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Urteil_Bundesgerichtshof

Urteile aus der Kategorie „Werberecht“

31. Oktober 2016

Auf dem Zufahrtsweg zu einem Geschäft dürfen keine Kunden abgeworben werden

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Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 06.10.2016, Az.: 6 U 61/16

Verteilt ein Werbender eines Einzelhandelsgeschäfts Werbeflyer an potentielle Kunden eines konkurrierenden Geschäfts, um diese abzuwerben, so ist diese Geschäftspraktik nicht ohne weiteres unzulässig. Die Unlauterkeit einer solchen Werbemaßnahme kann sich jedoch daraus ergeben, dass die angesprochenen Kunden bereits dem Mitbewerber zuzurechnen sind – weil sie sich etwa bereits auf dem Zufahrtsweg zum Geschäft des Mitbewerbers befinden – und, dass auf unangemessene Weise auf sie eingewirkt wird. Eine unangemessene Einwirkung liegt schlechterdings dann vor, wenn zur Verwirklichung der Maßnahme an Autofahrer herangetreten wird, die sich in einer Stau-Situation befinden und sich deshalb der Werbung nicht entziehen können.

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13. Oktober 2016

Werbung mit Testurteilen erfordert eindeutige und leicht lesbare Fundstellenangabe

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Urteil des OLG Düsseldorf vom 26.01.2016, Az.: I-20 U 13/15

Wirbt ein Unternehmen mit Testurteilen, so hat es deren Fundstellen leicht lesbar und eindeutig anzugeben. Die entsprechenden Fundstellen stellen eine wesentliche Information dar, deren Verschweigen dazu geeignet ist, die Entscheidung der Verbraucher zu beeinflussen. Eine Angabe in einer Werbeanzeige genügt diesen Anforderungen jedenfalls dann nicht, wenn die Lesbarkeit durch eine vergleichsweise kleine Schrift (1,2 bzw. 1 Millimeter) sowie mangels fehlenden farblichen Kontrasts (blaue Schrift auf grauem Grund bzw. weiße Schrift auf rotem Grund – insbesondere im Vergleich zu schwarzer Schrift auf weißem Grund) deutlich erschwert wird.

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13. Oktober 2016

Werbungen mit wissenschaftlich nicht nachgewiesenen Wirkungen eines Medizinprodukts sind irreführend

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Urteil des LG Dortmund vom 17.05.2016, Az.: 25 O 154/16

Werden Medizinprodukte mit wissenschaftlich nicht hinreichend belegten Wirkungen beworben, so stellt dies eine wettbewerbswidrige Irreführung dar. Wie dieser wissenschaftliche Nachweis ausgestaltet sein muss, hängt vom Einzelfall ab. Studien sind nur dann ausreichend, wenn ihnen eine randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudie mit einer statistischen Auswertung zugrunde liegt und sie veröffentlicht wurden.

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10. Oktober 2016

Maggi darf Tütensuppen nicht mit „mild gesalzen“ bewerben

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Urteil des OLG Karlsruhe vom 17.03.2016, Az.: 4 U 218/15

Bei der Bewerbung einer Tütensuppe mit „mild gesalzen“ handelt es sich um eine nährwertbezogene Angabe, die dann den Anforderungen des Unterfalls - „REDUZIERTER [NAME DES NÄHRSTOFFS]-ANTEIL“ - des Art. 9 der Health Claims Verordnung entspricht, wenn der Vergleich zwischen einer Reihe von Lebensmitteln derselben Kategorie erfolgt, wobei der Unterschied in der Menge eines Nährstoffes und/oder in Brennwert anzugeben ist. Nicht ausreichend ist jedenfalls eine blickfangmäßig hervorgehobene Angabe „mild gesalzen“ auf der Vorderseite eines Produkts, bei dem die entsprechende Auflösung auf der Rückseite erfolgt, ohne dass darauf ein Hinweis erfolgt.

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30. September 2016

Fehlende Textilkennzeichnung und Werbung mit „Bisher“-Preis unzulässig

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Urteil des LG Bochum vom 24.03.2016, Az.: I-14 O 3/16

Ein Angebot von Textilien im Internet ist auch dann als Wettbewerbsverstoß einzuordnen, wenn in der Produktbeschreibung des streitgegenständlichen Angebots zwar ein Hinweis auf die Textilzusammensetzung erfolgt ist, dieser jedoch mittels einem der gängigen Internetbrowser nicht angezeigt werden kann. Im Rahmen der allgemeinen Sorgfaltspflicht hat der Verkäufers dafür Sorge zu tragen, dass die erforderlichen Angaben stets und mit allen üblichen Browsern auf den gängigen Systemen abrufbar sind.

Des Weiteren ist die Bewerbung von Produkten mit einem „Bisher“-Preis unzulässig, wenn zwischen der Preisreduzierung und der Bewerbung eine erhebliche Zeitspanne von mehr als drei Monaten liegt. Der angesprochene Verkehr geht bei einem solchen „Bisher“-Preis davon aus, dass dieser Preis noch kürzlich für das Produkt gefordert wurde.

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29. September 2016

Angeblich „nachgewiesene“ Aromastoffe in Schokolade müssen wissenschaftlich belegt sein

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Urteil des OLG München vom 09.09.2014, Az.: 18 U 516/14

Aussagen über die Art der Herstellung des Aromastoffes Piperonal in Schokolade im Rahmen eines Testberichts müssen entsprechend recherchiert und bewiesen werden. Ohne entsprechende Beweise darf nicht behauptet werden, es sei künstliches statt des angegebenen natürlichen Aromas nachgewiesen worden, da der Verbraucher in diesem Fall davon ausgeht, dies sei durch eine wissenschaftliche Analyse beweisbar festgestellt. Eine derartige Tatsachenbehauptung ist unzulässig. Beruht die Einstufung der Schokolade als „mangelhaft“ allein auf der behaupteten Art der Herstellung, ist auch diese Einstufung zu unterlassen.

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29. September 2016

Wahlvorschlag mit dem Kennwort „simply the best“ ist zulässig

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Pressemitteilung zum Urteil des VG Ansbach vom 20.09.2016, Az.: AN 8 P 6.01227

Die Bezeichnung einer Wahlliste mit „simply the best“ im Rahmen einer Personalratswahl überschreitet die Grenze der Unzulässigkeit nicht. Es liegt weder eine Irreführung noch eine sittenwidrige Wahlbeeinflussung oder eine Diskriminierung vor. Bei dem Kennwort handelt es sich lediglich um eine gefühlsmäßige Selbsteinschätzung. Durch die Bezeichnung sollen weder die Personen hinter dem Wahlvorschlag verborgen werden, noch soll damit zum Ausdruck gebracht werden, dass andere Personen für die Personalratstätigkeit nicht geeignet sind.

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26. September 2016

Handy-Werbung mit „0 € Zuzahlung“ kann irreführend sein

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Urteil des LG Düsseldorf vom 11.03.2016, Az.: 38 O 66/15

Wird mit der Aussage „0 € Zuzahlung“ für einen Mobilfunktarif mit Mobiltelefon geworben, so ist diese Aussage irreführend, wenn zunächst eine Zuzahlung für das Mobiltelefon notwendig ist. Dies gilt selbst dann, wenn diese einmalige Zuzahlung später wieder vollständig zurückerstattet wird.

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