Inhalte mit dem Schlagwort „Werberecht“
49%-iger Milch- und 36%-iger Sahneanteil ergeben zusammen keinen Milchanteil von 85 %
Wird auf der Internetseite damit geworben, dass ein Produkt 85% Milch enthalte, ist dies irreführend, wenn dieses Produkt an sich lediglich einen Milchanteil von 49 % und einen Sahneanteil von 36 % beinhaltet. Hieran ändert sich auch nichts, wenn die tatsächliche Zusammensetzung des Produkts an anderer Stelle nochmals deutlich angegeben wird.
Eine Vielzahl von Werbemaßnahmen kann eine Vielzahl von Wettbewerbsverstößen begründen
Das LG Düsseldorf hatte in einer Wettbewerbsstreitigkeit über eine ganze Reihe von Verstößen zu entscheiden: So ging es um falsche Angaben zum Angebotsumfang eines Onlineshops, dessen angebliche Marktführerstellung, eine Tiefpreis- und Echtheitsgarantie sowie die Annahmeverweigerung unfreier Widerrufssendungen.
Online-Werbeaussage „zu günstigsten Top-Preisen“ ist wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden
Wirbt ein Onlineshop -auch unter Verwendung einer Top-Level-Domain- damit, dass die Artikel „zu günstigsten Top Preisen“ angeboten werden, ist dies keine Alleinstellungsberühmung. Darin sei lediglich eine reklamehafte Anpreisung zu sehen, welcher der Verbraucher keinen Tatsachengehalt zumesse. Insbesondere suggeriere die Erwähnung Top-Level-Domain „.eu“ in der Werbung nicht, dass der Anbieter die günstigsten Preise europaweit anbiete.
Einkaufsgutschein über 5 € im Medikamentenhandel wettbewerbswidrig
„Meine Nr. 1“ keine wettbewerbliche Alleinstellung
„Side-by-Side-Vergleich“ in Werbung nicht wettbewerbswidrig
Es liegt kein Wettbewerbsverstoß vor, wenn ein Waschmittelhersteller in einer Vorher-Nachher-Werbung für ein Fleckentferner -Pulver ein Wäschestück zeigt, wobei das Nachherbild deutlich aufgehellt präsentiert wird. Diese Form der Werbung ist nicht irreführend. Sie ist nicht geeignet, bei dem Durchschnittsverbraucher die falsche Vorstellung hervorzurufen, der Fleckenentferner verfüge über eine aufhellende Wirkung. Die angesprochenen Verkehrskreise wird vielmehr davon ausgehen, dass ein Fleckentferner, allein dazu dient, Flecken aus der Wäsche zu entfernen. Sollte das beworbene Waschmittel noch zusätzlich aufhellende Wirkung haben, so würde der angesprochene Verkehr erwarten, dass diese Wirkung auch ausdrücklich in der Werbung angesprochen würde.
Pflicht zur Benennung einer autorisierenden Stelle
Wird mit dem Begriff „autorisierte Goldverwertungs-Agentur“ geworben, so weckt dies nach dem allgemeinen Verkehrsverständnis die Vorstellung, dass das beworbene Unternehmen gewisse Standards in Bezug auf Qualität, Kontrolle und Ausbildung einhält und insofern auch einer Kontrolle der autorisierenden Stelle unterliegt. Erfolgt innerhalb der Werbung jedoch keine eindeutige und transparente Benennung der autorisierenden Stelle, so ist diese Werbung im Hinblick auf die Eigenschaften des beworbenen Unternehmens irreführend und damit wettbewerbswidrig.
Werbung mit Stattpreisen ohne Erläuterung zulässig
Irreführende Werbung mit falschen Erscheinungsdatum eines Buches
Wettbewerbswidrig handelt eine Buchhandlung dann, wenn sie mit einem früheren Erscheinungsdatum als dem vom Verlag festgelegten Veröffentlichungstermin wirbt. Der Verbraucher wird hier aufgrund einer Falschinformation in die Irre geführt.