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Urteil_Bundesgerichtshof

Inhalte mit dem Schlagwort „Bücher“

04. September 2013 Top-Urteil

Empfindliche Niederlage für Apple: Wegen illegaler Preisabsprachen bei eBooks von US-Gericht verurteilt

© Roger Costa Morera
Urteil des U.S. District Court, Southern District vom 10.07.2013, Az.: 12 Civ. 2826 (DLC)

Ein wochenlanger Prozess endete kürzlich für den Elektronik-Riesen bitter: Eine New Yorker Richterin sah es als erwiesen an, dass Apple im Jahr 2010 wettbewerbswidrige Absprachen organisierte, die dazu führten, dass die Preise für eBooks zu Lasten der Kunden in die Höhe schnellten. Während das Justizministerium einen „Sieg für Millionen Verbraucher“ feiert, beharrt Apple weiter darauf, „nichts Unrechtes getan“ zu haben, und will in Berufung gehen. Sollte das Urteil dennoch rechtskräftig werden, kommen empfindliche Strafen auf Apple zu.

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24. Februar 2014

Geklaute Buchrezensionen für Onlineshop – nicht mit der FAZ

Teilurteil des LG München I vom 24.07.2013, Az.: 21 O 7543/12

Onlinebuchhändler dürfen zu Werbezwecken nicht einfach Buchrezensionen der FAZ wortwörtlich übernehmen. Da auch auszugsweise übernommene Texte eine schutzwürdige Schöpfungshöhe erreichen, und die bloße Übernahme - mangels eigenen Werks - dem Zitatzweck nicht gerecht wird, stellt das Kopieren eine Urheberrechtsverletzung dar. Auch ein Gewohnheitsrecht oder gar Branchenüblichkeit möchte das Gericht nicht erkennen.

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06. Juli 2012

Räumungsverkauf von Büchern

Urteil des OLG Hamm vom 05.06.2012, Az.: I-4 U 18/12

Gemäß des Gesetzes über die Preisbindung für Bücher ist es grundsätzlich unzulässig verlagsneue Bücher zu anderen als den von den Verlagen festgesetzten Preisen zu veräußern. Auch im Rahmen eines "Räumungsverkaufes" darf hiervon nicht abgewichen werden, wenn es sich lediglich um die Schließung einer unselbstständigen Verkaufsstelle und nicht um die Schließung eines eigenständigen Buchhandelsunternehmens handelt.
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22. Dezember 2009

Urheberrechtswidriges Abspeichern in der Bibliothek auf USB-Stick

Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 24.11.2009, Az.: 11 U 40/09

Gemäß § 52 b UrhG dürfen Bibliotheken Werke durch Digitalisierung vervielfältigen und anschließend an elektronischen Leseplätzen den Besuchern zugänglich machen. Bibliotheken ist es aber nicht gestattet, ihre elektronischen Leseplätze so einzurichten, dass die Nutzer die Möglichkeit zu einer Vervielfältigung (wie z. B. durch Abspeichern auf einem USB-Stick) solcher Werke haben. Dies ist nach dem OLG Frankfurt/Main urheberrechtswidrig, da nur die Nutzung in den Räumen der Bibliothek gestattet wird.
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