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Urteil_Bundesgerichtshof

Inhalte mit dem Schlagwort „Verbraucherschutz“

06. März 2018

Facebook verstößt mit diversen Klauseln gegen Datenschutzrecht

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Urteil des LG Berlin vom 16.01.2018, Az.: 16 O 341/15

Diverse Klauseln der Facebook Ireland Ltd. betreffend u.a. die Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung (auch Kontovoreinstellungen) sind unzulässig, da sie weder auf eine Rechtsgrundlage gestützt werden können, noch eine entsprechende ausdrückliche Einwilligung vorliegt. Für eine Einwilligung erforderlich wäre eine „informierte Entscheidung“ des jeweiligen Nutzers, die ihrerseits voraussetzt, dass der Nutzer zuvor umfassend über den Zusammenhang und Zweck der Datenverarbeitung und auch die Tragweite seiner Erklärung in Kenntnis gesetzt wird. Diese Vorgaben hat die Facebook Ireland Ltd. auf verschiedene Weise nicht erfüllt, womit die Klauseln als unzulässig einzustufen sind.

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04. Dezember 2017

Tabakwerbung auf Internetseite eines Tabakherstellers unzulässig

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Urteil des BGH vom 05.12.2017, Az.: I ZR 117/16

a) Das Werbeverbot für Tabakerzeugnisse in Diensten der Informationsgesellschaft gemäß § 21a Abs. 4 VTabakG und § 19 Abs. 3 TabakerzG ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG.

b) Es stellt eine verbotene Tabakwerbung in einem Dienst der Informationsgesellschaft dar, wenn ein Unternehmen auf der Startseite seines Internetauftritts für Tabakerzeugnisse wirbt.

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28. November 2017

Nichtgewährung zugesagter Rabatte zum Zwecke der Kundenrückgewinnung

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Urteil des OLG München vom 16.03.2017, Az.: 29 U 3285/16

Sagt ein Telekommunikationsanbieter einem ehemaligen Kunden zum Zwecke der Kundenrückgewinnung einen Rabatt von 15,00 Euro auf die monatliche Grundgebühr zu, so begeht das Unternehmen eine Wettbewerbsrechtsverletzung, wenn es diesen Rabatt auf der monatlichen Rechnung tatsächlich nicht berücksichtigt.

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28. November 2017

„Der Artikel ist bald verfügbar“ als Lieferzeitangabe zu unbestimmt

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Urteil des LG München I vom 17.10.2017, Az.: 33 O 20488/16

Bei Fernabsatzverträgen hat ein Unternehmer den Verbraucher entsprechend § 312d Abs. 1 BGB i.V.m. § 246a EGBGB unter anderem über den Termin zu unterrichten, bis zu dem er die Waren liefern muss. Zwar muss er hierfür nicht zwingend den (spätesten) Liefertermin bestimmen, sondern kann unter Umständen auch einen Lieferzeitraum angeben. Die Aussage „Der Artikel ist bald verfügbar. Sichern Sie sich jetzt ihr Exemplar“ genügt den gesetzlichen Anforderungen allerdings nicht, denn dabei ist der Liefertermin weder bestimmt noch für den Verbraucher in irgendeiner Art und Weise bestimmbar. Es bleibt hier unzulässigerweise völlig offen, ob mit einer Lieferung in ein paar Tagen, Wochen oder gar erst in ein paar Monaten zu rechnen ist.

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18. September 2017

Gesundheitsbezogene Angaben auf Mineralwasser

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Beschluss des BGH vom 30.01.2017, Az.: I ZR 257/15

Wird Mineralwasser mit gesundheitsbezogenen Angaben beworben, müssen die Vorgaben der Health Claims Verordnung eingehalten werden. Die Mineralwasser-Richtlinie begründet insoweit keine Ausnahmen. Produktunabhängige Angaben bezüglich der positiven Eigenschaften von Calcium und Magnesium dürfen beim Endverbraucher nicht den Eindruck vermitteln, dass sich diese auf die Produkte des Herstellers und nicht allgemein auf die Mineralien selbst beziehen. Ein Lebensmittel darf daher nur als Mineralstoffquelle bezeichnet werden, wenn es tatsächlich mindestens die gesetzlich geforderte Menge dieses Mineralstoffs enthält.

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22. August 2017

Bei Onlinewerbung muss Kraftstoffverbrauch sofort erkennbar sein

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Urteil des OLG Köln vom 19.05.2017, Az.: 6 U 155/16

Wirbt ein Autohändler im Internet für Fahrzeuge, müssen Angaben über Kraftstoffverbrauch und CO2-Emmissionen für den Leser sofort erkennbar sein. Hierfür genügt es nicht, dass mit einem Sternchen auf weitere Angaben verwiesen wird, die der Nutzer separat anklicken und eigenständig aufrufen muss. Dies gilt insbesondere im Lichte der Richtlinie 1999/94/EG, wonach Informationen über den Kraftstoffverbrauch Verbraucher und Automobilhersteller zugunsten umweltfreundlicher Fahrzeuge beeinflussen sollen.

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02. Januar 2017

Preiserhöhung versteckt in langem E-Mail-Schreiben mit allgemeinen Informationen ist wettbewerbswidrig

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Urteil des OLG Düsseldorf vom 20.10.2016, Az.: I-20 U 37/16

Wird einem Verbraucher ein Schreiben seines Gasanbieters übersandt, in dem der Eindruck vermittelt werden soll, es handele sich dabei lediglich um allgemeine Informationen hinsichtlich aktueller Gasmarktentwicklungen sowie Preisanpassungen und beinhaltet dieses Schreiben dann eine Preiserhöhung für das konkrete Vertragsverhältnis mit dem Kunden, so kann darin eine Irreführung und damit ein Wettbewerbsverstoß gesehen werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Preiserhöhung dem Kunden erst nach 1,5 eng beschriebenen Seiten, ohne deutliche Hervorhebung und eingebettet in allgemeine Informationen begegnet, denen der Verbraucher gerade keine besondere Bedeutung zumisst.

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20. Juli 2016

Kostenpflichtige Rufnummer im Impressum unzulässig

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Urteil des BGH vom 25.02.2016, Az.: I ZR 238/14

1. Der Anbieter von Telemediendiensten, der auf seiner Internetseite als Möglichkeit für eine Kontaktaufnahme neben seiner E-Mail-Adresse eine kostenpflichtige Mehrwertdienstenummer angibt, stellt damit keinen weiteren Kommunikationsweg zur Verfügung, der den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG an eine effiziente Kommunikation entspricht.

2. Die Informationspflichten nach der Richtlinie 2000/31/EG und nach der Richtlinie 2011/83/EU bestehen im Grundsatz unabhängig voneinander.

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28. April 2016

Bezeichnung „Klosterseer“ für Bier zulässig

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Urteil des OLG München vom 17.03.2016, Az.: 29 U 2878/15

Ein Bier darf die Bezeichnung "Klosterseer Bier" tragen. Diese Benennung stellt für das Bier keine Benutzung einer geographischen Herkunftsangabe im Sinn des §127 Abs. 1 MarkenG dar, da im vorliegenden Fall der Durchschnittsverbraucher diese Bezeichnung nicht als Kennzeichnung der geographischen Herkunft des Bieres versteht und das Bier nicht einem bestimmten See mit überregionaler Bekanntheit zuzuordnen sein.

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14. April 2016

Küchenwerbung muss genaue Gerätebezeichnung enthalten

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Urteil des LG Würzburg vom 17.12.2015, Az.: 1 HKO 1781/15

Bei einer Prospektwerbung für eine Einbauküche handelt es sich nicht nur um eine bloße Aufmerksamkeitswerbung, wenn der Verbraucher durch die mitgeteilten Angaben der Anzeige in die Lage versetzt wird, eine geschäftliche Entscheidung hinsichtlich des Erwerbs der Ware treffen zu können. Die Anzeige muss folglich alle relevanten Tatsachen für die Kaufentscheidung des Verbrauchers enthalten. Darunter fallen neben Preis und Warenmerkmalen auch die genauen Produktbezeichnungen der enthaltenen Elektrogeräte, da es dem Verbraucher gerade bei Küchenkäufen auf eine qualitative Einordnung der verwendeten Geräte, sowie eine Vergleichsmöglichkeit mit Konkurrenzangeboten ankommt.

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