Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 06.02.2014, Az.: 6 U 224/12
Werden im Internet Neuwagen angeboten, ohne zugleich die Werte zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen anzugeben und gelangen diese Informationen nicht automatisch in dem Augenblick zur Kenntnis, in dem auf der Internetseite erstmalig Angaben zur Motorleistung des Pkw gemacht werden, so stellt dies als Verstoß gegen § 5 I Pkw-EnVKV ein unlauteres Verhalten dar.
Ein für einen ausländischen Fahrzeughersteller tätiger deutscher Generalimporteur ist als Mittäter wettbewerbsrechtlich verantwortlich, wenn er seinen Vertragshändlern eine Internetplattform zur Verfügung stellt, auf der er nicht die nach der Pkw-EnVKV erforderlichen Angaben macht, wenn er das Abrufbarmachen der Angebote gezielt ermöglicht und die konkrete Gestaltung der Übersichtsliste kennt.