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Urteil_Bundesgerichtshof

Urteile aus der Kategorie „gewerblicher Rechtsschutz“

06. Juni 2017

Europarechtliche Anforderungen an den Zugang zu Kfz-Teiledaten

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Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 23.02.2017, Az.: 6 U 37/16

Aufgrund des Art. 6 VO Nr. 715/2007 müssen Kraftfahrzeughersteller unabhängigen Marktteilnehmern über das Internet uneingeschränkten und standardisierten Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen gewähren. Die Norm ist Marktverhaltensregel i.S.d. Art. 3a UWG. Entgegen der Ansicht des Klägers bedarf es dafür keiner Teilnahme an einer zentralen Datenschnittstelle. Solange die Beklagte die entsprechenden Informationen auf ihrer eigenen Website veröffentlicht, kommt sie den Anforderungen der Verordnung nach.

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06. Juni 2017

Auch Makler muss Angaben nach § 16a EnEV machen

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Urteil des OLG Bamberg vom 05.04.2017, Az.: 3 U 102/16

Wer etwa als Verkäufer eine Immobilie inseriert, hat das Publikum über die energetische Beschaffenheit des Gebäudes zu informieren. Die in § 16a EnEV normierte Pflicht gilt nach dem Wortlaut nicht für Makler, auch nicht analog. Dessen ungeachtet handelt der Makler mit dem Verkäufer täterschaftlich, wenn er die Informationen vorenthält, obgleich ihm deren Beschaffung ohne weiteres zumutbar war. Deshalb ist der Anspruch aus § 5a Abs. 2 UWG begründet. § 16a Abs. 2 EnEV entfaltet insoweit keine Sperrwirkung.

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30. Mai 2017

Mietwagen-App „UBER Black“ auf dem Weg nach Luxemburg

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Pressemitteilung Nr. 78/2017 des BGH zum Beschluss vom 18.05.2017, Az.: I ZR 3/16

Kaum hat nach Entscheidungen des Berliner Land- und Kammergerichts Runde drei bei der Frage der Zulässigkeit der Mietwagen-App „UBER Black“ begonnen, entschloss sich der BGH zur Klärung einzelner Rechtsfragen den EuGH in dieser Angelegenheit anzurufen. Die App verstößt zwar gegen das Personenbeförderungsgesetz, allerdings stellt sich die Frage, ob dieses Gesetz selbst mit unionsrechtlichen Bestimmungen - namentlich der Dienstleistungsfreiheit - im Einklang steht. Sollte letzteres verneint werden, so könnte das Verbot noch mit dem Argument aufrecht erhalten werden, dass die App die öffentliche Ordnung gefährde.

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16. Mai 2017

Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche wegen unlauterer Nachahmung einer Handtasche

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Urteil des LG Köln vom 04.10.2016, Az.: 33 O 61/15

Der Vertrieb einer nachgeahmten Tasche ist wettbewerbswidrig, wenn das nachgeahmte Produkt über wettbewerbsrechtliche Eigenart verfügt und die Nachahmung geeignet ist, eine Herkunftstäuschung hervorzurufen. Eine wettbewerbliche Eigenart liegt vor, wenn bestimmte Merkmale des Erzeugnisses dazu dienen, die angesprochenen Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder die Besonderheiten des Erzeugnisses hinzuweisen. Anspruch auf Schadensersatz und Unterlassung hat der Hersteller des Originals, d. h. derjenige, der das Produkt in eigener Verantwortung herstellt und oder von einem Dritten herstellen lässt und über das Inverkehrbringen entscheidet.

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27. April 2017

Vertrieb von Bots für „World of Warcraft“ ist rechtswidrig

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Urteil des BGH vom 12.01.2017, Az.: I ZR 253/14

a) Der lauterkeitsrechtliche Schutz eines durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ausgestalteten Geschäftsmodells vor gezielter Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 4 UWG durch Missachtung der Geschäftsbedingungen setzt grundsätzlich voraus, dass die missachteten Geschäftsbedingungen in die Verträge des Verwenders einbezogen werden und der Inhaltskontrolle standhalten. Das gilt auch dann, wenn der Hersteller, Vertreiber oder Veranstalter eines Spiels in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Spielregeln niedergelegt hat. Er verdient den lauterkeitsrechtlichen Schutz vor einer gezielten Behinderung durch einen Verstoß gegen die Spielregeln nur, wenn diese Spielregeln rechtlich verbindlich sind (Fortführung von BGH, Urteil vom 30. April 2014 - I ZR 224/12, GRUR 2014, 785 Rn. 32 = WRP 2014, 839 - Flugvermittlung im Internet).

b) Das bloße Sich-Hinwegsetzen über Vertragsbedingungen reicht für die Bewertung einer geschäftlichen Handlung als wettbewerbswidrig regelmäßig nicht aus. Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten, die das Wettbewerbsverhalten als unlauter erscheinen lassen. Solche besonderen Umstände können vorliegen, wenn das pflichtwidrige Verhalten der einen Vertragspartei das durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ausgestaltete Geschäftsmodell der anderen Vertragspartei beeinträchtigt und damit in unlauterer Weise auf das von der anderen Vertragspartei angebotene Produkt einwirkt. Dabei kann bereits in der mittelbaren Einwirkung auf das Produkt eines Mitbewerbers eine wettbewerbsrechtlich unlautere produktbezogene Behinderung zu sehen sein. Eine Einwirkung auf das Produkt eines Mitbewerbers ist regelmäßig als unlauter anzusehen, wenn dabei eine Schutzvorkehrung unterlaufen wird, die eine solche Einwirkung verhindern soll (Fortführung von BGH, Urteil vom 22. Juni 2011 ­ I ZR 159/10, GRUR 2011, 1018 Rn. 69 und 70 = WRP 2011, 1469 - Automobil-Onlinebörse; Urteil vom 30. April 2014 - I ZR 224/12, GRUR 2014, 785 Rn. 37 = WRP 2014, 839 - Flugvermittlung im Internet).

c) Ansprüche auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen Verletzung einer Unionsmarke beurteilen sich gemäß Art. 101 Abs. 2 UMV, Art. 8 Abs. 2 Rom-II-VO nach deutschem Recht, wenn der Ort der Verletzungshandlung in Deutschland liegt, weil die markenrechtsverletzenden Waren von einem in Deutschland ansässigen Unternehmen im Internet beworben und angeboten werden.

d) Ansprüche aus § 125b Nr. 2, § 14 Abs. 6, § 19 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG, § 242 BGB auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen Verletzung einer Unionsmarke sind nur in Bezug auf Mitgliedstaaten der Europäischen Union begründet, in denen aufgrund der Verletzungshandlung ein Schaden entstanden ist.

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18. April 2017

Abmahntätigkeit ohne wirtschaftliches Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden stellt Missbrauch dar

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Urteil des LG Hamburg vom 07.02.2017, Az.: 312 O 144/16

Die missbräuchliche Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs ist gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG unzulässig und wird unter Berücksichtigung der Gesamtumstände beurteilt. Missbräuchlich ist die Abmahnungs- und Rechtsverfolgungstätigkeit, wenn sie sich von der eigentlichen Tätigkeit des Wettbewerbers verselbstständigt. Das ist der Fall, wenn der Abmahnende, aus Sicht eines wirtschaftlich denkenden Gewerbetreibenden, kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse an der Verfolgung haben kann.

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23. März 2017

Verletzung der Tarifpflicht für Taxis durch Rabattaktionen von Taxivermittler

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Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 02.02.2017, Az.: 6 U 29/16

Rabattaktionen eines Taxi-Vermittlungsdienstes, die den Fahrgästen 50% der Taxikosten erstatten, verstoßen gegen die in den §§ 39 Abs. 1, Abs. 3, 51 Abs. 5 PBefG vorgeschriebenen Tarifpflicht und stellen eine Marktverhaltensregelung im Sinne der §§ 3, 3a, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG dar. Es ist Taxiunternehmen untersagt die amtlich festgelegten Beförderungsentgelte zu über- bzw. zu unterschreiten. Diese festgesetzten Fahrpreise sollen einen Preiswettbewerb der Taxiunternehmen verhindern und die Existenz kleinerer Taxiunternehmen schützen. Nur so kann ein gerechtes Wettbewerbsverhältnis aufrechterhalten werden.

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14. Februar 2017

50%-Rabattaktionen von Taxi-Vermittlungsdienst stellen keinen Wettbewerbsverstoß dar

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Urteil des LG Hamburg vom 23.12.2016, Az.: 315 O 423/15

Ein Vermittlungsdienst für Taxidienstleistungen verstößt mit 50%-Rabattaktionen nicht gegen eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3 a UWG und der §§ 39 III S. 1, 51 V PBefG. Dies wäre dann der Fall, wenn einer gesetzlichen Vorschrift zuwidergehandelt wird, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln und wenn die festgesetzten Beförderungsentgelte unterschritten würden. Eine Beeinträchtigung der Interessen der Fahrgäste und des Verbraucherschutzes durch die streitgegenständliche Rabattaktion ist jedoch nicht ersichtlich, da das Taxiunternehmen denselben ungekürzten Betrag erhält, den es auch außerhalb der Rabattaktion bekommen hätte. Allein der Vermittlungsdienst zahlt bei der Teilnahme der Aktion die Hälfte der angefallenen tariflichen Beförderungskosten. Somit wird keine Gefahr begründet, Mitbewerber vom Markt zu verdrängen.

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01. Dezember 2016

Handelsrechtliche Offenlegungspflichten sind Marktverhaltensregelungen i.S.d. § 3a UWG

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Urteil des LG Bonn vom 31.08.2016, Az.: 1 O 205/16

Sofern zwei Unternehmer auf demselben Markt Waren aus der gleichen Produktklasse vertreiben, stehen sie in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis. Die Verletzung von Marktverhaltensregelungen des einen Marktteilnehmers kann dann von dem anderen mithilfe des UWG abgewehrt werden. Da die Offenlegungspflichten des §§ 325 ff. HGB insbesondere dem Gläubiger und der übrigen Marktteilnehmer einen Einblick in die wirtschaftlichen Verhältnisse des Mitbewerbers ermöglichen sollen, kommt ihnen auch eine wettbewerbsrechtliche Schutzfunktion zu. Deren Missachtung stellt deshalb einen Wettbewerbsverstoß dar.

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25. November 2016

Bei Spam reicht eine Unterlassungserklärung mit einem geringen Vertragsstrafeversprechen

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Urteil des LG Detmold vom 12.09.2016, Az.: 10 S 30/16

Grundsätzlich stellt die Übersendung von unaufgeforderten Werbe-Emails einen Eingriff in einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Durch die Zusendung ohne vorherige Zustimmung wird der Betriebsablauf gestört. Ein Unterlassungsanspruch ist jedoch zu verneinen, wenn aufgrund einer abgegebenen Unterlassungserklärung und keiner weiteren werbenden Emails keine Wiederholungsgefahr besteht.

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