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Urteil_Bundesgerichtshof

Inhalte mit dem Schlagwort „Verbraucherschutz“

14. März 2019

Amazon zu Informationen vor Abschluss des Kaufvertrages verpflichtet

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Urteil des OLG München vom 31.01.2019, Az.: 29 U 1582/18

Online-Händler (hier: Amazon) sind dazu verpflichtet, die wesentlichen Eigenschaften einer Ware vor dem endgültigen Bestellen des Kunden unmittelbar in der Nähe der Schaltfläche anzuzeigen. Gemäß des § 312 j Abs. 2 BGB, der die Umsetzung der EU Richtlinie 2011/83/EU darstellt, ist dies bei einer bloßen Verlinkung zu einer anderen Seite nicht gegeben. Bei Inhalt und Umfang der Informationspflicht kommt es auf die konkrete Ware an. Maßgebend aber ist eine Beschreibung, aus der der Verbraucher die für seine Entscheidung wichtigen Merkmale entnehmen kann.

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20. Februar 2019

Verkauf von Lichtbildaufnahmen ohne Einräumung eines Widerrufsrechts sind wettbewerbswidrig

Urteil des OLG Brandenburg vom 14.11.2018, Az.: 6 U 12/16

Die Bestellung eines bestimmten Ausschnitts eines bereits vorgefertigten Lichtbilds führt nicht dazu, dass der Ausschnitt derart individualisiert wird, dass gegenüber dem Original etwas Neues entsteht. Dadurch ist in der Bestellung - und damit der Veranlassung zur Konkretisierung des Bildausschnitts - keine Anfertigung nach Kundenspezifikation zu sehen, die das Widerrufsrecht ausschließen würde. Die ursprüngliche Bilddatei beinhaltet bereits die maßgeblichen Parameter des später verkauften Bildes. Vorliegend ist die verkaufte Fotoaufnahme für den Verkäufer im Falle der Rücknahme auch nicht wertlos. Die Aufnahme beinhaltet Bildausschnitte die für andere Personen interessant sein und ihnen damit angeboten werden können. Allein wirtschaftliche Nachteile des Widerrufs für den Verkäufer lassen das Widerrufsrecht nicht entfallen.

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29. Januar 2019

Zur Belehrung über das Widerrufsrecht im Fernabsatzrecht auf einer Bestellpostkarte mittels Hyperlinks

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Urteil des EuGH vom 23.01.2019, Az.: C-430/17

Die Frage, ob in einem konkreten Fall auf dem Kommunikationsmittel für die Darstellung der Informationen nur begrenzter Raum bzw. begrenzte Zeit zur Verfügung steht im Sinne von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ist unter Berücksichtigung sämtlicher technischer Eigenschaften der Werbebotschaft des Unternehmers zu beurteilen. Hierbei hat das nationale Gericht zu prüfen, ob – unter Berücksichtigung des Raumes und der Zeit, die von der Botschaft eingenommen werden, und der Mindestgröße des Schrifttyps, der für einen durchschnittlichen Verbraucher, an den diese Botschaft gerichtet ist, angemessen ist, – alle in Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie genannten Informationen objektiv in dieser Botschaft dargestellt werden könnten.

Art. 6 Abs. 1 Buchst. h und Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 2011/83 sind dahin auszulegen, dass – falls der Vertrag mittels eines Fernkommunikationsmittels geschlossen wird, auf dem für die Darstellung der Informationen nur begrenzter Raum bzw. begrenzte Zeit zur Verfügung steht, und wenn ein Widerrufsrecht besteht – der Unternehmer über das jeweilige Fernkommunikationsmittel vor dem Abschluss des Vertrags die Information über die Bedingungen, Fristen und Verfahren für die Ausübung dieses Rechts erteilen muss. In einem solchen Fall muss der Unternehmer dem Verbraucher das Muster Widerrufsformular gemäß Anhang I Teil B dieser Richtlinie auf andere Weise in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung stellen.

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18. September 2018

Aufklärungspflicht des Telekommunikationsanbieters bei vorinstallierten kostenpflichtigen Diensten auf SIM-Karte

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Urteil des EuGH vom 13.09.2018, Az.: C‑54/17, C‑55/17

1. Der Begriff „unbestellte Waren oder Dienstleistungen“ im Sinne von Anhang I Nr. 29 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) ist vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Prüfungen dahin auszulegen, dass er ein Verhalten wie das in den Ausgangsverfahren fragliche umfasst, das darin besteht, dass ein Telekommunikationsanbieter SIM-Karten („Subscriber Identity Module“,Teilnehmer‑Identifikationsmodul) vermarktet, auf denen bestimmte Dienste – wie Internetzugangs- und Mailbox-Dienste – vorinstalliert und ‑aktiviert sind, ohne dass der Verbraucher zuvor angemessen darüber aufgeklärt wurde, dass diese Dienste vorinstalliert und ‑aktiviert sind oder welche Kosten hierfür anfallen.

2. Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, wonach ein Verhalten wie das in den Ausgangsverfahren fragliche, das im Sinne von Anhang I Nr. 29 der Richtlinie 2005/29 die Lieferung einer unbestellten Ware oder Dienstleistung darstellt, nach den Bestimmungen der Richtlinie zu beurteilen ist, so dass nach den Regelungen der Richtlinie 2005/29 die nationale Regulierungsbehörde im Sinne der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste (Rahmenrichtlinie) in der Fassung der Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 für die Sanktionierung eines solchen Verhaltens nicht zuständig ist.

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06. Juli 2018

Auch auf Amazon: Fehlende Angaben zu wesentlichen Merkmalen von Waren wettbewerbswidrig

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Urteil des LG München I vom 04.04.2018, Az.: 33 O 9318/17

Wesentliche Merkmale von in einem Onlineshop (hier: Amazon) angebotenen Waren müssen dem Verbraucher unmittelbar vor Abgabe der Bestellung nochmals angezeigt werden. Bei Bekleidung ist jedenfalls die Angabe des Materials, beim Verkauf von Sonnenschirmen der Bezugsstoff, das Material des Gestells sowie das Gewicht davon umfasst. Solche Informationen müssen am Ende des Bestellvorgangs nochmals zur Verfügung gestellt werden, auch wenn diese bereits auf einer vorherigen Produktübersicht angegeben waren. Die Einblendung eines Links auf die Produktseite genügt ebenfalls nicht. Durch die unmittelbare Anzeige vor der Bestellabgabe soll der Verbraucher nochmals die Gelegenheit erhalten, das von ihm zu erwerbende Produkt konkret zu besichtigen und auf die Übereinstimmung mit seinen Vorstellungen zu überprüfen. Diese Vorgaben sollen den Verbraucher vor übereilten Kaufentscheidungen schützen.

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29. Juni 2018

„Gütesiegel“ ohne objektive Prüfung einer neutralen Stelle irreführend

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Beschluss des OLG Köln vom 05.03.2018, Az.: 6 U 151/17

Ein mit einem „Gütesiegel“ beworbenes Produkt oder Unternehmen wird vom Verkehr als solches von besonderer Qualität wahrgenommen. Stellt die Grundlage der Vergabe jedoch ein von der „Vergabestelle“ erstellter Fragenkatalog dar, bei dem mindestens 70% der Fragen mit „Ja“ beantwortet sein müssen, so kann darin eine Irreführung gesehen werden. Denn damit werde lediglich erklärt, dass die Zielrichtung mit derjenigen der „Vergabestelle“ übereinstimme. Dahingegen erwartet der Verkehr hinter einem „Gütesiegel“ eine neutrale und fachkundige Stelle, die ein Produkt oder Unternehmen anhand festgelegter Standards objektiv überprüft und als „von besonderer Qualität bzw. Güte“ auszeichnet.

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26. Juni 2018

Zur Zertifizierungspflicht betreffend Online-Händler im Hinblick auf den Handel mit BIO-Produkte

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Urteil des BGH vom 29.03.2018, Az.: I ZR 243/14

Eine direkte Abgabe von Erzeugnissen im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 durch Unternehmer an Endverbraucher oder -nutzer im Sinne von § 3 Abs. 2 Öko-Landbaugesetz setzt voraus, dass die Abgabe unter gleichzeitiger Anwesenheit des Unternehmers oder seines Verkaufspersonals und des Endverbrauchers oder -nutzers erfolgt.

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18. Mai 2018

Werbung mit „besonders umweltfreundlich und/oder sozialverträglich hergestellt“ ist ohne Erläuterung unzulässig

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Urteil des LG Köln vom 05.03.2018, Az.: 31 O 379/17

Wirbt ein Unternehmen damit, dass ein Produkt „besonders umweltfreundlich und/oder sozialverträglich hergestellt“ wurde, ohne zu erläutern, woraus sich die besondere Umweltfreundlichkeit bzw. Sozialverträglichkeit überhaupt ergibt, so stellt dies eine Irreführung und damit eine wettbewerbswidrige Werbung seitens des Unternehmens dar.

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06. März 2018

Facebook verstößt mit diversen Klauseln gegen Datenschutzrecht

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Urteil des LG Berlin vom 16.01.2018, Az.: 16 O 341/15

Diverse Klauseln der Facebook Ireland Ltd. betreffend u.a. die Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung (auch Kontovoreinstellungen) sind unzulässig, da sie weder auf eine Rechtsgrundlage gestützt werden können, noch eine entsprechende ausdrückliche Einwilligung vorliegt. Für eine Einwilligung erforderlich wäre eine „informierte Entscheidung“ des jeweiligen Nutzers, die ihrerseits voraussetzt, dass der Nutzer zuvor umfassend über den Zusammenhang und Zweck der Datenverarbeitung und auch die Tragweite seiner Erklärung in Kenntnis gesetzt wird. Diese Vorgaben hat die Facebook Ireland Ltd. auf verschiedene Weise nicht erfüllt, womit die Klauseln als unzulässig einzustufen sind.

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04. Dezember 2017

Tabakwerbung auf Internetseite eines Tabakherstellers unzulässig

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Urteil des BGH vom 05.12.2017, Az.: I ZR 117/16

a) Das Werbeverbot für Tabakerzeugnisse in Diensten der Informationsgesellschaft gemäß § 21a Abs. 4 VTabakG und § 19 Abs. 3 TabakerzG ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG.

b) Es stellt eine verbotene Tabakwerbung in einem Dienst der Informationsgesellschaft dar, wenn ein Unternehmen auf der Startseite seines Internetauftritts für Tabakerzeugnisse wirbt.

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