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Urteil_Bundesgerichtshof

Inhalte mit dem Schlagwort „Werbung“

07. Februar 2018

Werbung für Küchenblocks mit „No Name“ Geräten muss Hersteller angeben

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Urteil des OLG Hamm vom 13.06.2017, Az.: 4 U 174/16

Auch bei einem „No Name“-Produkt muss im Rahmen der Werbung bei Komplettküchen der Gerätehersteller gem. § 5 a Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1 UWG genannt werden. Nur wenn dem Verbraucher genaue Herstellerdaten und die Typenbezeichnung zur Verfügung stehen, ist es ihm möglich, Produkte zu vergleichen und deren Qualität und Wert einschätzen zu können. Eine zweifelsfreie Identifizierbarkeit eines Produktes muss daher durch die Nennung der wesenlichen Merkmale gewährleistet werden.

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06. Februar 2018

Irreführende Blickfangangabe bei wirtschaftlich bedeutsamen Erwerbsvorgängen

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Urteil des BGH vom 21.09.2017, Az.: I ZR 53/16

Der durch eine irreführende Blickfangangabe verursachte Irrtum wird auch bei wirtschaftlich bedeutsamen Erwerbsvorgängen regelmäßig nicht durch einen Hinweis am Ende eines nachfolgenden umfangreichen und unübersichtlichen Texts ausgeräumt, dessen inhaltlicher Bezug zum Blickfang nicht klargestellt wird.

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23. Januar 2018

Werbung mit ÖKO-Test-Siegel

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Pressemitteilung Nr. 14/2018 des BGH zu den Beschlüssen vom 18.01.2018, Az.: I ZR 173/16 und I ZR 174/16

Am Bundesgerichtshof sind zwei Verfahren über die Verwendung des „ÖKO-TEST“-Siegels anhängig. Die Herausgeberin des Magazins „ÖKO-TEST“ klagt dabei gegen zwei Versandhändler. Das „ÖKO-TEST“-Siegel ist als Unionsmarke eingetragen und darf von Herstellern und Vertreibern benutzt werden, sofern deren Produkte getestet worden sind und eine Lizenz für die Nutzung des Siegels erworben wird. Die beiden hier beklagten Online-Händler nutzten das Siegel für die Bewerbung ihrer Produkte jedoch ohne eine solche Lizenz erworben zu haben.

In einem Verfahren bewarb die Beklagte eine Baby-Trinkflasche und einen Baby-Beißring mit dem Siegel, wobei die getesteten Produkte eine andere Farbe hatten. In dem weiteren Verfahren bewarb die Beklagte mit dem Siegel einen Lattenrost in verschiedenen Größen und Ausführungen, wobei nur ein Lattenrost in einer bestimmten Größe mit verstellbarem Kopf- und Fußteil getestet worden war. Daneben bewarb diese mit dem Siegel noch einen Fahrradhelm, wobei der getestete Helm eine andere Farbe hatte.

Das KG Berlin entschied in beiden Fällen, dass eine Verletzung einer bekannten Marke vorliegt. Es sah in der Werbung ein Ausnutzen der Wertschätzung der Marke ohne Rechtfertigung in unredlicher Weise. Durch die Verwendung würde der Anschein erweckt, dass die Markeninhaberin mit der Werbung mit ihrem Testsiegel für die konkret beworbenen Produkte einverstanden gewesen sei. Allein jedoch die Klägerin dürfe darüber entscheiden, ob die konkreten Waren als von ihr getestet beworben werden dürfen. Der BGH hat nun beide Verfahren bis zu einer Entscheidung des EuGH in einem weiteren Fall, in welchem Fragen zur rechtsverletzenden Benutzung einer Marke geklärt werden müssen, was auch für diesen Fall streiterheblich sein dürfte, ausgesetzt.

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19. Januar 2018

Abfindungswebsite wirbt mit irreführenden und falschen Aussagen

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Beschluss des LG Bielefeld vom 01.08.2017, Az.: 15 O 67/17

Die Behauptungen eines Portalbetreibers, welcher eine komplette Abwicklung der außergerichtlichen und gerichtlichen Durchsetzung eines Abfindungsanspruches aus einem gekündigten Arbeitsverhältnis gegen eine Provision von 25% netto anbietet, „Schon gewusst? abfingungxxxx.de übernimmt Ihr volles Prozesskostenrisiko und ist günstiger als jeder Anwalt - es gibt nichts zu verlieren! Jetzt selbst ausprobieren und weitersagen!“ und „im Gegensatz zur Durchsetzung über die Portalbetbreiberin sei diese über einen Anwalt teuer und aufwendig und mit einem hohen Kostenrisiko, hohem Zeitaufwand und Stress verbunden“ ist falsch und irreführend.

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12. Januar 2018

1&1 und das beste Netz

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Urteil des OLG Hamburg vom 18.05.2017, Az.: 3 U 253/16

Bewirbt ein Telekommunikationsanbieter ein konkretes Angebot für Internet und Telefon zu einem bestimmten Preis, so weckt dies beim Verbraucher erst mal keine besonderen Erwartungen. Anders sieht es jedoch aus, wenn der Werbung unmittelbar vorangestellt wird, dass der Anbieter das beste Netz habe und bei einem Festnetztest durch die Nutzung eines bestimmten Routers als Testsieger hervorgegangen ist. Denn dann geht der Verkehr gerade davon aus, dass bei Abschluss des beworbenen Tarifs auch die getestete Qualität erreicht werde. Ist dies tatsächlich jedoch nicht der Fall, weil dafür der bestimmte Router noch hinzugebucht werden müsse, so stellt dies eine Irreführung dar.

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09. Januar 2018

Werbung mit Testergebnissen: Verlinkung der Fundstelle nicht ohne weiteres ausreichend

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Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 16.11.2017, Az.: 6 U 182/14

Bei der Werbung mit Testergebnissen ist es erforderlich, dass dem Werbeadressaten auch die Möglichkeit eröffnet wird, sich über die Details hinsichtlich des der Werbung zugrundeliegenden Tests zu informieren. Sofern nicht alle relevanten Informationen in die Werbeanzeige mit aufgenommen werden können, muss deshalb zumindest die Fundstelle des Tests angegeben werden. Die Verlinkung auf eine Webseite, auf der die entsprechenden Einzelheiten abrufbar sind, ist jedenfalls dann ausreichend, wenn sich die Informationen direkt auf der Startseite oder unter einem dort befindlichen Menüpunkt aufrufbar sind, nicht jedoch, wenn der Werbeadressat sie lediglich auf einer Unterseite finden kann.

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08. Januar 2018

Bei Anzeigenwerbung darf hinsichtlich der Werbebedingungen nicht auf eine Internetseite verwiesen werden

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Urteil des BGH vom 27.07.2017, Az.: I ZR 153/16

a) Bei der Prüfung, ob Informationen vorenthalten werden, kommt es auf Maßnahmen, die der Gewerbetreibende getroffen hat, um den Verbrauchern die Informationen anderweitig zur Verfügung zu stellen, nur an, wenn das für die Werbung benutzte Kommunikationsmedium räumliche oder zeitliche Beschränkungen für die erforderlichen Angaben aufweist.

b) Die Bedingungen der Inanspruchnahme von Preisnachlässen sind auch im nichtelektronischen Geschäftsverkehr wesentliche Informationen im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG.

c) Bei einer auf ein Warensortiment bezogenen Preiswerbung sind die Angaben zu den von der Aktion ausgeschlossenen Waren und Lieferanten schon in dem für die Werbung benutzten Kommunikationsmittel selbst zu machen, sofern räumliche oder zeitliche Beschränkungen dieses Kommunikationsmediums nicht entgegenstehen.

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07. Dezember 2017

Verkaufsportalbetreiber muss bei Printwerbung grundsätzlich Identität und Anschrift der Anbieter der beworbenen Ware angeben

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Urteil des BGH vom 14.09.2017, Az.: I ZR 231/14

a) Das Aufrufen eines Verkaufsportals im Internet ist eine geschäftliche Entscheidung im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG.

b) Räumliche oder zeitliche Beschränkungen des Kommunikationsmittels im Sinne von § 5a Abs. 5 Nr. 1 UWG sind nicht erst dann anzunehmen, wenn es objektiv unmöglich ist, die fraglichen Angaben schon bei der Aufforderung zum Kauf zu machen.

c) Für die Frage, welche Informationen der Unternehmer im Rahmen einer Aufforderung zum Kauf erteilen muss, ist eine Prüfung des Einzelfalls erforderlich, bei der es einerseits auf die vom Unternehmer gewählte Gestaltung des Werbemittels und den Umfang der insgesamt erforderlichen Angaben ankommt, und andererseits die Entscheidung des Gesetzgebers zu beachten ist, bestimmte Angaben als wesentlich anzusehen.

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16. November 2017

Werbeaussage zu Medizinprodukt muss hinreichend nachweisbar sein

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Urteil des OLG Stuttgart vom 08.06.2017, Az.: 2 U 154/16

Wer fachlich umstrittene Aussagen für die Bewerbung von Medizinprodukten nutzt, muss auf diesen Streit hinweisen. In jedem Fall muss die Wirkbehauptung wissenschaftlich nachweisbar sein. Wenn die strittige Werbebehauptung nicht hinreichend belegt ist, ist die Werbung damit wettbewerbswidrig. Eine CE-Zertifizierung zählt nicht als ausreichender Nachweis für die Richtigkeit der Behauptung, da dort vorrangig die Qualitätssicherung und Nachvollziehbarkeit geprüft werden, nicht jedoch die therapeutische Wirkung selbst.

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03. November 2017

Händler kann für falsche Angaben im Rahmen einer Preissuchmaschine haftbar gemacht werden

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Urteil des OLG Naumburg vom 16.06.2016, Az.: 9 U 98/15

Schaltet ein Händler im Rahmen einer Preissuchmaschine eine Werbeanzeige und sind hierfür die Angaben wichtiger Informationen wie die der Höhe der Versandkosten erforderlich, so hat der Werbetreibende dafür Sorge zu tragen, dass diese Angaben auch Wochen später noch denen auf der eigenen Webseite entsprechen. Erfolgt auf dem Preissuchmaschinenportal trotz vermeintlicher Übermittlung der geänderten Preispolitik keine Anpassung, so haftet dennoch derjenige, dem die Werbemaßnahme wirtschaftlich zu Gute kommt. Aufgrund der bestehenden Beweislastverteilung gilt dies auch sofern nicht mehr aufklärbar ist, ob der der Übermittlung zugrundeliegende Fehler beim Plattform-Betreiber oder aber beim Werbetreibenden selbst liegt.

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