Anforderung an eine Anbieterkennzeichnung bei Werbung im Internet
Urteil des LG Düsseldorf vom 17.05.2006, Az.: 12 O 496/05
Im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs darf nicht ohne eine Anbieterkennzeichnung oder die Vertretungsberechtigten der GmbH geworben werden. Auch ein einfaches "H. Metin" ist nicht ausreichend und weiterhin abmahnfähig, da unlauter.
Zudem sind bereits abgemahnte unzulässige Klauseln aus Allgemeinen Geschäftsbedingungen unverzüglich nach Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung zu ändern. Geschieht dies nach 1 1/2 Monaten immer noch nicht, kann sich eine GmbH nicht darauf berufen, dass der Dienstleister als Dritter, welcher für die Korrektur beauftragt wurde, eine gewisse Zeit zur Korrektur benötigt. Der Mitbewerber kann vielmehr die Klauseln erneut abmahnen und eine angemessene Vertragsstrafe fordern. Das Gericht führte dazu aus, dass sich die GmbH das Verhalten der von ihr beauftragten Dritter zurechnen lassen muss und zum anderen liegt es fern jeglicher Lebenserfahrung, dass die Korrektur einiger Klauseln im Internet mehrere Wochen in Anspruch nimmt.
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