herstellers an, wie sie sich aus der Kennzeichnung, der Gebrauchsanweisung oder der Werbung ergibt. Bei einer Stoffmaske weisen weder die Gestaltung und Aufmachung noch die Verpackung sowie die darin enthaltenen Hinweise auf eine Verwendbarkeit zu medizinischen Zwecken hin. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Wissenschaft Alltagsmasken eine Schutzwirkung vor der Verbreitung des Coronavirus beimisst. Bei dem Vertrieb von Stoffmasken bedürfe es auch keiner ausdrücklichen Klarstellung, dass es sich nicht um ein Medizinprodukt handle.

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