Urteile aus der Kategorie „Markenrecht“
Google AdWords

Die Internetwerbung (sog. Keyword-Advertising) mit Google AdWords stellt keine Markenverletzung dar, wenn fremde Marken als Schlüsselwörter (Keywords) von den Werbekunden verwendet werden. Voraussetzung ist, dass der durchschnittliche Internetbenutzer erkennen kann, von wem die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen stammen. Für Google selbst stellt die Anzeigenschaltung keine Benutzung der Marke im geschäftlichen Verkehr dar.
Kein Schutz für das „Formfleisch aus dem Toaster“
Die Produktidee allein, Formfleisch im Toaster zuzubereiten, unterliegt keinem wettbewerbsrechtlichen ergänzenden Leistungsschutz. Für das zu toastende Formfleisch bestand schon kein vorrangiger markenrechtlicher Schutz, da sich das Formfleischstück allein auf die Erzielung der technischen Wirkung im Rahmen der Zubereitungsmöglichkeit im Toaster beschränkte. Es kann deshalb nur dann ein ergänzender wettbewerbsrechtlicher Schutz in Frage kommen, wenn zusätzlich noch ein weiterer Unlauterkeitsumstand hinzutritt - dieser fehlte jedoch im vorliegenden Fall.
Sparbuch-Werbung im Sparkassen-Rot unzulässig
Bekanntheitsschutz für „Red Bull“
Fremde Federn stehen auch Eisbären nicht
Das Gestalten und Nutzen eines Verpackungsdesigns, das dem eines Konkurrenzanbieters gleicht, führt nicht zu einer Herkunftstäuschung, wenn die eigentlichen Produkt- und Herkunftskennzeichen deutlich erkennbar sind.
Allerdings kann dies ein unlauteres Ausnutzen der vom Mitbewerber durch eigene Anstrengungen erworbenen Wertschätzung darstellen und somit ein Wettbewerbsverstoß sein.
Keine selbstlose Markenanmeldung
Beschluss des BPatG vom 30.12.2009 Az.: 25 W (pat) 76/05
Eine Werbeagentur handelt bösgläubig, wenn sie eine ausländische Marke im Inland in der Absicht registriert, Parallelimporteuren das Nutzen dieser Marke zu untersagen. Hier darf unterstellt werden, dass die Marke nicht als Teil einer Vorratsregistierung, sondern mit dem Grundgedanken des Weiterverkaufs an einzelne Dritte erworben wurde. Die Aussage der altruistischen Reservierung des Markennamens um den Wettbewerb zu fördern kommt nicht gegen die Vermutung an, dass mit der Registrierung wirtschaftliches Interesse verfolgt wird.Wiederkehrender Bestandteil ohne kennzeichnende Wirkung
Hat ein Bestandteil eines Zeichens vorwiegend beschreibende Wirkung, da er auf einen Hauptbestandteil des vertriebenen Nahrungsergänzungsmittels hinweist, kommt diesem Teil unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft zu und der Verkehr achtet auf die weiteren hinzugefügten Bestandteile. Dies prägt den Gesamteindruck jedes einzelenen der vielen Produkte so, dass in der jeweiligen Kombination mit dem gleichen Bestandteil ein neuer Gesamtbegriff gesehen wird.
„Himalaya-Salz“ nur aus dem Himalaya
Presseinformation des LG Braunschweig vom 16.11.2009 Az.: 9 O 1286/09
Eine irreführende Produktbezeichnung wird nicht dadurch erlaubt, dass sie handelsüblich ist. Auch wenn der Ursprungsort des Produkts relativ gesehen nahe an dem im Namen enthaltenen Ort liegt, wird doch dadurch der Verbraucher unzulässig über den Ursprung getäuscht. Auch die Möglichkeit des Verbrauchers sich einfach zu informieren reicht nicht aus um die Täuschung zu vermeiden.„WM 2010“ nicht FIFA-exklusiv
Als Organisator hat die FIFA nicht das alleinige Recht auf jede wirtschaftliche Nutzung von ihr organisierter Sportveranstaltungen. Die Marken und Markennutzung Ferreros, Sammelbildchen ihren Produkten beizulegen, beeinträchtigt die wirtschaftliceh Nutzung auf Seiten der FIFA nicht und führt auch zu keiner Irreführung des Verkehrs.
Die FIFA hat keinen Anspruch auf Markenlöschung gegen Ferrero.