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Urteil_Bundesgerichtshof

Inhalte mit dem Schlagwort „Belästigung“

29. Juli 2014

Streitwert von € 100,- bei unverlangt zugesendeten Emails

Urteil des OLG Hamm vom 17.10.2013, Az.: 6 U 95/13

Der Streitwert einer Unterlassungsklage bezüglich der Zusendung von unerwünschten Werbe-Emails richtet sich nach dem Interesse des Betroffenen von derartigen Emails nicht zu belästigt werden und kann auch nur € 100,- betragen, zum Beispiel wenn das Zusenden versehentlich geschah.

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29. Oktober 2012

Auftragsbestätigung ohne erteilten Auftrag begründet Wettbewerbsverstoß

Urteil des LG Bonn vom 29.05.2012, Az.: 11 O 7/12 Ein Begrüßungsschreiben, welches aufgrund seiner Aufmachung beim Empfänger den Eindruck erweckt, es handle sich um eine Auftragsbestätigung über einen vom Verbraucher verbindlich erteilten Auftrag, stellt eine irreführende geschäftliche Handlung dar. Diese irreführende Wirkung wird auch nicht dadurch verdrängt, dass  eine Klausel auf eine separat folgende Auftragsbestätigung zu einem späteren Zeitpunkt hinweist. Das Versenden eines solchen Schreibens stellt für den Empfänger aufgrund der fehlenden Auftragserteilung eine unzumutbare Belästigung dar.
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23. August 2011

Lange Werbung belästigt Kinder

Urteil des LG Berlin vom 14.09.2010, Az.: 103 O 43/10 Werbebanner, die in die Seite eines Browserspiels eingebettet sind und den Bildern der Browserspiele ähneln, können von dem relevanten Verkehrskreis nicht als Werbung erkannt werden, sodass ein Verstoß gegen § 4 Nr. 3 UWG vorliegt. Wenn der Verbraucher vor Start des Browserspiels einer 20-sekündigen Werbung mittels Interstitials ohne Beseitigungsmöglichkeit ausgesetzt ist, ist eine unzumutbare Belästigung gegeben, gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 UWG.
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02. Oktober 2009

Werbeemails ohne Einwilligung sind unzumutbare Belästigung

Pressemitteilung des AG München zum Urteil vom 09.07.2009, Az.: 161 C 6412/09

Ein Unternehmen, das Werbeemails an die E-Mail-Adresse einer Arztpraxis versendet ohne die Einverständniserklärung des Empfängers einzuholen greift in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ein. Der Versand solcher Werbemails stellt für den Empfänger eine unzumutbare Belästigung dar, deren Unterlassung gefordert werden kann. Die Belästigung ist darauf zurückzuführen, dass der Empfänger zeitlichen Aufwand und Mühe in die Aussortierung der unerwünschten E-Mails investieren muss.
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14. April 2009

Schon wieder eine Werbe-Mail

Beschluss des LG Hamburg vom 04.08.2008, Az.: 327 O 493/08 Die von Dritten erworbenen E-Mail-Adressen begründen nicht die Zulässigkeit von E-Mail-Werbung. Eine unzumutbare Belästigung ist nur dann nicht vorliegend, wenn das werbende Unternehmen die E-Mail-Adresse des Kunden im Wege verkaufter Waren oder Dienstleistungen erworben hat.
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