Urteile aus der Kategorie „Markenlöschung“
Urteil des BGH vom 15.08.2013, Az.: I ZR 188/11
a) Nach Umsetzung des Art. 6 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2005/29/EG ins deutsche Recht besteht der lauterkeitsrechtliche Schutz aus § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und § 5 Abs. 2 UWG neben dem individualrechtlichen Schutz aus dem Markenrecht.
b) An dem Grundsatz, dass in Fällen der Irreführung eine Verwirkung des Unterlassungsanspruchs im Allgemeinen ausscheidet, wird jedenfalls für die Fallgruppe der Irreführung über die betriebliche Herkunft gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG nicht festgehalten (Klarstellung zu BGH, Urteil vom 29. September 1982 - I ZR 25/80, GRUR 1983, 32, 34 = WRP 1983, 203 - Stangenglas I).
c) Soweit Nummer 13 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG die Absicht des Werbenden voraussetzt, über die betriebliche Herkunft zu täuschen, reicht es aus, dass der Werbende mit bedingtem Vorsatz handelt, also eine Täuschung von Verbrauchern für möglich hält und billigend in Kauf nimmt.
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Die Nachahmung des Rillendesigns eines Koffers kann unlauter sein
Urteil des OLG Karlsruhe vom 27.02.2013, Az.: 6 U 11/11
Das Rillen-Design eines Koffers kann von wettbewerblicher Eigenart sein und somit ein schützenswertes Leistungsergebnis darstellen. Dies ist dann der Fall, wenn das Design grundsätzlich mit einer bestimmten Firma in Verbindung gebracht wird, die dieses schon über Jahren hinweg benutzt. Der Bekanntheitsgrad muss dabei so hoch sein, dass ein verständiger Verbraucher über die tatsächliche Herkunft getäuscht werden kann.
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Löschung der Nivea-Farbmarke Blau
Urteil des BPatG vom 19.03.2013, Az.: 24 W (pat) 75/10
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Die Farbe „Blau (Pantone 280)“ kann keinen Markenschutz beanspruchen. Diese bloße Farbe ist für sich genommen freihaltebedürftig und außerdem fehlt es ihr an dem für Marken erforderlichen Mindestmaß an Unterscheidungskraft.
Internationale Hard-Rock-Cafe-Gruppe gegen „Hard Rock Cafe Heidelberg“
Pressemitteilung Nr. 136/2013 des BGH vom 15.08.2013, Az.: I ZR 188/11
Das „Hard Rock Cafe“ in Heidelberg darf weiter unter diesem Namen betrieben werden, denn die Markeninhaber der international bekannten Marke „Hard-Rock-Cafe“ haben nach der Rücknahme eines Unterlassungsanspruchs das Restaurant in Heidelberg auch früher geduldet und somit den Anspruch verwirkt. Merchandising-Artikel mit dem Logo der Marke dürfen jedoch nicht in Heidelberg verkauft werden.
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Kündigung eines Unterlassungsvertrages wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage
Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 04.10.2012, Az.: 6 U 217/11
Auch ein Unterlassungsvertrag kann aufgrund des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gekündigt werden. Ein solcher Grund kann dann vorliegen, wenn wegen des Vorwurfs einer Verletzung einer Wort- /Bildmarke eine Unterlassungserklärung unter der auflösenden Bedingung der Löschung der Marke abgegeben worden ist.
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Slogan „Nicht quatschen, MACHEN“ erlangt durch dessen konkrete graphische Ausgestaltung wettbewerbliche Eigenart
Urteil des LG Düsseldorf vom 27.07.2011, Az.: 2a O 72/11
Merchandising-Produkte mit dem Aufdruck "Nicht quatschen, MACHEN" erhalten ihre wettbewerbliche Eigenart durch die konkrete graphische Ausgestaltung des Slogans. Dem reinen Wortzeichen "Nicht quatschen, MACHEN" kommt als zum Allgemeingut gehörende Lebensweisheit keine wettbewerbliche Eigenart zu. Daher stellt der Vertrieb von T-Shirts mit dem Aufdruck "Nicht quatschen, MACHEN" keine unlautere Nachahmung dieser Merchandising-Produkte dar, wenn lediglich das Wortzeichen ohne weitere graphische Ausgestaltung verwendet wird. Es handelt sich hierbei weder um eine Täuschung über die betriebliche Herkunft noch um eine irreführende geschäftliche Handlung. Mangels markenmäßiger bzw. titelmäßiger Benutzung der Zeichen "Nicht quatschen, MACHEN" scheiden markenrechtliche Ansprüche ebenso aus.
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„Froschkönig“ für alle Schmuckhersteller freihaltebedürftig
Entscheidung des BPatG vom 16.06.2010, Az.: 28 W (pat) 123/09
Die Marke "Froschkönig" ist trotz möglicher Verwendung durch den Markeninhaber über einen Zeitraum von 13 Jahren nicht für Schmuckwaren schutzfähig. Da solche oftmals durch ihre Motive definiert werden, ist der Begriff als beschreibend anzusehen. Es besteht insofern ein Freihaltungsinteresse, so dass die Löschung der Marke durch das DPMA zulässig war.
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Die Marke "Froschkönig" ist trotz möglicher Verwendung durch den Markeninhaber über einen Zeitraum von 13 Jahren nicht für Schmuckwaren schutzfähig. Da solche oftmals durch ihre Motive definiert werden, ist der Begriff als beschreibend anzusehen. Es besteht insofern ein Freihaltungsinteresse, so dass die Löschung der Marke durch das DPMA zulässig war.
Keine selbstlose Markenanmeldung
Beschluss des BPatG vom 30.12.2009 Az.: 25 W (pat) 76/05
Eine Werbeagentur handelt bösgläubig, wenn sie eine ausländische Marke im Inland in der Absicht registriert, Parallelimporteuren das Nutzen dieser Marke zu untersagen. Hier darf unterstellt werden, dass die Marke nicht als Teil einer Vorratsregistierung, sondern mit dem Grundgedanken des Weiterverkaufs an einzelne Dritte erworben wurde. Die Aussage der altruistischen Reservierung des Markennamens um den Wettbewerb zu fördern kommt nicht gegen die Vermutung an, dass mit der Registrierung wirtschaftliches Interesse verfolgt wird.„WM 2010“ nicht FIFA-exklusiv
Pressemitteilung Nr. 232/2009 des BGH zum Urteil I ZR 183/07 vom 12.11.2009
Als Organisator hat die FIFA nicht das alleinige Recht auf jede wirtschaftliche Nutzung von ihr organisierter Sportveranstaltungen. Die Marken und Markennutzung Ferreros, Sammelbildchen ihren Produkten beizulegen, beeinträchtigt die wirtschaftliceh Nutzung auf Seiten der FIFA nicht und führt auch zu keiner Irreführung des Verkehrs.
Die FIFA hat keinen Anspruch auf Markenlöschung gegen Ferrero.
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Als Organisator hat die FIFA nicht das alleinige Recht auf jede wirtschaftliche Nutzung von ihr organisierter Sportveranstaltungen. Die Marken und Markennutzung Ferreros, Sammelbildchen ihren Produkten beizulegen, beeinträchtigt die wirtschaftliceh Nutzung auf Seiten der FIFA nicht und führt auch zu keiner Irreführung des Verkehrs.
Die FIFA hat keinen Anspruch auf Markenlöschung gegen Ferrero.