Apothekenautomat wettbewerbs- und arzneimittelrechtlich unzulässig
Vertreibt ein niederländischer Medikamentenversandhandel seine Arznei in der Form, dass diese an einem Ort gelagert und dort mittels eines Automaten abgegeben werden, so stellt dies einen Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz sowie einen Wettbewerbsverstoß dar. Ein solches Vorgehen ist weder mit einer zulässigen Abgabe in einer Apotheke noch mit der im Wege des Versandhandels vergleichbar. Der Begriff des Versandhandels umfasse jedenfalls nicht die Freigabe eines Arzneimittels nach einer Videoberatung, wenn diese bereits an dem Abholort gelagert und gerade nicht konkret für einen Kunden geliefert wird.