Inhalte mit dem Schlagwort „Verwechslungsgefahr“
Parking-Domain kann Wettbewerbsverstoß darstellen
Haftung für das Parken einer Domain
Ritter Sport vs. Milka
Update: Die Entscheidung wurde nicht rechtskräftig, das Verfahren ist aktuell beim BGH anhängig, Az.: I ZR 63/12.
Volkswagen AG unterliegt im Streit um die Marke „GTI“
Urteil des EuGH vom 21.03.2012, Az.: T-63/09
Es besteht keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken „GTI“ und „Suzuki Swift GTi". Die Volkswagen AG hat nicht nachweisen können, dass ihre eingetragene Marke "GTI" vom Publikum ausschließlich mit der Marke VW in Verbindung gebracht wird. Vielmehr wird die Kennzeichnung "GTI" von verschiedenen Herstellern zur Kennzeichnung ihrer Modelle verwendet. „GTI“ ist weitgehend beschreibend für die beanspruchten Waren- und Dienstleistungen, sodass dieser Bestandteil eine geringe Unterscheidungskraft besitzt. Unterscheidungskräftig ist vielmehr der Phantasiebegriff „Swift“.Einmal Open Source immer Open Source
Rechtsberatung durch Einzelhandelsverband
Urteil des BGH vom 01.06.2011, Az.: I ZR 58/10
Einem Einzelhandelsverband, zu dessen satzungsgemäßen Zwecken es gehört, seinen Mitgliedern durch Beratung und Hilfe in mit ihrer beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang stehenden Rechtsangelegenheiten Rechtsschutz zu gewähren, ist es nicht verwehrt, ein Mitgliedsunternehmen, das mit der Begründung abgemahnt worden ist, es habe durch seine Werbung die Marke eines Dritten verletzt, bei der Abgabe einer Unterwerfungserklärung zu beraten.Medien vs. Bier – „DuMont“ vs. „DuMont Kölsch“
Urteil des OLG Köln vom 08.04.2011, Az.: 6 U 176/10
Es besteht keine Verwechslungsgefahr zwischen dem Wortbestandteil der Marke "DUMONT" bzw. "DuMont", welche für Druckschriften und Dienstleistungen eines Verlages eingetragenen wurde und „DüMont“ Kölsch, welche für den Vertrieb von im Lohnbrauverfahren herzustellenden Bieres Verwendung finden soll, da die beanspruchten Waren absolut unähnlich sind.Teddybär
Urteil des BGH vom 28.09.2011, Az.: I ZR 48/10
Der Tatbestand des § 6 II Nr. 4 Fall 2 UWG setzt eine herabsetzende oder verunglimpfende Beeinträchtigung des Rufs des betroffenen Kennzeichens voraus. Die Beeinträchtigung seiner Unterscheidungskraft steht dem nicht gleich.