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Urteil_Bundesgerichtshof

Inhalte mit dem Schlagwort „Prüfung“

22. September 2016

Bei Werbung mit Prüfsiegel sind Informationen zu den Prüf-Kriterien erforderlich

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Urteil des BGH vom 21.07.2016, Az.: I ZR 26/15

a) Der Unternehmer enthält dem Verbraucher eine Information im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 UWG vor, wenn diese zu seinem Geschäfts- und Verantwortungsbereich gehört oder er sie sich mit zumutbarem Aufwand beschaffen kann und der Verbraucher sie nicht oder nicht so erhält, dass er sie bei seiner geschäftlichen Entscheidung berücksichtigen kann.

b) Eine Information ist wesentlich im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG, wenn ihre Angabe unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwartet werden kann und ihr für die vom Verbraucher zu treffende geschäftliche Entscheidung erhebliches Gewicht zukommt.

c) Bei der gemäß vorstehend b) vorzunehmenden Interessenabwägung sind auf Seiten des Unternehmers dessen zeitlicher und kostenmäßiger Aufwand für die Beschaffung der Information, die für den Unternehmer mit der Informationserteilung verbundenen Nachteile sowie möglicherweise bestehende Geheimhaltungsbelange zu berücksichtigen.

d) Die Frage, ob eine Information für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers von besonderem Gewicht ist, ist nach dem Erwartungs- und Verständnishorizont des Durchschnittsverbrauchers zu beurteilen.

e) Nach der Lebenserfahrung hat der Hinweis auf ein Prüfzeichen für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers über den Erwerb des damit versehenen Produkts erhebliche Bedeutung. Der Verbraucher erwartet, dass ein mit einem Prüfzeichen versehenes Produkt von einer neutralen und fachkundigen Stelle auf die Erfüllung von Mindestanforderungen anhand objektiver Kriterien geprüft worden ist und bestimmte, von ihm für die Güte und Brauchbarkeit der Ware als wesentlich angesehene Eigenschaften aufweist.

f) Bei Prüfzeichen besteht - ähnlich wie bei Warentests - regelmäßig ein erhebliches Interesse des Verbrauchers zu erfahren, anhand welcher Kriterien diese Prüfung erfolgt ist.

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24. Juni 2014

Irreführende Werbung mit Öko-Test Gesamturteil

Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 22.05.2014, Az.: 6 U 24/14

Die Werbung für ein Arzneimittel mit dem Hinweis "Öko-Test Gesamturteil sehr gut" stellt eine unzulässige Empfehlungswerbung dar, denn die Aussage ist geeignet, bei ihren Adressaten eine den Arzneimittelverbrauch anregende Wirkung zu erzeugen. Außerdem ist die Angabe irreführend, da sie auf eine umfassende Prüfung verschiedener Kriterien, insbesondere der Wirksamkeit, schließen lässt, obwohl tatsächlich nur eine sehr begrenzte Überprüfung stattgefunden hat.

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25. April 2014

Werbung mit CE-Siegel ohne tatsächliche Prüfung wettbewerbswidrig

Urteil des LG Landau (Pfalz) vom 06.11.2013, Az.: HK O 16/13

Ein Produkt darf nur dann mit dem Hinweis „CE-geprüft“ beworben werden, wenn diese Prüfung auch tatsächlich erfolgt ist. Eine vom TÜV verliehene Bescheinigung „GS-geprüft“ genügt hierfür gerade nicht, da eine andere Prüfung erfolgte. Wird dennoch auch mit dem CE-Siegel geworben, stellt dies eine Irreführung dar.

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29. September 2010

Wertersatzpflichtklauseln bei Widerruf nicht in jedem Fall unzulässig

Urteil des LG Düsseldorf vom 12.05.2010, Az.: 38 O 129/09 Nicht jede Klausel in Widerrufsbelehrungen, die dem Kunden eine Wertersatzpflicht auferlegt, ist eine unlautere geschäftliche Handlung und damit unzulässig. Rechtswidrig sind in Übereinstimmung mit der Rechtssprechung des EuGH nur solche Bestimmungen, die dem widerrufenden Verbraucher eine generelle Pflicht zur Leistung von Wertersatz bei Rückabwicklung des Vertrages auferlegen.
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22. April 2010

Zulässige Mehrfachabmahnung oder schon Salamitaktik?

Urteil des OLG Hamm vom 21.01.2010, Az.: 4 U 168/09

Ein Unternehmen, das im Internetauftritt eines Mitbewerbers ein Wettbewerbsverstoß feststellt und abmahnt, ist darüber hinaus nicht verpflichtet, die Webseite auf weitere Wettbewerbsverstöße zu prüfen. Insoweit besteht dahingehend keine allgemeine Beobachtungs- und Prüfungspflicht des Abmahnenden. Wird im Nachhinein bei dem selben Mitbewerber ein weiterer Verstoß festgestellt, so ist eine zweite Abmahnung dann nicht rechtsmissbräuchlich, wenn der Abmahnende zum Zeitpunkt der ersten Abmahnung hiervon noch keine Kenntnis hatte.
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