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Urteil_Bundesgerichtshof

Inhalte mit dem Schlagwort „Anwaltskanzlei“

14. Oktober 2005

Duftvergleich mit Markenparfum durch Ähnlichkeiten in Bezeichnung und Ausstattung

Urteil des OLG Köln vom 14.10.2005, Az.: 6 U 63/05 1. Für vergleichende Werbung gem. § 6 Abs. 1 UWG  ist eine Äußerung erforderlich, die auf einen Mitbewerber oder die von ihm angebotenen Waren oder Dienstleistung Bezug nimmt. Keine derartige Äußerung stellen die bloße Bezeichnung und Ausstattung eines Produkts dar. 2. Einen Anspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG hat der Inhaber einer Parfummarke nicht, wenn der Verkehr die angegriffenen Produkte als "billigere" Nachahmungen der Markendüfte identifiziert.
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