Kennzeichnungspflichten bei verpackten Backwaren
Pressemitteilung Nr. 3/2010 zum Urteil des VG Koblenz vom 21.01.2010, Az.: 1 K 1036/09.KO
Ein Unternehmen, das in der Abwesenheit der Kunden ofenfrische Gebäckstücke verpackt und anschließend in einem Supermarkt anbietet, muss aus Gründen des Verbraucherschutzes und der Vergleichsmöglichkeit für den Kunden auf der Verpackung die Gewichtsangabe der Gebäckstücke angeben. Während nämlich beim Kauf loser Gebäckstücke der Käufer die Anzahl und das Produkt noch selber bestimmen kann, wird ihm beim Kauf von fertig verpackten Stücken das Produkt und die Menge bereits vom Verkäufer vorgegeben.