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Urteil_Bundesgerichtshof

Urteile aus der Kategorie „Urteile“

30. Oktober 2015

Fahrschule darf die Bezeichnung „Grundgebühr“ verwenden

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Beschluss des OLG Köln vom 21.08.2015, Az.: 6 W 91/15

Wirbt eine Fahrschule außerhalb ihrer Geschäftsräume mit einer frei festgesetzten und korrekt als „Grundbetrag“ bezeichneten „Grundgebühr“, so ist dies zulässig. Die angesprochenen Verkehrskreise verstehen unter dieser Bezeichnung keine amtlich festgesetzte Gebühr, die bei allen Fahrschulen gleich hoch und nicht verhandelbar sei, sondern eine eigens festgesetzte Gebühr, die variieren kann.

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30. Oktober 2015

Produktabbildung muss dem Lieferumfang entsprechen

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Urteil des OLG Hamm vom 04.08.2015, Az.: 4 U 66/15

Wird ein Sonnenschirm auf einer Onlineplattform mittels einer Produktabbildung beworben, welche neben dem Sonnenschirm auch den dazugehörigen Schirmständer mit Betonplatten zeigt, müssen alle auf der Abbildung erkenntlichen Produkte (einschließlich der Betonplatten) im Lieferumfang enthalten sein. Es reicht nicht aus, dass unter den Produktbeschreibungen der tatsächliche Lieferumfang der Ware beschrieben ist, da der Verbraucher die im Blickfang befindliche Abbildung als maßgeblichen Teil der Produktbeschreibung auffasst.

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30. Oktober 2015

Zur Werbung von Produkten mit durchgestrichenen Preisen

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Urteil des LG Bochum vom 10.09.2015, Az.: 14 O 55/15

Das Bewerben von Produkten mit durchgestrichenen Preisen ist irreführend und wettbewerbswidrig, wenn es sich bei dem Preis nicht um eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers oder um einen Preis handelt, der tatsächlich in dieser Höhe in Deutschland gefordert wurde.

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29. Oktober 2015

E-Zigarette ist kein Medizinprodukt

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Pressemitteilung Nr. 68/2014 zum Urteil des BVerwG vom 20.11.2014, Az.: BVerwG 3 C 25.13; BVerwG 3 C 26.13; BVerwG 3 C 27.13

Nikotinhaltige Liquids, welche mittels der E-Zigarette verdampft und inhaliert werden, stellen kein Arzneimittel dar. Es fehlt ihm an der objektiven Geeignetheit, zu therapeutischen Zwecken eingesetzt zu werden. Die Verbraucher messen dem nikotinhaltigen Liquid keine arzneiliche Zweckbestimmung bei, sondern gebrauchen es als Genussmittel. Somit ist die E-Zigarette auch kein Medizinprodukt.

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28. Oktober 2015

Endpreis einer Kreuzfahrt muss Service-Entgelt beinhalten

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Urteil des BGH vom 07.05.2015, Az.: I ZR 158/14

a) Auf Preisangaben für Dienstleistungen sind die Vorschriften über die Informationspflichten in Art. 7 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken und in Art. 22 der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt nebeneinander anwendbar.

b) Ein Service-Entgelt, das bei einer Kreuzfahrt für jede beanstandungsfrei an Bord verbrachte Nacht zu zahlen ist, ist Teil des nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV in Verbindung mit Art. 7 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie 2005/29/EG anzugebenden Gesamtpreises.

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27. Oktober 2015

Die Wiedereinsetzung eines Patents hat keinen rückwirkenden Einfluss auf unwahre Werbeangaben

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Urteil des OLG Düsseldorf vom 21.03.2013, Az.: I-2 U 92/11

Wird ein Produkt (hier: ein Schneeschieber) mit der Angabe "patentiert" oder "geschützt" beworben und ist der Patentschutz in dem beworbenen Zeitraum tatsächlich erloschen (hier: wegen Nichtzahlung der Jahresgebühr) handelt es sich um eine irreführende Werbung. Die Wiedereinsetzung des Patents hat dabei nicht die Wirkung, dass die nach dem Erlöschen des Patents ursprünglich unwahren Werbeaussagen bezüglich des Patentschutzes rückwirkend wahr werden.

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23. Oktober 2015 Top-Urteil

Zur Zulässigkeit der „Tagesschau-App“ von ARD & NDR

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Urteil des BGH vom 30.04.2015, Az.: I ZR 13/14

a) Die Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) ist in Rechtsstreitigkeiten, die die Erfüllung der den Rundfunkanstalten zugewiesenen öffentlich-rechtlichen Aufgaben betreffen (hier die Bereitstellung eines Telemedienangebots), nicht gemäß § 50 ZPO parteifähig.

b) Die Vorschrift des § 11d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Teilsatz 3 RStV, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nichtsendungsbezogene presseähnliche Angebote in Telemedien untersagt, ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG.

c) Die Beurteilung eines Telemedienkonzepts als nicht presseähnlich durch das zuständige Gremium (§ 11f Abs. 4 bis 6 RStV) und die Freigabe dieses Telemedienkonzepts durch die Rechtsaufsichtsbehörde (§ 11f Abs. 7 RStV) entfalten keine Tatbestandswirkung für die Beurteilung der Presseähnlichkeit eines konkreten Telemedienangebots.

d) Unter einem Angebot im Sinne von § 11d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Teilsatz 3 RStV, dessen Presseähnlichkeit zu beurteilen ist, ist grundsätzlich das gesamte Telemedienangebot zu verstehen, das auf einem entsprechenden Telemedienkonzept beruht. Besteht ein Telemedienangebot sowohl aus nichtsendungsbezogenen als auch aus sendungsbezogenen Inhalten, ist bei der Prüfung der Presseähnlichkeit allein auf die Gesamtheit der nichtsendungsbezogenen Beiträge abzustellen. Stehen bei einem Telemedienangebot "stehende" Texte und Bilder deutlich im Vordergrund, deutet dies auf die Presseähnlichkeit des Angebots hin.

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23. Oktober 2015

Unzutreffende Angaben über Lieferbarkeit eines Produkts im Onlineshop können unzulässige Lockwerbung darstellen

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Urteil des OLG Hamm vom 11.08.2015, Az.: 4 U 69/15

Produktpräsentationen in Online-Shops stellen eine sog. Lockwerbung dar, wenn keine Aufklärung darüber erfolgt, dass die Ware nicht oder nicht mehr lieferbar ist. Der Hinweis darauf, dass „nur noch wenige Exemplare auf Lager“ seien, genügt zur Aufklärung der Kunden über das Fehlen eines entsprechenden Warenvorrates nicht, da der Verkehr hierin im Gegenteil den Hinweis sieht, dass der Anbieter tatsächlich noch über entsprechende Waren verfügt.

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21. Oktober 2015

Schraubkopf-Applikationen an einer Armbanduhr sind nicht zur Herkunftskennzeichnung geeignet

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Urteil des OLG Köln vom 14.08.2015, Az.: 6 U 9/15

Verwendet eine Uhrenherstellerin für ihre Modelle Schraubkopf-Applikationen, deren dreidimensionale Form der zweidimensionalen Bildmarke einer anderen bekannten Uhrenherstellerin ähneln, so ist darin weder eine markenmäßige Verwendung noch eine Verwechslungsgefahr, eine Rufausnutzung des Bekanntheitsgrades oder eine unzulässige Nachahmung zu sehen. Der Durchschnittsabnehmer nimmt diese als Schraubköpfe oder eher noch als dekorative Elemente wahr, aber gerade nicht als Herkunftshinweis. Dieser wird bei einer Armbanduhr an anderer Stelle erwartet.

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