Unterlassungsanspruch auch bei stillgelegtem Online-Shop
Auch gegen den Inhaber eines vorübergehend nicht betriebenen Online-Shops besteht ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch. Wird ein Online-Shop zeitweilig nicht betrieben, weil der Inhaber nicht mehr lieferfähig ist, jedoch an neuen Produkten arbeitet, so gelten die wettbewerbsrechtlichen Pflichten des Inhabers weiter. Die Wiederholungsgefahr für begangene Wettbewerbsverstöße entfällt nur durch eine endgültige, nicht mehr aufhebbare Einstellung des Online-Shops. Für die Aktivlegitimation zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs ist ein Wettbewerbsverhältnis zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung nicht erforderlich.