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Urteil_Bundesgerichtshof

Inhalte mit dem Schlagwort „Werberecht“

10. Oktober 2014

Unzulässige Werbung mit veraltetem UVP

Urteil des LG Wuppertal vom 24.02.2014, Az.: 12 O 43/10

Die Werbung mit einer Unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers ist irreführend und damit unzulässig, wenn die Empfehlung im Zeitpunkt der Werbung nicht mehr gültig ist. Handelt es sich um ein Auslaufmodell und ist die Preisempfehlung daher veraltet, muss der Werbende deutlich hierauf hinweisen.

Unlauter ist auch die Werbung mit Warenangeboten, wenn der Unternehmer die Absicht verfolgt, den Verbraucher nach Bestellung auf den Kauf eines Nachfolgemodells umzulenken, indem er das bestellte Modell als nicht mehr lieferbar darstellt oder sich weigert, die bestellte Ware zu liefern.

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09. Oktober 2014 Top-Urteil

Geld-Zurück-Garantie III

© Alekleks
Urteil des BGH vom 19.03.2014, Az.: I ZR 185/12

a) Der Tatbestand der Nummer 10 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG setzt keine hervorgehobene Darstellung der vermeintlichen Besonderheit des Angebots, sondern lediglich voraus, dass beim Verbraucher der unrichtige Eindruck erweckt wird, der Unternehmer hebe sich bei seinem Angebot dadurch von den Mitbewerbern ab, dass er dem Verbraucher freiwillig ein Recht einräume. Der Tatbestand ist jedoch nicht erfüllt, wenn dem angesprochenen Verbraucher gegenüber klargestellt wird, dass ihm keine Rechte eingeräumt werden, die ihm nicht schon kraft Gesetzes zustehen.

b) Eine gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 UWG irreführende Werbung mit bei Leistungsstörungen bestehenden Gewährleistungsansprüchen liegt nicht vor, wenn die im Gewährleistungsfall bestehenden Ansprüche nicht als etwas Ungewöhnliches herausgestellt, sondern als selbstverständlich bestehend bezeichnet werden.

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29. September 2014

Unzulässige Werbung mit versteckten Kosten für Flüge im Internet

Urteil des LG Leipzig vom 08.03.2013, Az.: 05 O 2324/24

Der Reisevermittler Unister darf auf seiner Internetseite nicht mit zu niedrigen Flugpreisen werben, wenn zusätzlich zu diesen diverse weitere, für den Verbraucher unvermeidliche Zusatzkosten anfallen, die den Endpreis des Fluges um ein Vielfaches erhöhen. Insbesondere müssen im Angebot sämtliche Steuern und andere Zuschläge enthalten sein, sowie ein Hinweis darauf, dass durch das einzig mögliche Zahlungsmittel Kreditkarte weitere Kosten anfallen. Unzulässig gegenüber dem Verbraucher ist auch die Voreinstellung eines kostenpflichtigen Umbuchungsservices. Des Weiteren muss das Unternehmen einen Gewinn von 20.000 Euro an das Bundesamt für Justiz abführen, den es mit der unzulässigen Vermittlung von Reiseversicherungen erzielte.

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22. September 2014

Ausdrücklicher Hinweis auf die beschränkte regionale Verfügbarkeit eines Telekommunikationstarifs erforderlich

Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 10.07.2014, Az.: 6 U 133/13

Ist ein Telekommunikationstarif nur regional verfügbar, genügt es in einer Werbung nicht, ausschließlich in einer Fußnote auf diesen Umstand hinzuweisen, selbst wenn der Fußnotentext mit einem Hinweis zur Preisgestaltung beginnt. Erfolgt kein weiterer Hinweis auf die Beschränkung, liegt eine Irreführung über wesentliche Merkmale der Dienstleistung vor.

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15. September 2014

„Sponsored by“ für die Kenntlichmachung einer Anzeige nicht ausreichend

Urteil des BGH vom 06.02.2014, Az.: I ZR 2/11

Ein von einem Unternehmen bezahlter redaktioneller Beitrag in einer Zeitung ist deutlich mit dem Wort "Anzeige" zu bezeichnen. Die Kenntlichmachung der Beiträge mit unscharfen Begriffen wie "sponsored by" reicht nicht aus, um den Anzeigencharakter der Veröffentlichungen zu verdeutlichen. Der werbliche Charakter einer Veröffentlichung muss für einen durchschnittlich informierten und aufmerksamen Leser vielmehr bereits auf den ersten Blick erkennbar sein.

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04. September 2014

Unzulässige Bezeichnung eines Proteinmüslis mit „LowCarb“ nach der Health-Claim-Verordnung

Beschluss des OLG Hamburg vom 24.04.2014, Az.: 3 W 27/14

Wird ein Proteinmüsli mit der Angabe „LowCarb“ bzw. „mit wenig Kohlehydrate“ beworben, so versteht der Verbraucher darunter lediglich, dass der Wert gering ist, nicht jedoch, dass dieser geringerer ist als bei Vergleichsprodukten. Korrekt wäre bei einer solchen Werbung demnach der Hinweis darauf, dass es sich um einen geringeren Wert im Hinblick auf andere Produkte dieser Warengruppe handelt. Erst dann ist eine solche Angabe mit der Health-Claim-Verordnung in Einklang zu bringen und damit auch zulässig.

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02. September 2014

Verbrauchs- und Emissionsangaben auch in Werbung für noch nicht bestellbare Pkw erforderlich

Beschluss des OLG Frankfurt a.M. vom 24.04.2014, Az.: 6 U 10/14

Kann die Werbung für ein noch nicht in Serie hergestelltes und noch nicht bestellbares Pkw-Modell vom angesprochenen Verkehrskreis nur dahin verstanden werden, dass das Modell jedenfalls in absehbarer Zeit käuflich erworben werden kann und es sich bei diesem nicht nur um eine Studie oder einen nicht marktreifen Prototypen handelt, so ist eine Werbung für einen "neuen Personenkraftwagen" im Sinne von § 1 I PKW-EnVKV anzunehmen. Unabhängig davon, wann das Fahrzeug bestellt werden kann, muss die Werbung die gemäß PKW-EnVKV erforderlichen Angaben über die Verbrauchs- und Emissionswerte "auch bei flüchtigem Lesen leicht verständlich und gut lesbar" enthalten.

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19. August 2014

Werbung für manuelle Therapie an Kindern bei fehlendem Wirksamkeitsnachweis irreführend

Urteil des OLG Düsseldorf vom 05.11.2013, Az.: I-20 U 107/13

Werbeaussagen eines Physiotherapeuten auf seiner Website, die eine Auflistung der vermeintlichen Symptome des "KISS-/KIDD-Syndrom" und entsprechende Therapiemethoden enthalten, sind irreführend, wenn das Krankheitsbild nicht umfassend anerkannt ist und hinreichende Wirksamkeitsnachweise der Behandlung nicht gegeben sind. Die Tatsache, dass eine Krankenkasse die Kosten einer entsprechenden Therapie inzwischen übernehme, ist nicht geeignet, auf eine zwischenzeitliche Änderung wissenschaftlicher Erkenntnisse zu schließen. Auch ein Zusatz "Diese Behandlungsmethode ist schulmedizinisch nicht erwiesen, doch sie zeigte sich bei unserem Sohn mit Erfolg" ist nicht so zu verstehen, dass damit die objektive Richtigkeit der zuvor ausführlich getätigten Aussagen in Frage gestellt wird.

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