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Urteil_Bundesgerichtshof

Urteile aus der Kategorie „Verbraucherrecht“

07. Mai 2014

Unzulässige Werbung mit ‚gesundheitsfördernd‘ ohne ensprechende wissenschaftliche Belege

Urteil des LG Rostock vom 18.01.2013, Az.: 6 HK O 83/12

Die Bewerbung eines Schuhmodells mit gesundheitsfördernder Wirkung allein durch das Tragen desselbigen stellt dann eine Irreführung der Verbraucher dar, wenn diese nicht wie angeführt wissenschaftlich belegt ist. Wird dem Produkt beispielsweise eine allgemein erhöhte Muskelaktivität im Mittel um 30% zugesprochen, betrifft diese aber tatsächlich lediglich einen Muskel und ist nur im Einzelfall eine Steigerung um bis zu 29% zu erreichen, so ist diese Ausweitung des Studien-Ergebnisses unzulässig.

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29. April 2014

Typenbezeichnung

Urteil des BGH vom 19.02.2014, Az.: I ZR 17/13

Die Typenbezeichnung eines Elektrohaushaltsgeräts ist ein wesentliches Merkmal der Ware im Sinne von § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG.

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28. April 2014

Zahlungsempfängern kann untersagt werden, eine Bearbeitungsgebühr vom Zahler zu verlangen

Urteil des EuGH vom 09.04.2014, Az.: C-616/11

Die Richtlinie über Zahlungsdienste im Binnenmarkt ist dahin auszulegen, dass sie den Mitgliedstaaten ausdrücklich die Befugnis einräumt, das Recht des Zahlungsempfängers, vom Zahler ein Entgelt für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments zu verlangen, zu begrenzen oder zu untersagen. Die Ausübung dieser Befugnis setzt voraus, dass die nationale Regelung insgesamt der Notwendigkeit Rechnung trägt, den Wettbewerb und die Nutzung effizienter Zahlungsinstrumente zu fördern, doch verfügen die Mitgliedstaaten über einen weiten Ermessensspielraum bei ihrer Umsetzung.

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25. April 2014

Werbung mit CE-Siegel ohne tatsächliche Prüfung wettbewerbswidrig

Urteil des LG Landau (Pfalz) vom 06.11.2013, Az.: HK O 16/13

Ein Produkt darf nur dann mit dem Hinweis „CE-geprüft“ beworben werden, wenn diese Prüfung auch tatsächlich erfolgt ist. Eine vom TÜV verliehene Bescheinigung „GS-geprüft“ genügt hierfür gerade nicht, da eine andere Prüfung erfolgte. Wird dennoch auch mit dem CE-Siegel geworben, stellt dies eine Irreführung dar.

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17. April 2014

Pflichtangaben in Print-Werbung eines Hotels umfassen vollständige Identität des Werbenden

Urteil des LG Ulm vom 22.11.2013, Az.: 10 O 105/13

Der Betreiber eines Hotels muss in einer Print-Kampagne, die abschlussfähige Angebote für Wellnessaufenthalte seines Hotels beinhaltet, die Identität sowie die Anschrift des Unternehmens als wesentliche Informationen i.S.v. § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG abdrucken. Die Angabe einer Internetadresse und einer Telefonnummer genügt diesen Anforderungen nicht. Davon umfasst ist auch die Angabe der Rechtsform, weswegen die Werbung einer Personenfirma auch den Inhaber derselben angeben muss.

Anmerkung: Die Entscheidung ist zwischenzeitlich beim OLG Stuttgart anhängig, Az.: 2 U 179/13.

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10. April 2014

Maklerprovision auf Immobilienplattform muss inklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer angegeben werden

Urteil des LG Bielefeld vom 15.10.2013, Az.: 17 O 122/13

Bei der Vermittlung von Wohnungen auf einer Immobilienplattform gegenüber Verbrauchern muss in Angeboten die Maklerprovision einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer angegeben werden. Die in einem Angebot enthaltene Angabe "2 KM zzgl. gesetzl. MwSt." zur Höhe der Courtage verstößt gegen die Preisangabenverordnung und stellt einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß dar.

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10. April 2014

Hörgeräte-Akustiker-Schaufenster auch ohne Preisangaben zulässig

Urteil des LG Köln vom 12.02.2014, Az.: 12 O 630/12 U.

Wer gewerbs- oder geschäftsmäßig Waren anbietet, muss den jeweils zu zahlenden Endpreis des Produkts für den Kunden angeben. Dies gilt allerdings nur, wenn der potentielle Käufer gezielt auf einen direkten Kauf angesprochen wird. Handelt es sich hingegen um Werbung, die noch ergänzender Angaben und weiterer Verhandlungen bedarf, kann eine solche Preisangabenpflicht entfallen. Ein Hörgeräte-Akustiker muss die in seinem Schaufenster ohne Angabe des Herstellers oder eines Produktnamens lediglich beispielhaft ausgestellten Hörgeräte nicht mit einem Endpreis versehen, da es sich um technische Geräte handelt, die ohne erhebliche Zwischenschritte nicht vom Kunden genutzt werden können, sondern zunächst durch den Akustiker auf den jeweiligen Kunden angepasst werden müssen.

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07. April 2014

Irreführende Preisangabe in Werbebroschüre

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Beschluss des OLG Köln vom 04.02.2014, Az.: 6 W 11/14

Die Werbeaussage der Telekom "Nur 34,95 €/Monat für die ersten sechs Monate, danach 39,95 €/Monat" ist irreführend, wenn nach 24 Monaten eine weitere Preiserhöhung automatisch eintritt. So kann ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher die Preisangabe in der Werbebroschüre nur dahingehend verstehen, dass der Preis von 39,95 EUR/Monat solange gelten soll, bis der Vertrag beendet oder ausdrücklich geändert wird. Auch ein Hinweis auf die Preiserhöhung in der Fußnote am unteren Rand der Broschüre ändert nichts daran, dass die Aussage objektiv falsch ist.

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03. April 2014

Bei einer Werbeanzeige ist auch die Angabe des Rechtsformzusatzes der Firma erforderlich

Urteil des OLG Köln vom 25.10.2013, Az.: 6 U 226/12

Als wesentliche Information in einer Anzeige sind neben der Anschrift und Identität des Gewerbebetreibenden auch sein Handelsname inkl. seiner Rechtsform als Bestandteil der Firma anzugeben. Der Verbraucher soll dadurch in der Lage sein, ohne Probleme Kontakt zum Unternehmen aufzunehmen sowie sich bereits vor Vertragsschluss über den Ruf des Unternehmens im Hinblick auf Potenz, Bonität und Haftung informieren zu können.

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01. April 2014

Spielekonsole für EUR 49,90 – mit verstecktem Haken

Urteil des OLG Düsseldorf vom 05.11.2013, Az.: I-20 U 92/13

Das Bewerben einer hochwertigen Spielekonsole zum sehr günstigen Preis, versehen mit dem Hinweis „mit MobileInternet Starter“ ist irreführend, da dem potenziellen Kunden nicht sofort klar gemacht wird, dass man mit dem Kauf einen Mobilfunk-Datentarif für 2 Jahre abschließen muss. Der Hinweis für sich könnte auch anders, z.B. als technische Zusatzausstattung verstanden werden. Eine im Bestellvorgang erfolgte Aufklärung ändert daran nichts – die Lockwirkung und damit Irreführung der Kunden bleibt bestehen.

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