Inhalte mit dem Schlagwort „Werbung“
Urteil des LG Cottbus vom 23.02.2010, Az. 11 O 48/09
Die Werbeaussage, dass ein Gerät zur Mauertrocknung geeignet ist, weckt im durchschnittlich bautechnisch bewanderten Verbraucher die Vorstellung, das beworbene Gerät habe die ihm zugesprochene Wirkung und seine Wirkweise beruhe auf nachprüfbaren physikalischen Erkenntnissen. Entspricht das beworbene Gerät diesen Erwartungen nicht, wird der Verbraucher getäuscht und die Werbung ist irreführend. Beruht ein Gerät auf einer wissenschaftlich umstrittenen Erkenntnis und kommt dies in der Werbung für das Gerät nicht zum Ausdruck, trifft den Werbenden die Beweislast dafür, dass seine Werbebehauptung richtig ist.
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Weitere Angaben zu DIN-Normen in der Werbung nicht erforderlich
Beschluss des KG Berlin vom 20.04.2010, Az.: 5 W 92/10
Wird ein Produkt mit der Angabe einer DIN-Norm beworben, die zu bestimmten Werten Angaben des ermittelnden Verfahrens fordert, ist die Nennung der Verfahrensangaben in der Werbung nicht erforderlich. Daher wird der verständige Durchschnittsverbraucher durch ein Fehlen dieser Angaben in der Werbung nicht irregeführt. Der Durchschnittsverbraucher erwartet bei der Angabe einer DIN-Norm lediglich, dass die Ware den normierten Qualitätsanforderungen entspricht.
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Wird ein Produkt mit der Angabe einer DIN-Norm beworben, die zu bestimmten Werten Angaben des ermittelnden Verfahrens fordert, ist die Nennung der Verfahrensangaben in der Werbung nicht erforderlich. Daher wird der verständige Durchschnittsverbraucher durch ein Fehlen dieser Angaben in der Werbung nicht irregeführt. Der Durchschnittsverbraucher erwartet bei der Angabe einer DIN-Norm lediglich, dass die Ware den normierten Qualitätsanforderungen entspricht.
Kennzeichnungspflichten beim Verkauf von Haushaltslampen
Urteil des LG Hamburg vom 09.07.2010, Az.: 406 O 232/09
Beim Anbieten von mit Netzspannung betriebenen Haushaltslampen müssen verschiedene Pflichtangaben, u.a. die Energieeffizienzklasse und der Lichtstrom, angegeben werden. Mit Netzspannung betrieben sind dabei alle Haushaltslampen, die zu ihrem Betrieb an das Stromnetz angeschlossen werden können, mag die Netzspannung von 230 Volt auch für den Betrieb der Lampe auf eine niedrigere Spannung transformiert werden. Vom Geltungsbereich der Kennzeichnungspflicht ausgeschlossen sind insoweit lediglich Lampen, die in erster Linie für den Einsatz mit anderen Energiequellen, z. B. Batterien, vermarktet werden.Preisnachlass nur für Vorratsware
Urteil des BGH vom 10.12.2009, Az.: I ZR 195/07
Die Werbung für einen erheblichen Preisnachlass verstößt gegen das in § 4 Nr. 4 UWG geregelte Transparenzgebot, wenn nicht klar und eindeutig darauf hingewiesen wird, dass die Vergünstigung nur für vorrätige Waren in Anspruch genommen werden kann. Dies gilt auch dann, wenn der Preisnachlass nur kurzfristig - hier am Tage der Werbung - gewährt wird.
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„Der beste Powerkurs aller Zeiten“
Beschluss des KG Berlin vom 03.08.2010, Az.: 5 W 175/10
Maßgebend für die Beurteilung einer Werbeaussauge nach § 5 UWG ist, wie der angesprochene Verkehrskreis die beanstandete Werbung versteht. Auszugehen ist hierbei von dem Wortsinn der Werbeaussage. In der Bewerbung eines Sprachkurses mit dem Spruch "Der beste Powerkurs aller Zeiten" ist keine Alleinstellungsbehauptung zu sehen. Der angesprochene Verbraucher erkennt vielmehr, dass es sich um eine zulässige werbetypische und reklamehafte Anpreisung handelt.„Brillenversorgung II“ – Unzulässige finanzielle Vorteile für Augenärzten
Urteil des BGH vom 24.06.2010, Az.: I ZR 182/08
Es stellt eine unangemessene unsachliche Einflussnahme auf die ärztliche Behandlungstätigkeit dar, wenn durch das Gewähren oder Inaussichtstellen eines finanziellen Vorteils darauf hingewirkt wird, dass Ärzte entgegen ihren Pflichten aus dem Behandlungsvertrag und dem Berufsrecht nicht allein anhand des Patienteninteresses entscheiden, ob sie einen Patienten an bestimmte Anbieter gesundheitlicher Leistungen verweisen.Nur vermeintlich „sehr sparsam“
Urteil des LG Freiburg vom 12.07.2010, Az.: 12 O 37/10
Im Rahmen einer Werbung ist die Aussage "sehr sparsam im Energieverbrauch" für eine Kühlgefrierkombination mit Energieeffizienzklasse "A+" irreführend. Denn in der Aussage "sehr sparsam" sehe der durchschnittliche Verbraucher im Vergleich zu einem "sparsamen Gerät" ein Plus. Ein Kühlgerät der Energieklasse "A+" ist aber gerade nicht der tatsächlich "sehr sparsamen" Spitzen-Energieklasse "A++" zuzuordnen. Daher wurde diese Werbeaussage als wettbewerbswidrig eingestuft.
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Unbefugte Werbung mit Hochzeitfotos
Urteil des LG Hamburg vom 28.05.2010, Az.: 324 O 690/09
Die unbefugte Werbung mit einem Bildnis stellt einen Eingriff in das Recht am eigenen Bild dar. Die Veröffentlichung einer Fotografie in einer Hochzeitszeitschrift, die Braut und Bräutigam während der Trauung zeigt, ist als besonders eingriffsintensiv und persönlichkeitsrechtsverletzend zu betrachten. Den Geschädigten steht ein Wertersatz zu, dessen Höhe im Rahmen der fiktiven Lizenzgebühr zu ermitteln ist. Vorliegend wurden Braut und Bräutigam jeweils 2.500 € zugesprochen.Werbung mit „rechtlicher Betreuung“
Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 15.04.2010, Az.: 6 U 30/10
Wirbt ein Betreuer mit der im Gesetz vorgesehenen Angabe "Rechtliche Betreuung", so ist die Werbung dann nicht als irreführend einzustufen, wenn dabei zugleich ein Berufsabschluss mitgeteilt wird, der nicht auf die Erbringung einer umfassenden Rechtsberatung hinweist, wie beispielsweise die Bezeichnung "Dipl.-Sozialarbeiter und Heilpraktiker".
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Wettbewerbsrechtlich unzulässige Traditionswerbung
Urteil des OLG Oldenburg vom 22.04.2010, Az.: 1 W 16/10
Ein Unternehmen darf grundsätzlich mit einer langjährigen Familientradition werben. Da eine sogenannte Alterswerbung jedoch versteckte Qualitätsmerkmale enthält, die den Verbraucher in seiner Kaufentscheidung beeinflussen können, darf sie nur in einem bestimmten Umfang erfolgen. Eine Bewerbung mit einer Unternehmenskontinuität muss auch während des hervorgehobenen Zeitraums angedauert haben. Eine Werbung mit einer 110jährigen Familientradition, obwohl das Unternehmen erst vor 18 Jahren neu gegründet wurde, ist unzulässig und wettbewerbswidrig.
