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Urteil_Bundesgerichtshof

Inhalte mit dem Schlagwort „Wettbewerbsverstoß“

21. April 2017

Zugabe eines Wertgutscheins bei verschreibungspflichtigen Medikamenten kann zulässig sein

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Pressemitteilung Nr. 17/17 des LG Lüneburg zum Urteil vom 23.03.2017, Az.: 7 O 15/17

Gewährt ein Apotheken-Betreiber seinen Kunden beim Kauf eines verschreibungspflichtigen Medikaments einen Wertgutschein in Höhe von EUR 0,50, so ist diese Werbemaßnahme wettbewerbsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden. Der Verbraucher werde durch die Zugabe weder wesentlich in seiner Wahl einer Apotheke, noch darin, ein bestimmtes Medikament auszuwählen, beeinflusst. Wenn überhaupt, spiele der Wertgutschein im Vergleich zu Erreichbarkeit, Verfügbarkeit von Medikamenten und Beratungskompetenz lediglich eine untergeordnete Rolle und sei aufgrund seiner Geringwertigkeit vergleichbar mit Zugaben wie Bonbons oder Taschentücher.

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19. April 2017

Abgabe von Fertigarzneimitteln „zu Demonstrationszwecken“ an Apotheker ist wettbewerbswidrig

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Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 29.09.2016, Az.: 6 U 161/15

Händigt ein Arzneimittelhersteller einem Apotheker ein Fertigarzneimittel mit der Aufschrift „zu Demonstrationszwecken“ aus, so kann dies wettbewerbswidrig sein und einen Unterlassungsanspruch begründen. Denn derartige Muster von Fertigarzneimitteln dürfen von pharmazeutischen Unternehmen grundsätzlich nur an Ärzte, jedenfalls nicht an Apotheker abgegeben werden. Eine Zulässigkeit kann sich auch nicht daraus ergeben, dass lediglich der Apotheker selbst das Produkt im Hinblick auf Geruch und Konsistenz testen sollte. Insbesondere wenn das Mittel in Originalgröße und gerade mit deutlich geringerer Menge ausgegeben wird, ist von einem Muster und nicht von einer (zulässigen) Probe auszugehen.

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07. April 2017

Vertrieb eines Werbeblockers kann gezielte unlautere Behinderung von Mitbewerbern darstellen

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Urteil des LG Hamburg vom 03.05.2016, Az.: 308 O 46/16

Grundsätzlich handelt es sich bei einem Werbeblocker um ein neutrales Produkt, das auf die eigene Absatz-Förderung abzielt und sich nicht gegen bestimmte Marktteilnehmer richtet, mitunter also um ein allgemeines Handwerkszeug. Greift ein solcher Blocker allerdings aktiv auf bestimmte Listen zu, die die Werbung auf konkreten Webseiten ausblendet - wie im vorliegenden Fall eines Online-Angebots einer Tageszeitung -, so kann nicht mehr von einer bloß mittelbaren, reflexartigen Nebenfolge des eigenen geschäftlichen Handels ausgegangen werden. Ein solches Vorgehen stellt dann eine gezielte unlautere Behinderung des Mitbewerbers dar.

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23. März 2017

Verletzung der Tarifpflicht für Taxis durch Rabattaktionen von Taxivermittler

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Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 02.02.2017, Az.: 6 U 29/16

Rabattaktionen eines Taxi-Vermittlungsdienstes, die den Fahrgästen 50% der Taxikosten erstatten, verstoßen gegen die in den §§ 39 Abs. 1, Abs. 3, 51 Abs. 5 PBefG vorgeschriebenen Tarifpflicht und stellen eine Marktverhaltensregelung im Sinne der §§ 3, 3a, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG dar. Es ist Taxiunternehmen untersagt die amtlich festgelegten Beförderungsentgelte zu über- bzw. zu unterschreiten. Diese festgesetzten Fahrpreise sollen einen Preiswettbewerb der Taxiunternehmen verhindern und die Existenz kleinerer Taxiunternehmen schützen. Nur so kann ein gerechtes Wettbewerbsverhältnis aufrechterhalten werden.

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17. Februar 2017

Bewerbung mit „Exklusiv in Ihrer Apotheke“ irreführend, wenn Erwerb auch über Dritte möglich ist

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Urteil des LG Hamburg vom 17.11.2016, Az.: 327 O 90/16

Wirbt ein Hersteller damit, dass seine Produkte nur exklusiv in der Apotheke erhältlich seien, so stellt dies eine objektiv unrichtige Werbeaussage und damit eine unzulässige Irreführung dar, wenn diese tatsächlich auch außerhalb von Apotheken, etwa in Drogeriemärkten erhältlich sind. Dies gilt gerade auch, wenn der Hersteller die Produkte selbst nur an Apotheken verkauft, diese jedoch durch den sog. Graumarkt in das Sortiment von anderen Händlern gelangen und dies sich nicht nur als Einzelfall darstellt.

Eine Schadensersatzpflicht kommt bei einem derartigen Wettbewerbsverstoß allerdings nur in Betracht, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schadens vorgetragen wird.

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25. November 2016

Eintrag ins Branchenverzeichnis nach Vertragsschluss am Telefon

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Urteil des AG Aachen vom 26.07.2016, Az.: 113 C 8/16

Für eine wirksame Einbeziehung von AGB während eines Vertragsschlusses am Telefon ist im kaufmännischen Verkehr der bloße Hinweis auf die Geltung der AGB ausreichend, sofern die Möglichkeit zur Einsichtnahme besteht. Selbst wenn der Vertrag in wettbewerbsrechtlich unzulässiger Weise mittels eines „cold calls“ zustande gekommen ist, ist der Vertrag nicht gem. §§ 134, 138 BGB unwirksam; einerseits ordnet das UWG eine solche Rechtsfolge - Nichtigkeit der unter Verstoß hiergegen zustande gekommenen Verträge - nicht an und andererseits verstößt dieses Verhalten, zumindest im kaufmännischen Verkehr, nicht in einer derartigen Art und Weise gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden, dass die Unwirksamkeit der vertraglichen Vereinbarung geboten wäre.

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31. Oktober 2016

Auf dem Zufahrtsweg zu einem Geschäft dürfen keine Kunden abgeworben werden

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Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 06.10.2016, Az.: 6 U 61/16

Verteilt ein Werbender eines Einzelhandelsgeschäfts Werbeflyer an potentielle Kunden eines konkurrierenden Geschäfts, um diese abzuwerben, so ist diese Geschäftspraktik nicht ohne weiteres unzulässig. Die Unlauterkeit einer solchen Werbemaßnahme kann sich jedoch daraus ergeben, dass die angesprochenen Kunden bereits dem Mitbewerber zuzurechnen sind – weil sie sich etwa bereits auf dem Zufahrtsweg zum Geschäft des Mitbewerbers befinden – und, dass auf unangemessene Weise auf sie eingewirkt wird. Eine unangemessene Einwirkung liegt schlechterdings dann vor, wenn zur Verwirklichung der Maßnahme an Autofahrer herangetreten wird, die sich in einer Stau-Situation befinden und sich deshalb der Werbung nicht entziehen können.

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13. Oktober 2016

Detektiveinsatz bei Verdacht von Wettbewerbsverstößen stellt unzulässige Datenerhebung dar

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Urteil des LArbG Baden-Württemberg vom 20.07.2016, Az.: 4 Sa 61/15

Eine schwerwiegende Pflichtverletzung wie die Entfaltung von Konkurrenztätigkeiten während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses stellt einen wichtigen Grund dar, das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der Kündigungsfrist vonseitens des Arbeitgebers zu kündigen. Eine konkrete und zielgerichtete Datenerhebung durch einen Detektiv ist jedoch nur bei Vorliegen des Verdachts einer im Beschäftigungsverhältnis begangenen Straftat datenschutzrechtlich zulässig. Andernfalls unterliegen die rechtswidrig gewonnen Erkenntnisse einem Beweisverwertungsverbot.

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27. September 2016

Kein Wettbewerbsverstoß eines Arztes bei Übersendung von Rezepten immobiler Patienten an Wunschapotheke

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Urteil des OLG Naumburg vom 04.05.2016, Az.: 9 U 85/15

Ob die direkte Übersendung von Rezepten immobiler Patienten an deren Wunschapotheke mit der Berufsordnung für Ärzte in Sachsen-Anhalt vereinbar ist, hängt davon ab, inwieweit hinreichende Gründe für die Weiterleitung der Rezepte im Sinne des § 31 Abs. 2 der Berufsordnung der Ärztekammer Sachsen-Anhalt vorliegen. Entscheidend für die Beurteilung sind die internen Verhältnisse der jeweiligen Praxis. Ein solcher Grund liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn vorgetragen wird, dass die Mehrzahl des Patientenstammes Rentner sind. Wird dem Patienten ein Rezept in Papierform durch den Arzt ausgestellt, so muss dieser zunächst frei entscheiden können, welche Apotheke er aufsuchen möchte. Wird der behandelnde Arzt durch den Patienten gefragt, wie er denn nun an die Medikamente gelangen kann, so ist das Praxispersonal dazu berechtigt, das Rezept an die jeweilige Wunschapotheke zu übermitteln. Selbst wenn ein Sponsoring-Vertrag zwischen Apotheke und Arzt geschlossen wurde, so begründet dieser nicht zwingend einen konkreten Verstoß gegen die genannte Vorschrift, da dieser zunächst nur geeignet wäre, die wirtschaftlichen Interessen der Beteiligten zu beweisen.

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14. September 2016

Wettbewerbsverstoß durch unzutreffende Werbeaussage

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Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 30.06.2016, Az.: 6 U 26/16

Wird im Informationsblatt einer Aktiengesellschaft mit der Aussage „Für Sie ändert sich im Übrigen nichts“ geworben, obwohl den Aktionär bei Annahme eines Angebotes erhebliche Änderungen bzw. Nachteile treffen, stellt dies eine irreführende Werbung und damit ein Verstoß gegen geltendes Wettbewerbsrecht dar. Die durch die Irreführung veranlasste geschäftliche Handlung kann dabei bereits dann vorliegen, wenn der Werbeadressat zur Entgegennahme weiteren Informationsmaterials in näheren Kontakt mit dem Werbenden tritt.

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