Haftung bei Werbepartnerprogramm
Unternehmen, die an einem Werbepartnerprogramm teilnehmen, indem sie für andere Unternehmen auf ihrer Webseite einen Link bereithalten, der auf das Angebot des Werbepartners führt, werden dann als Beauftragte dieses Werbepartners im Sinne von § 14 Abs. 7 MarkenG tätig, wenn sie für jeden Besucher, der über diesen Link zum Werbepartner gelangt und dort einen Vertrag abeschließt, eine Provision erhalten. Die Haftung des Werbepartners nach § 14 Abs. 7 MarkenG beschränkt sich auf die bestimmte, zum Partnerprogramm angemeldete Webseite.