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Urteil_Bundesgerichtshof

Inhalte mit dem Schlagwort „Werberecht“

19. Juli 2010

Versenden von Bestätigungs-SMS keine unerwünschte Werbung

Urteil des AG Berlin-Mitte vom 12.01.2010, Az.: 14 C 1016/09

Bietet ein Mobilfunkdienst seinen Nutzern die Möglichkeit an, eine Eintragung von Handynummern vorzunehmen, um einen angebotenen Dienst zu beantragen und versendet dieser im Anschluss daran eine Bestätigungs-SMS, stellt dies keine unerwünschte Werbung dar. Die SMS wird hier nicht mit dem Ziel der Absatzförderung, sondern auf Erfüllung der Informationspflichten und Einholung der Einwilligung des Nutzers versendet.

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23. Juni 2010

Bestimmter Unterlassungsantrag für Arzneimittelwerbung ohne Pflichtangaben

Urteil des BGH vom 29.04.2010, Az.: I ZR 202/07

Unterlassungsanträge, die lediglich den Gesetzeswortlaut wiedergeben, sind in der Regel zu unbestimmt. Soweit die Verletzungshandlung aber unstreitig ist und sich das mit dem Antrag Begehrte aus dem Sachvortrag des Klägers eindeutig ergibt, führt die Bezugnahme auf den Gesetzeswortlaut in der Formulierung des Verbotsantrags nicht zu dessen Unbestimmtheit. Gesetzliche Ausnahmetatbestände müssen nicht in den Unterlassungsantrag aufgenommen werden, wenn dieser die konkrete Verletzungshandlung beschreibt. Ist der Antrag aber über die konkrete Verletzungshandlung hinaus allgemein abstrakt gefasst, müssen gesetzliche Ausnahmen mit aufgenommen werden, da dieser ansonsten auch erlaubte Verhaltensweisen erfassen würde.

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02. Juni 2010

Rechnung mit Umsatzsteuer keine Selbstverständlichkeit

Urteil des LG Bremen vom 27.08.2009, Az.: 12 O 59/09

Beim Warenverkauf auf der Internetplattform eBay darf in der Artikelbeschreibung eine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer beworben werden. Dies stellt keine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten dar. Zum einen ist wie vorliegend bei Kleinbeträgen unter 150,- EUR der separate Ausweis der MwSt. entbehrlich. Weiterhin könnte es sich beim Verkäufer um einen Kleinunternehmer handeln, der von der Erhebung der Umsatzsteuer befreit ist. Somit wird gerade keine Selbstverständlichkeit angepriesen.

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