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Urteil_Bundesgerichtshof

Urteile aus der Kategorie „Lebensmittelrecht“

08. Januar 2019

Zulässigkeit von gesundheitsbezogenen Angaben bei Nahrungsergänzungsmitteln

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Beschluss des OVG Sachsen-Anhalt vom 08.10.2018, Az.: 3 L 358/17

Werden auf einem Nahrungsergänzungsmittel gesundheitsbezogene Angaben auf der Verpackung verwendet, dürfen diese nicht beliebig oder gar willkürlich sein. Auf der Aufmachung des Nahrungsergänzungsmittel muss hingegen auf den Inhalt des Gesundheitsbezugs entsprechend Bezug genommen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich die Gesundheitsaussage auf einen bestimmten Teil des Körpers und der Gesundheit bezieht und somit grundsätzlich eine inhaltliche Bezugnahme zu der Angabe auf der Verpackung möglich ist.

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08. Januar 2019

Angabe der Kontrollbehörde bei Verkauf von Bio-Lebensmitteln im Internet

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Urteil des OLG Celle vom 11.09.2018, Az.: 13 W 40/18

Werden Lebensmittel im Internet unter der Bezeichnung „Bio“ angeboten, ist die Codenummer der entsprechenden Kontrollbehörde anzugeben. Diese Information ist für den Verbraucher von erheblichem Interesse für die Entscheidungsfindung zum Kauf eines biologisch zertifizierten Produkts; die Nichtangabe dieser Information stellt einen Wettbewerbsverstoß dar. Nicht erforderlich ist es hingegen, die Codenummer in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Angebot oder sogar direkt auf der Produktangebotsseite anzugeben. Es genügt, wenn die Angabe beispielsweise auf einer verlinkten Seite erfolgt.

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30. Oktober 2018

Süßwarenhersteller muss Stückzahl von Raffaellos auf Verpackung angeben

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Pressemitteilung Nr. 48/2018 des OLG Frankfurt a. M. vom 25.10.2018, Az.: 6 U 175/17

Hersteller von Süßwaren, welche ihre Pralinen einzeln und jeweils von einer verschweißten Folie verpackt in einer Umverpackung vertreiben (hier: „Raffaello“), müssen bereits auf der Umverpackung angeben, wie viele Teile enthalten sind. Diese Art der Umhüllung ist als „Einzelpackung“ im Sinne von Art. 23 i. V. m. Anhang IX Nr. 4 LMIV einzuordnen, weshalb die Angabe der enthaltenen Stückzahl auf der Verpackung nach Unionsrecht verpflichtend ist. Die Angabe der reinen Nettofüllmenge ist dagegen gerade nicht ausreichend, da die Angabe der Anzahl an Einzelpackungen in einer Packung eine wesentliche Information darstellt, die die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers beeinflusst.

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22. Oktober 2018 Top-Urteil

Die Bezeichnung eines Bieres als „bekömmlich“ stellt eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe dar

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Urteil des BGH vom 17.05.2018, Az.: I ZR 252/16

a) Das in Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 vorgesehene Verbot gesundheitsbezogener Angaben für alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent ist nicht auf Angaben auf Behältnissen beschränkt, in denen diese Getränke vertrieben werden, sondern gilt auch für gesundheitsbezogene Angaben in der Werbung für derartige Getränke.

b) Der Begriff "gesundheitsbezogene Angabe" im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 erfasst jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert. Eine gesundheitsbezogene Angabe liegt außerdem dann vor, wenn mit der Angabe zum Ausdruck gebracht wird, der dauerhafte Verzehr eines Lebensmittels sei der Gesundheit nicht abträglich.

c) Wird in der Werbung Bier mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent als "bekömmlich" bezeichnet und versteht der angesprochene Verkehr diesen Begriff im konkreten Zusammenhang als "gut oder leicht verdaulich", liegt darin eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe.

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09. August 2018

Nur gärende Produkte dürfen als „Federweißer“ bezeichnet werden

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Urteil des VG Trier vom 03.05.2018, Az.: 2 K 14789/17.TR

Unter den Begriff „Federweißer" fallen nur frische, sich noch im Zustand der Gärung befindliche Erzeugnisse. Wird die Gärung durch Konservierungsmaßnahmen zeitweise unterbrochen, so ist die Bezeichnung „Federweißer" unzutreffend und geeignet, den Verbraucher zu täuschen. Zwar sehen die europarechtlichen Vorschriften nicht vor, dass es sich um ein noch gärendes Produkt handeln muss. Allerdings geht aus den nationalen Vorschriften hervor, dass ein teilweise gegorener Traubenmost vorliegen muss, der zum unmittelbaren Verbrauch bestimmt ist. Ein Erzeugnis, bei welchem mittels Konservierungsmaßnahmen der Gärprozess unterbrochen wurde, ist jedoch kein Federweißer und darf auch nicht mehr mit diesem Begriff beworben werden.

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12. Juni 2018

Fantasiebezeichnungen für Weine nicht genehmigungsbedürftig

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Urteil des VG Trier vom 01.02.2018, Az.: 2 K 12306/17.TR

Ein Winzer darf die Fantasiebezeichnungen „K.B.“, „Sankt Paul“ und „S.P.“ für seine Weine verwenden, ohne dass es hierfür einer Genehmigung nach dem Weingesetz bedarf. Die streitgegenständlichen Bezeichnungen sind weder Namen bestimmter geografischer Einheiten, noch werden sie von einem durchschnittlichen Verbraucher als geographische Ortsangaben verstanden, womit sie auch nicht genehmigungsbedürftig nach § 4 Abs. 3 S. 1 WeinG sind. Die Verwendung von Fantasiebezeichnungen in dieser streitgegenständlichen Form führen den Verbraucher nicht in die Irre.

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06. März 2018

So ein Käse: Pseudo-Milchprodukte dürfen nicht „Käse“, „Butter“ oder „Sahne“ heißen

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Pressemitteilung des LG Trier zu den Urteilen vom 24.08.2017, Az.: 7 HK O 20/16, 7 HK O 22/16

Ein Hersteller pflanzlicher Lebensmittel darf veganen „Käse“ nicht mehr als Käse bezeichnen. Eine solche Bezeichnung ist lediglich Erzeugnissen aus tierischer Milch vorbehalten. Es kann auch keine anderssprachige Ausnahme mit dem Namen „Cheese“ oder „Cream“ gemacht werden. Auch genügt es nicht, in der Produktbeschreibung darauf hinzuweisen, dass der „Käse“ rein pflanzlich sei. Für Verbraucher besteht auch durch eine solche Kennzeichnung Verwechslungsgefahr und eine Irreführung.

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11. Dezember 2017

Bezeichnung „Oliven-Mix“ ist nicht irreführend

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Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 22.06.2017, Az.: 6 U 122/16

Schwarze und grüne Oliven dürfen in einer durchsichtigen Verpackung unter dem Namen „Oliven-Mix“ verkauft werden, auch wenn die schwarzen Oliven nur künstlich eingefärbt und nicht schwarz gereift sind. Solange die Verpackungsbanderole einen Hinweis auf die Färbung enthält, wird der Verbraucher insoweit nicht in die Irre geführt. Etwas anderes kann gelten, wenn die Verpackung einen zur Inhaltsangabe widersprüchlichen Eindruck vermittelt, wie etwa bei dem vom BGH entschiedenen Fall der Verwendung aufgedruckter Vanilleblüten für ein Produkt, das lediglich Vanillearoma enthalten hatte (Urteil vom 02.12.2015, Az.: I ZR 45/13).

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11. Dezember 2017

Ursprungsland: Deutschland? BGH legt dem EuGH Fragen zu Kulturchampignons vor

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Beschluss des BGH vom 21.09.2017, Az.: I ZR 74/16

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung (...) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist für die Bestimmung des Begriffs des Ursprungslands gemäß Art. 113a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Art. 76 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 auf die Begriffsbestimmungen in Art. 23 ff. Zollkodex und Art. 60 Unionszollkodex abzustellen?

2. Haben Kulturchampignons, die im Inland geerntet werden, gemäß Art. 23 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und Art. 60 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 einen inländischen Ursprung, wenn wesentliche Produktionsschritte in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erfolgt und die Kulturchampignons erst drei oder weniger Tage vor der ersten Ernte ins Inland verbracht worden sind?

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30. November 2017

Werbeaussage „Das Immunsystem stärken“ ist für Vitamin B12 unzulässig

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Urteil des KG Berlin vom 18.07.2017, Az.: 5 U 132/15

Bei Werbeaussagen mit gesundheitsbezogenen Angaben auf Nahrungsergänzungsmitteln ist Vorsicht geboten: „Gesundheitsbezogen“ sind Angaben, mit denen ausdrücklich erklärt oder suggeriert wird, dass zwischen dem Lebensmittel und der Gesundheit ein konkreter Zusammenhang besteht. Beurteilungsmaßstab hierfür ist die Sicht eines normal informierten Verbrauchers. Zugelassen ist z. B. die Angabe „Vitamin B12 leistet einen Beitrag zur normalen Funktion des Immunsystems“. Die Aussage „Das Immunsystem stärken“ ist aus Verbrauchersicht damit nicht gleichbedeutend. Eine Auslegung der streitigen Werbeaussage ergibt vielmehr, dass das Nahrungsergänzungsmittel die normale Funktion des Immunsystems über das normale Niveau hinaus quasi grenzenlos zu steigern vermag. Somit verspricht die streitige Werbeaussage mehr als zulässig und ist daher zu unterlassen.

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