Urteile aus der Kategorie „Urteile“
Räumungsverkauf von Büchern
Urteil des OLG Hamm vom 05.06.2012, Az.: I-4 U 18/12
Gemäß des Gesetzes über die Preisbindung für Bücher ist es grundsätzlich unzulässig verlagsneue Bücher zu anderen als den von den Verlagen festgesetzten Preisen zu veräußern. Auch im Rahmen eines "Räumungsverkaufes" darf hiervon nicht abgewichen werden, wenn es sich lediglich um die Schließung einer unselbstständigen Verkaufsstelle und nicht um die Schließung eines eigenständigen Buchhandelsunternehmens handelt.Unwirksame AGB in Rechtsschutzversicherungsverträgen
Urteil des OLG München vom 22.09.2011, Az.: 29 U 1360/11
Die von einer Versicherungsgesellschaft in Rechtsschutzversicherungsverträgen mit Verbrauchern verwendete AGB „Der Versicherungsnehmer hat, sowie seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden, alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder Erschwerung der Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte.“ weist den durchschnittlichen Versicherungsnehmer, auf dessen Verständnismöglichkeiten es ankommt, nicht mit der gebotenen Klarheit darauf hin, welche konkreten Verhaltensweisen ihm durch diese Klausel auferlegt werden. Eine Klausel, die die Rechtslage unzutreffend oder missverständlich darstellt, benachteiligt den Vertragspartner entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen. Demnach ist die verwendete Klausel wegen des Verstoßes gegen das Transparenzgebot und Benachteiligungsverbot gem. § 307 BGB unwirksam.Irreführende Werbung für iPhone 4
Werbung mit Wadenkrampfbehandlung
Urteil des OLG Saarbrücken vom 04.04.2012, Az.: 1 U 338/11 - 101
Der Vertrieb einer „Waden-Massage Pflegelotion“ in Verbindung mit einem „Massageroller“ zur Bekämpfung von Wadenkrämpfen ist zulässig. Bei einer „Waden-Massage Pflegelotion“ wird der durchschnittlich informierte Verbraucher aufgrund der Bezeichnung als „Lotion“ zunächst von einer pflegenden Wirkung ausgehen. Diesem ist auch hinlänglich bekannt, dass bei einem Wadenkrampf mechanische Einwirkungen zur Schmerzlinderung von Nöten sind. Der Verbraucher weiß daher, dass allein die Lotion keine überwiegende Gewähr dafür bietet, dass der Wadenkrampf bekämpft, bzw. einem solchen vorgebeugt werden kann. Er wird in Kenntnis dieses Umstandes auch nicht durch die konkrete Bewerbung der Lotion über deren überwiegende Wirkungsweise getäuscht.Europa-Apotheke Budapest
„FRISCH & FERTIG“ bei Zusatz von Konservierungsstoffen irreführend
Urteil des LG Köln vom 17.11.2011, Az.: 31 O 264/11
"FRISCH & FERTIG", "Frischfisch" sowie "Absolute Frische bei sofortigem Genuss" führen zu einer Irreführung des angesprochenen Verkehrs, wenn der Fisch mit Konservierungsstoffen behandelt wurde. Der Begriff „frisch“ suggeriert, dass der Fisch „direkt aus dem Meer“ kommt, dann nur mit der Marinade gewürzt und sofort verpackt wurde. Der Verkehr erwartet dementsprechend nicht, dass dem Fisch auch noch Konservierungsstoffe irgendeiner Art beigesetzt sind. Denn dann ist der Fisch nicht mehr „frisch“, sondern industriell haltbar gemacht.White Teak
Urteil des LG Düsseldorf vom 09.12.2011, Az.: 38 O 53/11
Die Bezeichnung "White Teak" für Holzmöbel zum Verkauf in Deutschland ist eine irreführende Angabe, da dieses Holz nicht die von Teak-Holz bekannten Eigenschaften aufweist.Kennzeichnungspflicht von LED-Lampen
Urteil des LG Aachen vom 05.06.2012, Az.: 41 O 8/12
LED-Lampen fallen unter die Kennzeichnungspflicht des § 7 ElektroG, wobei Elektro- und Elektronikgeräte, insbesondere Beleuchtungskörper, dauerhaft so zu kennzeichnen sind, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist und festgestellt werden kann, zum welchem Zeitpunkt das Gerät in Verkehr gebracht wurde. LED-Lampen sind demnach nicht als "Glühlampe" im Sinne von Anhang I Nr. 5 zum ElektroG zu definieren, sondern vielmehr als "sonstiger Beleuchtungskörper".Belästigung durch unerwünschte Werbung
Urteil des LG Lüneburg vom 04.11.2011, Az.: 4 S 44/11
Das Zusenden von Werbesendungen, die der Empfänger offensichtlich nicht wünscht, stellt einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und zudem eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG dar. Es ist dabei ausreichend, wenn der Betroffene das jeweilige Werbeunternehmen über den Wunsch, die Werbung nicht zu erhalten informiert. Ein entsprechender Aufkleber auf dem Briefkasten muss in diesem Fall nicht angebracht werden.
