Verwechslungen bei der Werbung für Automarken
In der Automobilbranche hat es sich eingebürgert, dass Kfz-Typenbezeichnungen als eigenständige Marken im Sinne von Zweitmarken angesehen werden. Aus diesem Grund hat nun das LG München I die Entscheidung gefällt, dass es für den Verbraucher nicht unbedingt zu unterscheiden ist, wenn sich die Typenbezeichnungen nicht klanglich, sondern nur durch einen Buchstaben unterscheiden. Vor allem ist hierfür der Buchstabe "E" nicht ausreichend, da dieser oftmals mit "Elektro" in Verbindung gebracht wird, woraus der falsche Schluss gezogen werden könnte, dass es sich nur um die Elektroversion des Autos handeln würde.