Irreführende Tierarzneimittelwerbung mit Kundenbewertungen
Ein Unternehmen darf Kundenbewertungen von Tierärzten nicht ohne Einschränkung zur Werbung für ein Tierarzneimittel verwenden, wenn dadurch allgemein zu erwartende Behandlungserfolge suggeriert werden. Wer solche Bewertungen selbst in seine Werbung einbindet, haftet für deren Aussagen als Täter. Unbelegte Behauptungen über eine überlegene Wirkung, vollständige Beschwerdefreiheit oder eine uneingeschränkte Empfehlung können auch gegenüber Tierärzten irreführend sein. Das OLG Hamburg änderte den Beschluss des Landgerichts teilweise ab und untersagte die angegriffenen elf Werbeaussagen im Wege der einstweiligen Verfügung.

