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Urteil_Bundesgerichtshof

Inhalte mit dem Schlagwort „Abmahnung“

23. November 2007

Vodafone erwirkt einstweilige Verfügung gegen T-Mobile wegen Verkauf des iPhones

Einstweilige Verfügung des LG Hamburg vom 23.11.2007, Az.: 315 O 923/07 Der Mobilfunkanbieter Vodafone hat am 19. November gegen seinen Konkurrenten T-Mobile eine einstweilige Verfügung erwirkt, die es T-Mobile untersagt das iPhone nur in Verbindung mit dem Abschluss eines Mobilfunkvertrags oder mit einer technischen Sperre versehen anzubieten, wodurch das iPhone nur im Netz von T-Mobile betrieben werden kann. T-Mobile hatte von Apple das exklusive Vertiebsrecht für das iPhone für Deutschland erhalten. Vodafone hatte zuvor vergeblich mit Apple um den Vetrieb des iPhones verhandelt. T-Mobile hat Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung erhoben. Hierüber wird am 29.11.2007 vor dem Landgericht Hamburg verhandelt.
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02. November 2007

Offensichtlich unberechtigte Abmahnungen können einen (seinerseits abmahnfähigen) Wettbewerbsverstoß darstellen

Urteil des LG Frankfurt am Main vom 02.11.2007, Az.: 3-11 O 154/07 Im vom Landgericht Frankfurt zu entscheidenden Fall hatte einer unserer Mandanten eine Abmahnung aufgrund einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung erhalten. In der vom gegnerischen Rechtsanwalt vorformulierten Unterlassungserklärung wurde unser Mandant jedoch zur Unterwerfung hinsichtlich einer Vielzahl weiterer - von ihm nicht begangener und auch in der Abmahnung selbst nicht gerügter - Wettbewerbsverstöße aufgefordert. Der abmahnende Unternehmer hat dadurch seinerseits wettbewerbswidrig gehandelt. ...
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30. Oktober 2007

Klausel „Widerrufsfrist beginnt frühestens mit Erhalt in Textform“ ist unzulässig

Urteil des OLG Düsseldorf vom 30.10.2007, Az.: I-20 U 107/07 Die Belehrung: "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt einer in Textform noch gesondert mitzuteilenden Widerrufsbelehrung" ist zwar insoweit zutreffend, als die Frist jedenfalls nicht vor dem Erhalt einer in Textform erfolgten Widerrufsbelehrung beginnt, sie ist aber falsch, weil nach § 312d Abs. 2 S. 1 BGB die Frist bei der hier streitigen Lieferung von Waren nicht vor dem Tages ihres Eingangs beim Empfänger beginnt. ...
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25. Oktober 2007

Streitwertbemessung bei wettbewerbswidriger E-Mail Werbung

Beschluss des OLG Hamm vom 25.10.2007, Az.: 4 W 150/07 Die Streitwertbemessung orientiert sich regelmäßig an der Bedeutung des Verletzerverhaltens für das zukünftige Wettbewerbsgeschehen und nicht nur an einem konkreten Schaden den der Geschädigte von sich abwehren will. Bei als durchschnittlich zu bewertenden Fällen (hier: E-Mail Werbung) ist von einem Wert von 25.000,- € auszugehen, wobei in einem einstweiligen Verfügungsverfahren im Allgemeinen 2/3 davon angesetzt werden.
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16. Oktober 2007

Zur Bestimmtheit des Klageantrags bei belästigender e-mail-Werbung

Urteil des OLG Hamm vom 16.10.2007, Az.: 4 U 91/07 Unterlassungsanträge die lediglich den Wortlaut eines Gesetzes wiederholen, sind grundsätzlich als zu unbestimmt und damit unzulässig anzusehen. Abweichendes kann gelten, wenn entweder bereits der gesetzliche Verbotstatbestand selbst entsprechend eindeutig und konkret gefasst oder der Anwendungsbereich einer Rechtsnorm durch eine gefestigte Auslegung geklärt ist, sowie auch dann, wenn der Kläger hinreichend deutlich macht, dass er nicht ein Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts beansprucht, sondern sich mit seinem Unterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert.
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30. September 2007

e-tail GmbH nimmt Klage vor LG Hamburg zurück

Der e-tail GmbH schwimmen allmählich die Fälle weg. Wie das Portal shopbetreiber.blog  berichtet, hat die stark umstrittene Abmahnungsfirma, eine Klage auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.001 € zurück genommen. 
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20. September 2007

Unaufgeforderter Telefonanruf zu Werbezwecken

Pressemitteilung des BGH vom 20.09.2007, Az.: I ZR 88/05 Der BGH hat am 20.09.2007 entschieden, dass Werbeanrufe bei Unternehmen wettbewerbswidrig sein können, da sie zu belästigenden oder sonst unerwünschten Störungen der beruflichen Tätigkeit des Angerufenen führen können. Anders als Anrufe bei Privatpersonen sei ein Werbeanruf im geschäftlichen Bereich allerdings bereits dann zulässig, wenn aufgrund konkreter Umstände ein sachliches Interesse des Anzurufenden daran zu vermuten sei.
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12. September 2007

Die Formulierung „Frist beginnt mit Erhalt dieser Belehrung“ in einer Widerrufsbelehrung ist zulässig

Urteil des OLG Hamburg vom 12.09.2007, Az.: 5 W 129/07 Im vorliegenden Urteil des OLG Hamburgs musste der Senat erneut entscheiden, ob die Formulierung "Widerrufsrist beginnt mit Erhalt der Widerrufsbelehrung" zulässig ist. Die Hamburger Richter hielten jedoch entgegen der Meinung des Landgerichts diese Forumlierung für ordnungsgemäß, da die Widerrufsbelehrung des Abgemahnten dem Mustertext gemäß Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV entspräche. Zwar sei dieser Mustertext jedenfalls insofern unvollständig, als er § 312 d Abs. 2 BGB nicht berücksichtige, doch lässt sich dadurch noch kein erheblicher Wettbewerbersverstöß begründen, wenn sich an die Vorgaben des Gesetzgebers gehalten werde.
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07. September 2007

Fehlende Preisangaben zum Versand ins Ausland

Urteil des KG Berlin vom 07.09.2007, Az.: 5 W 266/07
Urteil des OLG Hamm vom 28.03.2007, Az.: 4 W 19/07
Nach einem aktuellen Beschluss des KG Berlin stellt es eine lediglich unerhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs dar, wenn in einem Onlineshop, der sich in erster Linie an Inländer wendet, keine Preisangaben zum Versand ins Ausland gemacht werden. Anders hat das OLG Hamm entschieden. Nach Ansicht dieses Gerichtes muss derjenige, der einen Versand ins Ausland anbietet, auch die dadurch entstehenden Versandkosten zwingend angeben, andernfalls könne er von Mitbewerbern abgemahnt werden. Eine nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs läge nicht vor, da die Käufer ernstlich betroffen seien, wenn ihnen Versandkosten nicht korrekt mitgeteilt würden.
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07. September 2007

Telefonnummer in Rückgabebelehrung kein Grund zur Abmahnung

Urteil des KG Berlin vom 07.09.2007, Az.: 5 W 266/07 Nach Ansicht des KG Berlin stellt es keinen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß dar, wenn in der gesetzlichen Rückgabebelehrung (nicht Widerrufsbelehrung!) die Telefonnummer des Unternehmers angegeben wird. Anders als das Widerrufsrecht, das auch durch eine Erklärung des Verbrauchers, seine auf Abschluss des Kaufvertrages gerichtete Willenserklärung widerrufen zu wollen, ausgeübt werden kann, ist das Rückgaberecht auf eine tatsächliche Handlung, nämlich die Rückgabe gerichtet. Die Gefahr, dass der Verbraucher die Telefonnummer zum Anlass nimmt, den Vertrag telefonisch, also mündlich zu widerrufen, besteht beim Rückgaberecht (anders als beim Widerrufsrecht) deshalb nicht.
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