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Urteil_Bundesgerichtshof

Inhalte mit dem Schlagwort „Werbung“

13. Februar 2017

Werbung im Schaufenster ohne Preisangabe kann erlaubt sein

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Urteil des BGH vom 10.11.2016, Az.: I ZR 29/15

a) Die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 PAngV hat ihre (alleinige) unionsrechtliche Grundlage in der Richtlinie 98/6/EG.

b) Eine Werbung, in der kein Preis für das beworbene Produkt angegeben ist, kann nicht als Angebot im Sinne der Richtlinie 98/6/EG und – entsprechend – im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV angesehen werden.

c) Die Vorschrift des § 4 Abs. 1 PAngV erfasst nicht die reine Werbung im Schaufenster durch Präsentation der Ware ohne Preisangabe.

d) Die der Umsetzung des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG dienende Bestimmung des § 5a Abs. 2 UWG ist hinsichtlich des in der Richtlinie 98/6/EG geregelten Aspekts eines in einer Werbung angegebenen oder anzugebenden Verkaufspreises einer Ware nicht anwendbar.

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07. Februar 2017

Werbung für die Durchführung der Hauptuntersuchung durch eine Kfz-Werkstatt ist nicht irreführend

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Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 15.09.2016, Az.: 6 U 166/15

Die Werbung einer Kfz-Werkstatt mit einer Abbildung von Prüfplaketten für die Durchführung der Hauptuntersuchung ist auch dann nicht irreführend, wenn die Plakette nicht von der Werkstatt selbst, sondern von einem externen Prüfinstitut vergeben wird, da nicht die Gefahr besteht, dass die angesprochenen Verkehrskreise oder ein erheblicher Teil davon die Werkstatt selbst für eine amtlich anerkannte Prüforganisation halten. Die Nennung des prüfenden Drittinstituts ist keine wesentliche Information im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG und daher nicht erforderlich.

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27. Dezember 2016

Werbung mit Zuzahlungsverzicht bei medizinischen Hilfsmitteln ist erlaubt

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Pressemitteilung Nr. 220/2016 des BGH zum Urteil vom 01.12.2016, Az.: I ZR 143/15

Nach Auffassung des BGH dienen die gesetzlichen Zuzahlungsregelungen der Kostendämpfung im Gesundheitswesen und nicht dem Schutz der dort tätigen Mitbewerber. Das Lauterkeitsrecht kann daher von vornherein kein Mittel sein, um diese Regelungen einzuhalten. Zudem ist der Zuzahlungsverzicht keine verbotene Heilmittelwerbung, denn nach dem HWG sind bestimmte oder auf bestimmte Art zu berechnende Rabatte jeder Art für nicht preisgebundene Arzneimittel, Medizinprodukte und andere Heilmittel erlaubt. Die Zuzahlungen sind an die Höhe des Abgabepreises gekoppelt und lassen sich ohne weiteres berechnen. Weiter ist der Verkäufer Inhaber der Zuzahlungsforderung, sodass er frei über die Forderung verfügen und damit auch verzichten kann.

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14. Dezember 2016

Immobilienanzeige muss Restlaufzeit des Erbbaurechts beinhalten

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Urteil des LG Karlsruhe vom 07.02.2014, Az.: 14 O 77/13 KfH III

Werbeanzeigen für Immobilien, welche auf Grundlage des Erbbaurechtes auf einem Grundstück errichtet wurden, müssen zwingend die Angabe der noch verbleibenden Laufzeit des Erbbaurechtes beinhalten. Da nach dem Erlöschen dieses Rechtes das Eigentum an der entsprechenden Immobilie auf den Grundstücksinhaber zurückfalle, sei die Restlaufzeit des Erbbaurechtes als ganz wesentliche Information für den potentiellen Erwerber einzustufen. Entsprechendes gilt auch für die Angabe der Höhe des Erbbauzinses, da es sich dabei um regelmäßige Zahlungen handelt, die über Jahre hinweg zu leisten sind und daher einen beträchtlichen wirtschaftlichen Wert erreichen können.

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23. November 2016

„Combiotik“ stellt in Verbindung mit den Begriffen „Praebiotik“ und „Probiotik“ eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe dar

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Urteil des BGH vom 09.10.2014, Az.: I ZR 162/13

a) Wird die Bezeichnung "Combiotik ®" zusammen mit den Bezeichnungen "Praebiotik ®" und "Probiotik ®" für Babynahrung verwendet und versteht der Verkehr dies dahin, dass in dem so bezeichneten Produkt präbiotische und probiotische Inhaltsstoffe kombiniert verwendet werden, handelt es sich bei "Combiotik ®" in dieser konkreten Verwendungsform um eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (Fortführung von BGH, Urteil vom 26. Februar 2014 – I ZR 178/12, GRUR 2014, 500 – Praebiotik).

b) Die Annahme einer üblichen Bezeichnung einer Zutat im Sinne von § 6 Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 1 LMKV setzt voraus, dass die Zutat nach allgemeiner Verkehrsauffassung mit dieser Bezeichnung eindeutig und unmissverständlich identifiziert werden kann. Die allgemeine Verkehrsauffassung richtet sich nach der Anschauung aller am Verkehr mit Lebensmitteln beteiligten Verkehrskreise, zu denen die Lebensmittel- und Ernährungswirtschaft, der Handel und die Verbraucher zählen. Für die Verkehrsüblichkeit einer Bezeichnung sprechen vor allem regelmäßiger und weit verbreiteter Gebrauch, über den unter anderem Koch- und Fachwörterbücher, Lexika und die Leitsätze der Deutschen Lebensmittelbuchkommission Aufschluss geben können.

c) Für die Annahme einer beschreibenden Verkehrsbezeichnung im Sinne von § 6 Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 2 LMKV ist erforderlich, dass die charakteristische Besonderheit der Zutat zum Ausdruck kommt, aufgrund derer sie von ähnlichen und deshalb verwechselbaren Erzeugnissen eindeutig unterschieden werden kann. Die Angabe eines bloßen Oberbegriffs für eine bestimmte Gattung, der die konkrete Zutat nicht identifiziert oder individualisiert, genügt nicht.

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23. November 2016 Top-Urteil

Unternehmen darf Rabattgutscheine von Mitbewerbern einlösen

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Urteil des BGH vom 23.06.2016, Az.: I ZR 137/15

a) Es stellt regelmäßig keine gezielte Mitbewerberbehinderung dar, wenn ein Unternehmen damit wirbt, Rabattgutscheine seiner Mitbewerber einzulösen.

b) Es ist grundsätzlich nicht unlauter, wenn Werbemaßnahmen eines Unternehmens mittelbar dazu führen, dass die Werbung von Mitbewerbern nicht oder nicht mehr so wie zuvor zur Geltung kommt, mag dies dem Werbenden auch bewusst sein.

c) Verfehlt eine Werbung ihre Wirkung erst aufgrund einer bewussten Entscheidung der Verbraucher, so liegt im Regelfall keine unlautere Beeinträchtigung der Werbung des Mitbewerbers vor.

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14. November 2016

Online-Händler haftet für irreführende Werbung auf Preisvergleichsportalen

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Urteil des LG Arnsberg vom 08.09.2016, Az.: 8 O 83/16

Online-Händler haften auch für irreführende Werbung durch Produktbilder der eigenen Waren auf Webseiten von Preissuchmaschinen verschuldensunabhängig auf Unterlassung. Erweckt ein Produktbild auf einem solchen Preisvergleichsportal fälschlicherweise den Eindruck, das neben dem Artikel abgebildete Zubehör wäre ebenfalls vom Angebot umfasst, ist dies irreführend. Diese Irreführungsgefahr kann nur durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis ausgeschlossen werden, wofür ein "Produktdatenblatt" aber nicht ausreicht.

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31. Oktober 2016

Auf dem Zufahrtsweg zu einem Geschäft dürfen keine Kunden abgeworben werden

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Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 06.10.2016, Az.: 6 U 61/16

Verteilt ein Werbender eines Einzelhandelsgeschäfts Werbeflyer an potentielle Kunden eines konkurrierenden Geschäfts, um diese abzuwerben, so ist diese Geschäftspraktik nicht ohne weiteres unzulässig. Die Unlauterkeit einer solchen Werbemaßnahme kann sich jedoch daraus ergeben, dass die angesprochenen Kunden bereits dem Mitbewerber zuzurechnen sind – weil sie sich etwa bereits auf dem Zufahrtsweg zum Geschäft des Mitbewerbers befinden – und, dass auf unangemessene Weise auf sie eingewirkt wird. Eine unangemessene Einwirkung liegt schlechterdings dann vor, wenn zur Verwirklichung der Maßnahme an Autofahrer herangetreten wird, die sich in einer Stau-Situation befinden und sich deshalb der Werbung nicht entziehen können.

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13. Oktober 2016

Werbung mit Testurteilen erfordert eindeutige und leicht lesbare Fundstellenangabe

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Urteil des OLG Düsseldorf vom 26.01.2016, Az.: I-20 U 13/15

Wirbt ein Unternehmen mit Testurteilen, so hat es deren Fundstellen leicht lesbar und eindeutig anzugeben. Die entsprechenden Fundstellen stellen eine wesentliche Information dar, deren Verschweigen dazu geeignet ist, die Entscheidung der Verbraucher zu beeinflussen. Eine Angabe in einer Werbeanzeige genügt diesen Anforderungen jedenfalls dann nicht, wenn die Lesbarkeit durch eine vergleichsweise kleine Schrift (1,2 bzw. 1 Millimeter) sowie mangels fehlenden farblichen Kontrasts (blaue Schrift auf grauem Grund bzw. weiße Schrift auf rotem Grund – insbesondere im Vergleich zu schwarzer Schrift auf weißem Grund) deutlich erschwert wird.

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10. Oktober 2016

Maggi darf Tütensuppen nicht mit „mild gesalzen“ bewerben

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Urteil des OLG Karlsruhe vom 17.03.2016, Az.: 4 U 218/15

Bei der Bewerbung einer Tütensuppe mit „mild gesalzen“ handelt es sich um eine nährwertbezogene Angabe, die dann den Anforderungen des Unterfalls - „REDUZIERTER [NAME DES NÄHRSTOFFS]-ANTEIL“ - des Art. 9 der Health Claims Verordnung entspricht, wenn der Vergleich zwischen einer Reihe von Lebensmitteln derselben Kategorie erfolgt, wobei der Unterschied in der Menge eines Nährstoffes und/oder in Brennwert anzugeben ist. Nicht ausreichend ist jedenfalls eine blickfangmäßig hervorgehobene Angabe „mild gesalzen“ auf der Vorderseite eines Produkts, bei dem die entsprechende Auflösung auf der Rückseite erfolgt, ohne dass darauf ein Hinweis erfolgt.

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