Einwilligungserklärungen für Telefonwerbung müssen eindeutig sein
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Nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG setzt eine Telefonwerbung gegenüber einem Verbraucher zwingend dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung voraus. Eine vorformulierte Einwilligungserklärung, die vom Verbraucher lediglich angekreuzt werden muss, wird dem Anspruch einer Einwilligung für den konkreten Fall nicht gerecht, wenn erst durch Klick auf einen weiterführenden Link bekannt wird, welchen Unternehmen gegenüber und zu welchen Zwecken (hier 57 verschiedene Unternehmen) die Einwilligung erteilt wurde. Es handelt sich dann um ein sogenanntes unzulässiges „Opt-out-Verfahren“, da sich der Verbraucher die Liste in der Regel erst nach der erteilten Einwilligung ansehe und falls er dann seine Einwilligung für bestimmte Unternehmen zurücknehmen möchte.