Kein konkludenter Vertragsschluss durch Energieentnahme
Urteil des BGH vom 17.03.2004, Az.: VIII ZR 95/03
Ein konkludenter Vertragsschluß durch Entnahme von Energie kommt grundsätzlich nicht in Betracht, wenn bereits ein Vertragsverhältnis zwischen dem Versorgungsunternehmen und einem Dritten besteht, aufgrund dessen die Energielieferungen erbracht werden.
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