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Inhalte mit dem Schlagwort „Urteile“
09. Oktober 2013
Urteil des BGH vom 20.02.2013, Az.: I ZR 175/11
a) Wendet sich ein Unternehmer dagegen, dass ein von ihm an einen bestimmten Kunden gerichtetes Angebot für einen Preisvergleich verwendet wird, trägt er jedenfalls im Bereich standardisierter Dienstleistungen (hier: Factoring ärztlicher Honorarforderungen) grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der für ihn im Preisvergleich genannte Preis nicht sein in entsprechenden Fällen regelmäßig verlangter Preis ist.
b) Die Darlegungspflicht ist dabei begrenzt auf die Offenlegung repräsentativer Beispiele für die Preisbildung, die sich auf dieselben Leistungsmerkmale wie der Preisvergleich beziehen.
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09. Oktober 2013
Urteil des BGH vom 18.04.2013, Az.: I ZR 180/12
Zu den gemäß § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG mitzuteilenden Informationen gehört
auch die Angabe der Rechtsform des werbenden Unternehmens.
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09. Oktober 2013
Urteil des LG Siegen vom 09.07.2013, Az.: 2 O 36/13
Ein ausländischer Diensteanbieter ist nicht verpflichtet, die Anforderungen an allgemeine Informationspflichten nach §5 TMG einzuhalten. Dies ergibt sich aus dem Herkunftslandsprinzip.
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09. Oktober 2013
Urteil des LG Wuppertal vom 08.05.2013, Az.: 13 O 70/12
Auch eine reine Verkaufsstelle von Backwaren darf die Bezeichnung "Bäckerei" tragen, da der heutige Durchschnittsverbraucher bei einer "Bäckerei" nicht mehr davon ausgeht, dass eine eigene Backstube angeschlossen ist.
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07. Oktober 2013
Urteil des OLG Köln vom 12.04.2013, Az.: 6 U 132/12
10-sekündige Vorschaltwerbung (Pre-Roll-Werbung) auf einem kostenlosen Spieleportal für Kinder im Internet stellt keine unzumutbare Belästigung dar. Werbebanner, die ähnlich wie Spiele gestaltet sind, um Kinder zum Anklicken zu bewegen, sind jedoch als verschleierte Werbung unzulässig.
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30. September 2013
Urteil des BGH vom 20.03.2013, Az.: I ZR 209/11
Auch Mitbewerber und Verbände können Verstöße gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 und Abs. 3 UWG verfolgen.
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24. September 2013
Urteil des OLG Rostock vom 27.03.2013, Az.: 2 U 21/12
Gestaltet ein Reiseunternehmen seine Printwerbung so konkret, dass der Adressat sich allein aufgrund dieser bereits für den Kauf einer Reise entscheiden kann, geht die Werbeanzeige über eine sog. Aufmerksamkeitswerbung hinaus und es liegt eine konkrete "Aufforderung zum Kauf" und damit ein Angebot i.S.d. § 5a UWG vor. In diesem Fall darf sich der Werbende nicht darauf beschränken, im Rahmen seiner Printwerbung lediglich auf die Website zu verweisen, auf der sich alle Angaben seines Reiseunternehmens befinden.
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24. September 2013
Urteil des OLG Hamm vom 13.12.2012, Az.: I-4 U 141/12
In der Werbeaussage „Sanfte Begleiter in der Schwangerschaft“, die sich auf homöopathische Mittel bezieht, kann eine auf § 3 HWG gestützte heilmittelrechtlich irreführende Werbung gesehen werden. Geht man beim Lesen dieses Werbetextes doch davon aus ein Arzneimittel mit sanfter Wirkung gefunden zu haben, das während der Schwangerschaft dauerhaft eingenommen werden kann und somit Schutz bietet. Wenn diese Arzneimittel allerdings tatsächlich keine therapeutisch Wirksamkeit oder Wirkungen haben, so ist diese Bewerbung als unzulässig anzusehen.
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23. September 2013
Urteil des BGH vom 05.12.2012, Az.: I ZR 135/11
a) Die allgemeinen Grundsätze der rechtserhaltenden Benutzung durch eine von der Eintragung abweichende Form gelten auch für eine Marke, die einen fiktionalen Ursprung hat (hier: Lieblingsbier der Hauptfigur einer Zeichentrickserie) und im Wege der „umgekehrten Produktplatzierung“ für reale Produkte verwendet wird.
b) Danach ist der für die Beurteilung der rechtserhaltenden Benutzung maßgebende Verkehrskreis nicht auf denjenigen Teil der Verbraucher beschränkt, der die fiktive Marke aus der Zeichentrickserie kennt.
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20. September 2013
Beschluss des OLG Frankfurt a.M. vom 21.05.2013, Az.: 6 U 60/13
Fehlt bei einer Werbeanzeige, die aufgrund hinreichender Informationen über die Leistung und deren Preis als Aufforderung zum Vertragsschluss anzusehen ist, die Angabe der Identität und Anschrift des Unternehmers, so verstößt dies gegen § 5a III UWG und ist somit als unlauter anzusehen. Handelt es sich bei der Anzeige um eine Werbung für ein Unternehmen, so muss zumindest dessen Identität und Anschrift angegeben sein. Eine Telefonnummer oder die Internetadresse sind dabei nicht ausreichend.
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