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Urteil_Bundesgerichtshof

Urteile aus der Kategorie „Werberecht“

16. März 2015

Amazon-Händler haftet für veraltete UVP-Angaben durch Amazon

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Urteil des OLG Köln vom 28.05.2014, Az.: 6 U 178/13

Die zulässige Bewerbung von Produkten mit unverbindlichen Preisempfehlungen setzt voraus, dass zum Zeitpunkt der Werbung eine solche Empfehlung vom Hersteller tatsächlich vorliegt. Das Werbeangebot ist irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG, wenn das Produkt in den allgemeinen Preislisten des Herstellers bereits nicht mehr aufgeführt wird. Dies gilt selbst dann, wenn das Produkt auch ohne eine offizielle Listung durch Einzelanfragen beim Hersteller weiterhin verfügbar ist.

Ein Händler, der sich zum Vertrieb seiner Produkte einer Verkaufsplattform wie z.B. Amazon bedient, haftet selbst dann für falsche UVP-Angaben, auch wenn er keinen direkten Einfluss auf die dahingehende konkrete Gestaltung des Verkaufsangebotes durch den Plattformbetreiber nehmen kann.

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13. März 2015

Unternehmensfilm eines Arztes verstößt nicht gegen Wettbewerbsrecht

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Beschluss des VG Gießen vom 14.11.2007, Az.: 21 BG 1275/07

Ein so genannter Unternehmensfilm eines Arztes in typisch ärztlicher Kleidung, der ihn bei einem Praxisrundgang und der Behandlung von Patienten zeigt, ist nicht geeignet, um gegen Standes- oder Wettbewerbsrecht zu verstoßen. Um einen solchen Verstoß bejahen zu können, müsste die Werbung das Laienpublikum unsachlich beeinflussen und dadurch zumindest eine mittelbare Gesundheitsgefährdung bewirken, was beim streitgegenständlichen Film nicht der Fall war.

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10. März 2015

Kein Wettbewerbsverstoß bei kostenloser Beigabe einer Sonnenbrille zu einer Jugendzeitschrift

© Tommy Hammarsten
Urteil des BGH vom 22.09.2005, Az.: I ZR 28/03

a) Von einer unangemessenen unsachlichen Beeinflussung der Entscheidungsfreiheit von Verbrauchern nach § 4 Nr. 1 UWG ist regelmäßig nicht allein deshalb auszugehen, weil dem Produkt eine im Verhältnis zum Verkaufspreis wertvolle Zugabe ohne zusätzliches Entgelt beigefügt wird.

b) Eine Ausnutzung der geschäftlichen Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen i.S. von § 4 Nr. 2 UWG ist nicht gegeben, wenn eine Jugendzeitschrift zusammen mit einer Sonnenbrille abgegeben wird.

c) Für die Frage, ob bei einem kombinierten Produkt i.S. von § 30 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 GWB die Zeitschrift im Vordergrund steht, kommt es nicht darauf an, ob die Nebenware als Zusatz den Inhalt der Zeitschrift ergänzt oder ob es sich um eine branchenfremde Zugabe handelt.

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10. März 2015

Zur Auskunftspflicht bei Wettbewerbsverletzungen wegen irreführender Werbung

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Urteil des OLG Köln vom 21.11.2014, Az.: 6 U 90/14

Bei einer Wettbewerbsverletzung entsteht zur Bestimmung des entstandenen Schadens ein Auskunftsanspruch aus §242 BGB. Die daraus resultierende Auskunftspflicht richtet sich insbesondere nach der Art und Schwere der Rechtsverletzung in Abwägung mit den bestehenden Interessen des Rechteverletzers.

Eine umfassende Auskunftspflicht zu Umsatzerlösen, sowie Herstellungskosten und Einkaufspreisen besteht nach ständiger Rechtsprechung nur in Einzelfällen von sklavischer Nachahmung und Verletzung von Betriebsgeheimnissen. In Fällen von Wettbewerbsverstößen wegen irreführender Werbung bedarf es nur der Auskunft über Grundlagen zur Schadensschätzung nach §287 ZPO. Für eine solche Schadensschätzung genügen Auskünfte über Art, Zeit und Umfang der Rechtsverletzung, sowie über Empfänger und Umfang der irreführenden Werbung.

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10. März 2015

Blickfangwerbung mit sog. Sternchenhinweis auf Fußnote

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Urteil des OLG Bamberg vom 18.02.2015, Az.: 3 U 210/14

Werbung mit blickfangmäßig herausgestellten und mit sog. Sternchenhinweisen versehenen Angaben einer verkaufsfördernden Maßnahme dürfen für sich genommen keinesfalls unrichtig oder missverständlich sein. Eine bloße Verweisung auf eine Internetseite ist nicht ausreichend, um den Verstoß gegen das Transparenzgebot gemäß § 4 Nr. 4 UWG zu beseitigen.

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09. März 2015

Zur Bewerbung eines Smartphones für 1,- Euro

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Zur Bewerbung eines Smartphones für 1,- Euro

In einer Werbung für ein Smartphone zu einem Kaufpreis von 1,- Euro, das an den Abschluss eines Mobilfunkvertrags gekoppelt ist und in welcher mittels eines gut lesbaren Sternchenhinweises auf weitergehende Anschluss- und Vertragsgebühren hingewiesen wird, ist es nicht erforderlich, den sog. Handyzuschlag gesondert aufzuführen. Dem verständigen Verbraucher ist bekannt, dass der Mobilfunktarif den geringen Preis für ein Smartphone "subventioniert" und es gerade nicht nur für abschließend 1,- Euro abgegeben wird.

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25. Februar 2015

Keine Textilkennzeichnungspflicht bei Werbeprospekten

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Urteil des OLG Düsseldorf vom 04.12.2014, Az.: I-2 U 28/14

In reinen Werbeanzeigen oder Werbeprospekten müssen keine Angaben über die Faserzusammensetzung gemacht werden. Dies gilt jedoch nur bei Prospekten ohne Bestellmöglichkeit, da Angaben zur Textilzusammensetzung erst erfolgen müssen, wenn sich der Käufer in einer konkreten Kaufsituation befindet.

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04. Februar 2015

Zur Wettbewerbswidrigkeit von E-Mail-Werbung

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Urteil des LG Frankenthal vom 21.11.2013, Az.: 2 HK O 111/12

Unternehmen dürfen Verbrauchern, deren E-Mail-Adressen sie nicht im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren oder Dienstleistung erhalten haben, keine Werbung per E-Mail zusenden, ohne deren ausdrückliche vorherige Einwilligung hierfür erhalten zu haben. Haben die Unternehmen für die vorherige Einwilligung keine Beweise, so handeln sie wettbewerbswidrig, denn das Zusenden von E-Mail-Werbung gilt in diesem Fall als eine unzumutbare Belästigung.

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04. Februar 2015

Gesundheitsbezogene Werbeaussagen müssen durch anerkannte wissenschaftliche Nachweise belegt werden

© Dragana Gerasimoski
Urteil des LG Düsseldorf vom 19.11.2014, Az.: 12 O 474/13

Wird für ein Nahrungsergänzungsmittel mit gesundheitsbezogenen Aussagen geworben, so muss in wissenschaftlich anerkannter Weise ein Nachweis darüber erbracht werden, dass die Substanz, auf die sich die gesundheitsbezogene Aussage bezieht, tatsächlich die behaupteten ernährungsbezogenen oder physiologischen Wirkungen auf die Gesundheit hat. Die Beweisführung über den Nachweis der Wirkung obliegt dabei dem Verwender der Werbeaussagen. Wird hierfür nachträglich ein Sachverständiger eingeschaltet, so können dessen Nachweise jedoch nicht auf den Zeitpunkt der getroffenen Werbeaussagen zurückwirken.

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