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Urteil_Bundesgerichtshof

Inhalte mit dem Schlagwort „Wettbewerbsverstoß“

24. Juli 2009

Finger weg von Glücksspielen

Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 04.06.2009, Az.: 6 U 261/07 Das im Glückspielstaatsvertrag verankerte Verbot, im Internet öffentliche Glücksspiele anzubieten, ist mit dem deutschen Verfassungsrecht sowie mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht vereinbar. Folglich verstößt derjenige, der im Internet die Möglichkeit schafft, zu festen Gewinnquoten Sportwetten einzugehen, zum einen gegen § 4 des Glückspielstaatsvertrages. Zum anderen ist dieses Verhalten nach § 4 Nr. 11 UWG gleichsam wettbewerbswidrig.
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06. Mai 2009

Inkonsequente Verfolgung von Wettbewerbsverstößen

Urteil des OLG Hamm vom 24.03.2009, Az.: 4 U 211/08

Die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs ist rechtsmissbräuchlich, wenn dies vorwiegend als eine gewinnbringende Beschäftigung betrieben wird. Dafür spricht eine inkonsequente Verfolgung von Wettbewerbsverstößen. Um eigene Wettbewerbsinteressen erfolgreich zu verfolgen, ist es regelmäßig notwendig, dass der abgemahnte Wettbewerbsverstoß endgültig und mit Sicherheit abgestellt ist.

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23. April 2009

„Halzband“ – Haftung des Inhabers eines eBay-Accounts für die Benutzung durch Dritte

Urteil des BGH vom 11.03.2009, Az.: I ZR 114/06 Benutzt ein Dritter ein fremdes eBay-Mitgliedskonto zu Schutzrechtsverletzungen und Wettbewerbsverstößen, muss sich der Inhaber des Mitgliedskontos so behandeln lassen, als ob er selbst gehandelt hätte. Dies erfolgt allerdings nur dann, wenn der Inhaber sein Konto nicht hinreichend vor fremden Zugriff gesichert hat und der Dritte so an die Zugangsdaten dieses Mitgliedskonto gelangt ist. Wir veröffentlichten bereits Mitte März die Pressemitteilung Nr. 55/2009 des BGH. Nun liegt uns auch das Urteil im Volltext vor.
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31. März 2009

„www.hartplatzhelden.de“

Pressemitteilung des OLG Stuttgart vom 19.03.2009, Az.: 2 U 47/08

Die Vermarktung von Fussballspielszenen aus der Amateurliga im Internet durch einen privaten Betreiber stellt eine unlautere Nachahmung und somit einen Wettbewerbsverstoß dar. Denn eine wirtschaftliche Vermarktung der Spielszenen steht grundsätzlich nur der spielleitenden Stelle zu, wobei es irrelevant ist, wenn diese ein gemeinnütziger Verein ist.
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