Urteile aus der Kategorie „Entscheidungen“
Lohnsteuerhilfeverein Preußen: Anforderung an die Werbung eines Vereins
Urteil des BGH vom 14.10.2010, Az.: I ZR 5/09
Ein Lohnsteuerhilfeverein, der in einer Werbeanzeige allein auf sein Bestehen hinweist, muss nicht zugleich erklären, dass eine Beratung nur im Rahmen einer Mitgliedschaft bei ihm möglich und er auch lediglich in eingeschränktem Umfang zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist.Pflicht zur Angabe von Versandkosten für alle Länder
Betreiber von Onlineshops müssen auf ihrer Internetseite sämtliche Versandkosten für alle von ihnen belieferten Länder angeben. Hierbei genügt es nicht, wenn auf der Internetseite lediglich ein Hinweis zu finden ist, dass dem Kunden auf eine entsprechende Nachfrage der konkrete Versandpreis für seine Lieferung mitgeteilt wird.
Pflicht zur Angabe der Garantiebedingungen gilt nur für vertragliche Garantieerklärung, nicht für Werbung mit Garantien
ICE: Bundesgerichtshof zum Zitat im Geschmacksmusterrecht
Pressemitteilung Nr. 57/2011 zum Urteil des BGH vom 07.04.2011, Az.: I ZR 56/09
Rechte aus einem Geschmacksmuster können gemäß § 40 Geschmacksmustergesetz unter anderem dann nicht geltend gemacht werden, wenn sie dem Zwecke eines Zitats dienen. Allerdings setzt – so der Bundesgerichtshof – die Abbildung eines Geschmacksmusters zum Zwecke der Zitierung voraus, dass das Muster als Belegstelle für eigene Ausführungen des Zitierenden dient. Das ist nicht der Fall, wenn die Abbildung eines Geschmacksmusters lediglich einem Werbezweck dient.Arzneimittelwerbung mit Gewinnspiel ist rechtswidrig
Hartplatzhelden triumphieren vor BGH
a) Die unmittelbare Übernahme des Leistungsergebnisses eines Dritten ist keine Nachahmung im Sinne von § 4 Nr. 9 UWG.
b) Ein Fußballverband, der in seinem Verbandsgebiet zusammen mit den ihm angehörenden Vereinen Amateurfußballspiele (hier: Verbandsligaspiele) durchführt, wird nicht dadurch in unlauterer Weise in einem etwa unmittelbar aus § 3 UWG abzuleitenden ausschließlichen Verwertungsrecht verletzt, dass Filmausschnitte, die einzelne Szenen des Spielgeschehens wiedergeben, auf einem Internetportal veröffentlicht werden.
Werbung einer unabhängigen Kfz-Reparaturwerkstatt mit VW-Bildmarke ist unzulässig
Wirbt eine unabhängige Kfz-Reparaturwerkstatt für Inspektionsarbeiten an VW-Fahrzeugen mit der Bildmarke eines bekannten Automobil-Herstellers („VW“), liegt hierin ein Markenverstoß. Die Beklagte kann sich auch nicht auf markenrechtliche Schutzrechtsschranken berufen, weil die Beklagte zur Beschreibung des Gegenstands der von ihr angebotenen Dienstleistungen ohne weiteres auf die Wortzeichen "VW" oder "Volkswagen" zurückgreifen kann und nicht auf das Bildzeichen angewiesen ist. Das Urteil ist von entscheidender Bedeutung für die Praxis.
Urheberrecht beim Vertrieb eines Filmwerks
Urteil des OLG Hamburg vom 11.08.2010, Az.: 5 U 18/08
Die Zusammenstellung von Konzertfilmaufnahmen genießt als neues, eigenständiges Filmwerk Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz. Ein solches Filmwerk liegt vor, wenn die Zusammenstellung der Konzertschnitte duch Schnitt, thematische Gruppierung und gestalterische Elemente eine eigene erzählerische Struktur gewinnt und dadurch ein Gesamtfilm mit eigener Dramaturgie entsteht. Kein Urheberrechtsschutz würde bestehen, wenn die bereits bestehenden Konzertaufnahmen allein schlicht aneinander gereiht werden.Der Hersteller eines solchen neuen Filmwerks kann damit die ohne seine Einwilligung vorgenommene Vervielfältigung und Verbreitung von identischen Inhalten seines Filmwerks verbieten.
Autobingooo-Software stellt keinen Eingriff in das urheberrechtliche Datenbankrecht von „autoscout24.de“ dar
Urteil des HansOLG Hamburg vom 18.08.2010, Az.: 5 U 62/09
Eine Software, welche durch eine Eingabemaske automatisch sämtliche Autobörsen im Internet durchsucht, ohne, dass der Nutzer die einzelnen Seiten besucht, verstößt nicht gegen das Datenbankrecht von "autoscout24".de. Zwar handelt es sich bei den von "autoscout24.de" bereitgestellten Informationen um eine Datenbank. Jedoch wird von den Nutzern kein wesentlicher Teil derselben entnommen. Auch eine wettbewerbswidrige Behinderung ist nicht gegeben.