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Urteil_Bundesgerichtshof

Urteile aus der Kategorie „Entscheidungen“

24. November 2016

Zweimal „Severin“ ist einmal zu viel

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Urteil des Schleswig-Holsteinischen OLG vom 29.09.2016, Az.: 6 U 23/15

Die Sylter Kirchengemeinde „St. Severin“ im Ortsteil Keitum kann von der unweit entfernten Erholungsanlage „Severin*s Resort & Spa“ Unterlassung im Hinblick auf die Verwendung des Namensteils „Severin“ verlangen. Dabei ist es ohne Belang, dass die Namen jeweils mit Zusätzen wie „St.“ bzw. „Resort & Spa“ versehen sind, da diese Zusätze nur beschreibender Art sind und für den Gesamteindruck außer Betracht zu bleiben haben. Infolge der identischen Namensführung entsteht der Eindruck, dass die beiden Einrichtungen in organisatorischer oder wirtschaftlicher Verbindung stehen, denn auch gemeinnütze Einrichtungen können wirtschaftlich tätig sein. Deshalb führt die gleichnamige Bezeichnung zu einer Zuordungsverwirrung und damit zu einem Unterlassungsanspruch.

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23. November 2016

„Combiotik“ stellt in Verbindung mit den Begriffen „Praebiotik“ und „Probiotik“ eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe dar

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Urteil des BGH vom 09.10.2014, Az.: I ZR 162/13

a) Wird die Bezeichnung "Combiotik ®" zusammen mit den Bezeichnungen "Praebiotik ®" und "Probiotik ®" für Babynahrung verwendet und versteht der Verkehr dies dahin, dass in dem so bezeichneten Produkt präbiotische und probiotische Inhaltsstoffe kombiniert verwendet werden, handelt es sich bei "Combiotik ®" in dieser konkreten Verwendungsform um eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (Fortführung von BGH, Urteil vom 26. Februar 2014 – I ZR 178/12, GRUR 2014, 500 – Praebiotik).

b) Die Annahme einer üblichen Bezeichnung einer Zutat im Sinne von § 6 Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 1 LMKV setzt voraus, dass die Zutat nach allgemeiner Verkehrsauffassung mit dieser Bezeichnung eindeutig und unmissverständlich identifiziert werden kann. Die allgemeine Verkehrsauffassung richtet sich nach der Anschauung aller am Verkehr mit Lebensmitteln beteiligten Verkehrskreise, zu denen die Lebensmittel- und Ernährungswirtschaft, der Handel und die Verbraucher zählen. Für die Verkehrsüblichkeit einer Bezeichnung sprechen vor allem regelmäßiger und weit verbreiteter Gebrauch, über den unter anderem Koch- und Fachwörterbücher, Lexika und die Leitsätze der Deutschen Lebensmittelbuchkommission Aufschluss geben können.

c) Für die Annahme einer beschreibenden Verkehrsbezeichnung im Sinne von § 6 Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 2 LMKV ist erforderlich, dass die charakteristische Besonderheit der Zutat zum Ausdruck kommt, aufgrund derer sie von ähnlichen und deshalb verwechselbaren Erzeugnissen eindeutig unterschieden werden kann. Die Angabe eines bloßen Oberbegriffs für eine bestimmte Gattung, der die konkrete Zutat nicht identifiziert oder individualisiert, genügt nicht.

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23. November 2016

Textilfaserkennzeichnung „Cotton“ zulässig – „Acryl“ unzulässig

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Urteil des OLG München vom 20.10.2016, Az.: 6 U 2046/16

Wer bei Textilerzeugnissen die Faserbezeichnung „Acryl“ anstelle der zulässigen Bezeichnung „Polyacryl“ verwendet, verstößt gegen die Textilkennzeichnungsverordnung. Da dem Verbraucher nicht ohne Weiteres bekannt ist, was sich hinter den möglicherweise synonym verwendeten Begriffen verbirgt, ist die Bezeichnung „Acryl“, welche in Anhang I der TextilKennzVO nicht verzeichnet ist, auch geeignet, die Verbraucherinteressen i.S.d. § 3a UWG spürbar zu beeinträchtigen. Anderes kann hingegen gelten, wenn anstelle der Faserbezeichnung „Baumwolle“ der Begriff „Cotton“ verwendet wird. Denn diesbezüglich hat sich der englische Begriff in die deutsche Umgangssprache eingebürgert.

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23. November 2016 Top-Urteil

Unternehmen darf Rabattgutscheine von Mitbewerbern einlösen

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Urteil des BGH vom 23.06.2016, Az.: I ZR 137/15

a) Es stellt regelmäßig keine gezielte Mitbewerberbehinderung dar, wenn ein Unternehmen damit wirbt, Rabattgutscheine seiner Mitbewerber einzulösen.

b) Es ist grundsätzlich nicht unlauter, wenn Werbemaßnahmen eines Unternehmens mittelbar dazu führen, dass die Werbung von Mitbewerbern nicht oder nicht mehr so wie zuvor zur Geltung kommt, mag dies dem Werbenden auch bewusst sein.

c) Verfehlt eine Werbung ihre Wirkung erst aufgrund einer bewussten Entscheidung der Verbraucher, so liegt im Regelfall keine unlautere Beeinträchtigung der Werbung des Mitbewerbers vor.

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23. November 2016

Irreführende Preiswerbung bei fehlender Angabe zusätzlicher Kosten für Mobilfunktarife in AdWords-Werbung

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Urteil des LG Düsseldorf vom 13.05.2016, Az.: 38 O 120/15

Telekommunikationsdienstleister dürfen nicht mit einer monatlichen Preisangabe werben, sofern nicht auf alle, auch einmalig anfallende, Kosten hingewiesen wird. Dies gilt auch im Rahmen einer AdWords-Anzeige, jedenfalls dann, wenn diese bereits Einzelheiten zum Tarif enthält. Hierbei handelt es sich um eine zur Irreführung geeignete und damit um eine unlautere geschäftliche Handlung, da bei dem Verbraucher der Eindruck erweckt wird, er erwerbe den Mobilfunktarif besonders günstig. Ebenso erscheinen die Angebote der Wettbewerber dadurch teurer.

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22. November 2016

Zu den Maßstäben einer unlauteren Nachahmung von Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers

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Urteil des BGH vom 04.05.2016, Az.: I ZR 58/14

a) Um eine revisionsrechtliche Nachprüfung der Annahme der wettbewerblichen Eigenart eines Produktes zu ermöglichen, muss das Berufungsgericht in seinem Urteil den für die Feststellung der Schutzfähigkeit entscheidenden Gesamteindruck einer Gestaltung, die ihn tragenden einzelnen Elemente sowie die die Besonderheit des nachgeahmten Produkts ausmachenden Elemente nachvollziehbar darlegen.

b) Die Maßstäbe einer unlauteren Nachahmung von Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers unter dem Gesichtspunkt der Behinderung ergeben sich nicht aus § 4 Nr. 3 UWG und § 4 Nr. 9 UWG aF, sondern aus § 4 Nr. 4 UWG und § 4 Nr. 10 UWG aF.

c) Solange die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Erzeugnisses fortbesteht und die besonderen unlauterkeitsbegründenden Umstände nicht weggefallen sind, kommt eine zeitliche Begrenzung des wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutzes nicht in Betracht.

d) Für den wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz gegen Nachahmungen eines wettbewerblich eigenartigen Produkts ist stets ein unlauteres Verhalten des Mitbewerbers gemäß § 4 Nr. 3 UWG und § 4 Nr. 9 UWG aF oder § 4 Nr. 4 UWG und § 4 Nr. 10 UWG aF erforderlich (Aufgabe der Rechtsprechung zum Schutz der Leistung als solcher nach den Fallgruppen des "Einschiebens in eine fremde Serie" und des Saisonschutzes für Modeneuheiten).

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15. November 2016

Äußerungen im Rahmen einer Streitwertbeschwerde stellen keine geschäftliche Handlung dar

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Beschluss des OLG Frankfurt a. M. vom 22.09.2016, Az.: 6 W 88/16

Äußerungen, die im gerichtlichen Verfahren im Rahmen einer Streitwertbeschwerde aufgestellt werden, stellen keine geschäftliche Handlung i.S.d. UWG dar. Eine geschäftliche Handlung kann in der Förderung des Absatzes oder der Durchführung eines Vertrages über Waren gesehen werden, sofern ein objektiver Zusammenhang besteht. Das heißt, das Verhalten muss einen Marktbezug aufweisen, indem durch die Handlung auf Marktteilnehmer eingewirkt wird und das Marktgeschehen beeinflusst wird. Kenntnis von einer Streitwertbeschwerde haben die zuständigen Gerichte, sowie die Prozessbevollmächtigten des Antragsstellers, sodass kein Marktbezug vorzuweisen ist.

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15. November 2016

Software zur Beeinflussung des Abgasverhaltens berechtigt nicht zur Anfechtung des Kaufvertrages

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Urteil des LG Braunschweig vom 27.09.2016, Az.: 7 O 585/16

Der Verkauf eines Pkws, welcher mit einer Software zur Beeinflussung des Abgasverhaltens ausgestattet ist, stellt nicht zwingend eine arglistige Täuschung des Käufers dar. Werden die Vorgaben der relevanten Euro-5-Abgasnorm auch ohne Einsatz der Software weiterhin erreicht, liegt keine Täuschung über das Vorhandensein einer EG-Typengenehmigung vor. Kann der Kläger nicht hinreichend substantiiert darlegen, dass die Stickoxidwerte des Fahrzeuges für ihn (mit)kaufentscheidend waren, kann auch keine Täuschung über diese Werte angenommen werden.

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14. November 2016

Dringlichkeit bei einer gebrauchten Software

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Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 29.09.16, Az.: 6 U 110/16

Selbst, wenn lediglich die konkrete Verletzungsform verboten wird, darf sich das Gericht nur auf Umstände stützen, auf welche sich der Antragsteller berufen hat. Wenn sich das Gericht auf andere Umstände stützt, kann sich der Antragsteller dies im einstweiligen Verfügungsverfahren in der 2. Instanz nicht zu Eigen machen. Es fehlt an der Dringlichkeit. Eine „gebrauchte Software“ nach der „Used-Soft“ Rspr. des EugH und des BGH liegt nur dann vor, wenn die Nennung des Produktschlüssels der unkörperlichen Weitergabe eines bereits existierenden Vervielfältigungsstücks dient; das liegt nicht vor, wenn der Produktschlüssel zur erstmaligen Herstellung eines Vervielfältigungsstücks dient.

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14. November 2016

Abwerben von Krankenversicherten entgegen einer Unterlassungserklärung

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Urteil des SG Düsseldorf vom 08.09.2016, Az.: S 27 KR 629/16

Wenn sich eine Krankenversicherung in einer Unterlassungserklärung dazu verpflichtet, es zu unterlassen, ohne ausdrückliche und nachweisebare Einwilligung potentielle Kunden von anderen Krankenversicherungen mit Wechselprämien telefonisch abzuwerben, genügt es nicht, wenn die Abwerbende die Registrierung der Versicherten bei einem Gewinnspiel als Einwilligungserklärung heranziehen will. Denn damit kann keine Einwilligung in eine konkrete Telefonwerbung belegt werden. Weiter hat die beklagte Versicherung die potentiellen Kunden nicht hinreichend über die Voraussetzungen der Wechselprämie aufgeklärt.

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