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Urteil_Bundesgerichtshof

Urteile aus der Kategorie „Werberecht“

12. April 2016

Einblendung einer Tickethotline begründet Pflicht, einen Trailer als Werbung zu kennzeichnen

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PM des VG Köln zum Urteil vom 31.03.2016, Az.: 6 K 4476/14

Von einem Fernsehsender ausgestrahlte Trailer für eine Fernsehsendung stellen eine kennzeichnungspflichtige Werbung und keine kennzeichnungsfreien programmbegleitenden Hinweise dar, wenn der Zuschauer über eine eingeblendete Hotline die Möglichkeit bekommt, Tickets für Live Tourneen des Moderators zu bestellen. Für eine Kennzeichnung als Werbung spricht auch, wenn die Trailer gerade nach Ende eines Werbeblocks - das regelmäßig durch den Hinweis auf weitere Sendungen und die Einblendung des Senderlogos gekennzeichnet ist - ausgestrahlt werden.

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12. April 2016

Handlungspflicht bei Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung

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Urteil des OLG Zweibrücken vom 19.11.2015, Az.: 4 U 120/14

Gibt ein Unternehmer eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab und verpflichtet sich damit, im geschäftlichen Verkehr eine Verbandsbezeichnung nicht mehr ohne Berechtigung zu verwenden, so treffen ihn grundsätzlich auch Handlungspflichten, insbesondere die Pflicht, über gängige Suchdienste zu recherchieren, ob eine weitere Verwendung der untersagten Bezeichnung stattgefunden hat und eine Löschung etwaiger Verwendungen zu veranlassen. Dem Unternehmer ist es jedoch nicht zumutbar, das Internet wochen- oder monatelang nach rechtsverletzenden Einträgen zu durchsuchen.

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11. April 2016 Top-Urteil

Auto-Reply-Mail mit Werbezusatz kann allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzen

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Urteil des BGH vom 15.12.2016, Az.: VI ZR 134/15

a) Ein von einer natürlichen Person unterhaltenes elektronisches Postfach ist Teil der Privatsphäre.

b) Automatisch generierte Bestätigungs-E-Mails, die sowohl eine Eingangsbestätigung in Bezug auf zuvor versandte Nachrichten als auch Werbung enthalten, stellen einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dar, wenn dieser dem Erhalt von Werbung zuvor ausdrücklich widersprochen hat.

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11. April 2016

Irreführende Werbung, wenn Produkt versprochene Wirkung nicht besitzt

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Urteil des OLG Düsseldorf vom 06.08.2015, Az.: I-2 U 11/15

Die Bewerbung eines Produktes mit einer bestimmten Wirkung ist dann irreführend, wenn es die behauptete Wirkung tatsächlich nicht besitzt. Um den versprochenen Effekt zu beweisen, kann jede ernstzunehmende Erkenntnisquelle ausreichend sein. Allerdings muss diese sich genau auf die enthaltene Wirkstoffkombination beziehen und darf sich nicht aus einzelnen Quellen, die jeweils die Wirkung eines Inhaltsstoffes betreffen, zusammensetzen.

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11. April 2016

Taxifunkzentrale darf Mitgliedern nicht die Weitergabe von Positionsdaten an Wettbewerbern untersagen

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Urteil des OLG Nürnberg vom 22.01.2016, Az.: 1 U 907/14

Will eine Taxifunkzentrale seinen Mitgliedern anhand von Satzungsbestimmungen verbieten, Positions- und Bewegungsdaten an Wettbewerber weiterzugeben, wenn diese Daten „nach Annahme und während der Durchführung eines von der Taxi-Zentrale vermittelten Auftrags entstehen“, so stellt dies eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des § 1 GWB dar.

Ist es Mitgliedern demnach erst nach einem Fahrauftrag möglich, sich beim Wettbewerber als freies vermittelbares Fahrzeug anzumelden, wobei zusätzlich ein Einloggvorgang auf dem Smartphone erforderlich ist, so könne dies erst zeitlich versetzt geschehen, was für den Wettbewerber den Zugang zum Taxivermittlungsmarkt deutlich eingeschränkt.

Ebenso liegt eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung dann vor, wenn den Mitgliedern verboten wird, Fahrzeugaußenwerbung für Wettbewerber anzubringen.

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11. April 2016

Begrenzte Darstellungsmöglichkeit von Pflichtinformationen bei einem Werbeprospekt

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Urteil des OLG Düsseldorf vom 18.02.2016, Az.: I-15 U 54/15

Wird dem Verbraucher in einem Werbeprospekt die Möglichkeit eröffnet, über eine beigefügte Bestellpostkarte die beworbenen Waren direkt zu bestellen, so muss das gewählte Werbemittel ihn nach Art. 246a § 1 EGBGB in angepasster, klarer und verständlicher Weise über sämtliche Pflichtinformationen bzgl. seines Widerrufsrechts in Kenntnis setzen. Der Werbende kann sich dabei nicht auf die erleichterten Informationspflichten bei begrenzter Darstellungsmöglichkeit berufen, da die Ausgestaltung eines Werbeprospekts grundsätzlich technisch nicht eingeschränkt ist und Format und Umfang eines solchen vom Unternehmer frei festgelegt werden können.

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05. April 2016

Zur Bedeutung von durchgestrichenen Preisen im Internet

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Urteil des BGH vom 05.11.2015, Az.: I ZR 182/14

Werbung mit einem durchgestrichenen Preis misst der Verbraucher nicht eine je nach Vertriebsform unterschiedliche Bedeutung bei. Auch im Internethandel und auf einer Handelsplattform wie Amazon.de erkennt der Verkehr in einer durchgestrichenen Preisangabe regelmäßig den früher von dem werbenden Unternehmer verlangten Preis.

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24. März 2016

BGH legt die Frage an die Anforderungen einer Printwerbung eines Onlineanbieters dem EuGH vor

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Beschluss des BGH vom 28.01.2016, Az.: I ZR 231/14

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung des Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EG Nr. L 149 vom 11. Juni 2005, S. 22) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Müssen die Angaben zu Anschrift und Identität des Gewerbetreibenden im Sinne von Art. 7 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2005/29/EG schon in der Anzeigenwerbung für konkrete Produkte in einem Printmedium gemacht werden, auch wenn die Verbraucher die beworbenen Produkte ausschließlich über eine in der Anzeige angegebene Website des werbenden Unternehmens erwerben und die nach Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie erforderlichen Informationen auf einfache Weise auf dieser oder über diese Website erhalten können?

2.Kommt es für die Antwort auf Frage 1 darauf an, ob das in dem Printmedium werbende Unternehmen für den Verkauf eigener Produkte wirbt und für die nach Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG erforderlichen Angaben direkt auf eine eigene Website verweist, oder ob sich die Werbung auf Produkte bezieht, die von anderen Unternehmen auf einer Internetplattform des Werbenden verkauft werden, und die Verbraucher die Angaben nach Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie erst in einem oder mehreren weiteren Schritten (Klicks) über eine Verlinkung mit den Internetseiten dieser anderen Unternehmen erhalten können, die auf der in der Werbung allein angegebenen Website des Plattformbetreibers bereitgestellt wird?

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16. März 2016

Grundlage für die Berechnung von Bestattungskosten muss in Werbung angegeben werden

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Urteil des BGH vom 14.01.2016, Az.: I ZR 61/14

a) Aus einer an Art. 7 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken orientierten Auslegung von § 1 Abs. 6 PAngV ergibt sich, dass bei einer Werbung unter Angaben von Preisen für Dienstleistungen, bei denen der Gesamtpreis aufgrund der Beschaffenheit des Produkts vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung für aufwandsabhängige Kosten mitzuteilen ist.

b) Ein Bestattungsunternehmer, der für seine Dienstleistungen unter Angabe von Preisen für einzelne Bestattungsarten wirbt, hat im Hinblick auf die bei jeder Beerdigung anfallenden, entweder in Form von Entfernungspauschalen oder anhand eines Kilometerpreises berechneten Überführungskosten die hierfür maßgeblichen Berechnungsparameter und deren Höhe anzugeben.

c) Die durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb mit Wirkung vom 10. Dezember 2015 neu eingeführte Bestimmung des § 3a UWG entspricht in ihrem Halbsatz 1 inhaltlich § 4 Nr. 11 UWG aF und ist in ihrem Halbsatz 2 um die Spürbarkeitsschwelle nach § 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 UWG aF ergänzt worden. In der Sache hat sich durch die Gesetzesänderung für den Tatbestand des Rechtsbruchs nichts geändert.

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15. März 2016

Werbung für Eizellspende im Ausland nicht wettbewerbswidrig

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Urteil des BGH vom 08.10.2015, Az.: I ZR 225/13

a) Die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ESchG geregelten Straftatbestände fallen als Bestimmungen hinsichtlich der guten Sitten im Sinne von Erwägungsgrund 7 Satz 3 der Richtlinie 2005/29/EG nicht in deren Anwendungsbereich.

b) Die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ESchG geregelten Straftatbestände stellen keine Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar.

c) Bei dem in den ärztlichen Berufsordnungen verankerten Verbot der Mitwirkung an einer Eizellspende handelt es sich nicht um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG.

d) Verstöße gegen außerwettbewerbsrechtliche Normen, die keine Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG sind, sind nicht allein wegen ihrer Gesetzeswidrigkeit als unlauter im Sinne von § 3 UWG anzusehen (Fortführung von BGH, Urteil vom 2. Dezember 2009 - I ZR 152/07, GRUR 2010, 654 Rn. 25 = WRP 2010, 876 - Zweckbetrieb; Urteil vom 9. September 2010 ¬ I ZR 157/08, GRUR 2011, 431 Rn. 11 = WRP 2011, 444 - FSA-Kodex).

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