Urteile aus der Kategorie „Entscheidungen“
Wettbewerbsverstoß aufgrund fehlender erforderlicher Informationen
Unterliegt ein Gerät wie eine Staubabsaugung der MaschVO, so sind dem Verbraucher die erforderlichen Informationen, wie die Betriebsanleitung, eine EG-Konformitätserklärung oder auch das Baujahr der Maschine, bekannt zu geben. Erfolgt der Vertrieb solcher Produkte ohne die erforderlichen Informationen, so ist darin ein Wettbewerbsverstoß zu sehen.
Versandhandel von Waren mit jugendgefährdenden Inhalten
Bildträger wie etwa DVDs müssen auf der Vorderseite der Hülle links unten mit einer Altersfreigabe gekennzeichnet werden. Bereits bei der Bestellung eines jugendgefährdenden Bildträgers im Versandhandel muss dem Händler die Überprüfung der Identität und Volljährigkeit des Empfängers ermöglicht werden. Dies ist nur unter Angabe des tatsächlichen Namens des Bestellers möglich; Pseudonyme oder Phantasienamen genügen den gesetzlichen Anforderungen an die Identitätsüberprüfung nicht. Bei Bildträgern ohne Jugendfreigabe muss zudem mittels geeigneter Versandart sichergestellt sein, dass die Ware nicht von Minderjährigen in Empfang genommen wird.
Angabe einer kostenpflichtigen Telefonnummer im Impressum ist unzulässig
Wird im Impressum eines Online-Shops eine kostenpflichtige Mehrwertdienst-Telefonnummer angegeben, bei der Kosten von bis EUR 2,99 pro Minute aus dem Mobilfunknetz anfallen, so stellt dies keine effiziente Kontaktmöglichkeit im Rahmen der Anbieterkennzeichnung dar und ist rechtswidrig. Die mit einer telefonischen Rückfrage verbundenen Kosten stellen eine erhebliche Hürde für viele Verbraucher dar und können sie sogar gänzlich von einer Kontaktaufnahme abhalten.
Werbeanzeigen müssen deutlich gekennzeichnet werden
Wird in einer Zeitschrift eine Werbeanzeige abgedruckt, so muss diese auch hinreichend als solche gekennzeichnet und der werbliche Charakter deutlich und auch für den flüchtigen Verkehr unübersehbar klargestellt werden. Nicht ausreichend ist dabei, über eine dünne Trennlinie das Wort ‚Anzeige‘ in derart kleiner Schrift abzudrucken, dass dieses bei der Betrachtung nicht sofort wahrgenommen wird. Bei einer doppelseitigen Werbeanzeige liegt kein ausreichend deutlicher Hinweis auf Werbung vor, wenn das Wort ‚Anzeige‘ auf der rechten und damit erst auf der zweiten Seite des Artikels neben der Seitenzahl platziert wird.
Fahrdienste über die App „Uber“ führen bei fehlender Beförderungsgenehmigung zum Wettbewerbsverstoß
Fahrdienste über den Dienst „UberPop“ dürfen nicht erbracht werden und sind wettbewerbswidrig, solange keine Genehmigung nach dem Bundesbeförderungsgesetz vorliegt. Dies gilt zumindest dann, wenn die vereinbarte Vergütung die reinen Betriebskosten der Fahrt übersteigt.
Facebook-Werbung für eine SMS-Flat mit Begrenzung auf 3000 SMS pro Monat ist nicht wettbewerbswidrig
Eine Werbung auf dem sozialen Netzwerk "Facebook" für eine SMS-Flatrate, bei der die Anzahl der im Tarif enthaltenen monatlichen SMS auf 3000 beschränkt wird, ist nicht irreführend und damit wettbewerbskonform, wenn auf diesen Umstand hingewiesen wird.
Farbe „Gelb“ für zweisprachige Wörterbücher ist geschützt
Das Inverkehrbringen von Sprachlernsoftware mit einer gelben Verpackung verletzt bei geringer Unterscheidungskraft die eingetragene Farbmarke „Gelb“ für zweisprachige Wörterbücher in Printform. Der Schutz dieser Farbe ist dadurch begründet, dass sie aufgrund ihrer Verkehrsdurchsetzung als Kennzeichnungsmittel bekannt ist und als Mittel der Identifizierung des Unternehmens dient.
Selektives Vertriebssystem für Fahrradträger ist zulässig
Ein selektives Vertriebssystem ist ausnahmsweise nicht kartellrechtlich verboten, wenn ausschließlich qualitative Kriterien, wie eine fachliche Eignung des Wiederverkäufers oder die Ausstattung des Betriebs, für den Selektivvertrieb maßgebend sind. Handelt es sich um den Vertrieb hochpreisiger Fahrradtransportträger, bei welchen der richtigen Handhabung eine hohe Sicherheitsrelevanz zukommt, kann nur auf diese Weise der ordnungsgemäße Gebrauch und die Qualität der Ware gewährleistet werden.
Vertreibt ein nicht autorisierter Händler Waren mit entfernten Kontrollnummern des Herstellers, welche sowohl einer Rückverfolgung des Herstellungsprozesses als auch der Vertriebswege dienen, so stellt dies eine Störung des selektiven Vertriebssystems und eine wettbewerbsrechtliche Behinderungsmaßnahme dar.
Durch notarielle Unterwerfungserklärung kann wettbewerbsrechtliche Wiederholungsgefahr ausgeschlossen werden
Eine Wiederholungsgefahr wegen vorangegangenem wettbewerbswidrigen Verhaltens liegt nicht vor, wenn der Schuldner eine ernsthafte und vollstreckungsfähige Unterlassungserklärung notariell beurkunden lässt und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft.