Unlautere Geschäftspraxis bereits bei einmaliger Falschauskunft
Die Falschauskunft eines Gewerbetreibenden gegenüber einem Verbraucher ist selbst bei einem einmaligem Verstoß bereits als unlautere Geschäftspraxis einzustufen, dbei kommt es nicht auf den Vorsatz des Gewerbetreibenden an. Auch reicht bereits die Möglichkeit eines Schadens aus, dieser muss nicht eingetreten sein. Wurde eine Geschäftspraxis als für den Verbraucher irreführend beurteilt, liegt ein Wettbewerbsverstoß unabhängig davon vor, ob das Verhalten auch den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt widerspricht.