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Urteil_Bundesgerichtshof

Inhalte mit dem Schlagwort „Unterlassungserklärung“

14. Juli 2014

Herstellerangaben sind beim Vertrieb von Kopfhörern zwingend erforderlich

Urteil des OLG Hamm vom 03.04.2014, Az.: 4 U 25/14

Gibt der Vertreiber eines Produktes keinen eindeutig identifizierbaren Hersteller an, so ist darin ein Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht zu sehen. Dies begründet einen Unterlassungsanspruch, wobei die Wiederholungsgefahr nicht auf Bügelkopfhörer beschränkt ist, sondern hinsichtlich jeglicher Art von Kopfhörern, beispielsweise auch sog. in-ear-Kopfhörer, besteht. Es liegt insoweit eine kerngleiche Verletzungshandlung vor.

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25. Juni 2014

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Urteil des BGH vom 08.05.2014, Az.: I ZR 210/12

a) Bei Unterlassungserklärungen, die nach marken- oder wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen abgegeben werden, entspricht es in aller Regel dem objektiven Interesse beider Vertragsparteien, ihre Beseitigung nur dann zuzulassen, wenn auch der Durchsetzung eines entsprechenden Vollstreckungstitels entgegengetreten werden kann. Das setzt regelmäßig Gründe voraus, auf die sich auch eine Vollstreckungsabwehrklage stützen lässt.

b) In der Regel fällt bei Unterlassungserklärungen mit Vertragsstrafeversprechen durch eine Gesellschaft und ihr Organ bei einem Verstoß, welcher der Gesellschaft nach § 31 BGB zuzurechnen ist, nur eine Vertragsstrafe an, für die Gesellschaft und Organ als Gesamtschuldner haften (Fortführung von BGH, Beschluss vom 12. Januar 2012 - I ZB 43/11, GRUR 2012, 541 Rn. 6).

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28. April 2014

Werbung für Medizinprodukte bei fehlendem Wirksamkeitsnachweis irreführend

Urteil des OLG Celle vom 05.12.2013, Az.: 13 W 77/13

Werbeaussagen wie "ein Kinesiologie-Tape unterstützt die Verbesserung von Mikrozirkulation und aktiviert das Lymph- und endogene analgetische System" und "24 Stunden trainierende Wirkung der Gelenkfunktion" sind irreführend, wenn eine hinreichende wissenschaftliche Absicherung solcher angepriesenen Wirkungen nicht feststellbar ist.

Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung muss, um die Wiederholungsgefahr auszuräumen, geeignet sein, den Verletzer wirklich und ernsthaft von Wiederholungen abzuhalten. Die Vertragsstrafe muss dabei so bemessen sein, dass der Schuldner von einem weiteren Verstoß künftig absieht. Im Geschäftsbereich normaler wirtschaftlicher Bedeutung liegt eine ausreichende Vertragsstrafe zwischen 2.500€ und 10.000€.

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20. März 2014

Unterlassungserklärung eines minderjährigen Online-Händlers nicht rechtswirksam

Urteil des LG Düsseldorf vom 20.01.2014, Az.: 2a O 58/13

Ein Minderjähriger, der mit Zustimmung seiner Eltern und des Vormundschaftsgerichts einen Online-Handel betreibt, kann in dessen Zusammenhang keine rechtswirksamen Unterlassungserklärungen für einen Schutzrechtsverstoß abgeben. Denn er ist lediglich für solche Rechtsgeschäfte beschränkt geschäftsfähig, welche der Online Handel in Bezug auf Aufbau und Führung mit sich bringt. Ein Schutzrechtsverstoß kann hingegen in jedem ausgeübten Gewerbe anfallen und bezieht sich nicht konkret auf den Onlinehandel. Um eine wirksame Unterlassungserklärung abgeben zu können, die die Wiederholungsgefahr für einen Verstoß beseitigt, benötigt dieser in jedem Fall mindestens zusätzlich die Unterschrift seines gesetzlichen Vertreters.

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21. Oktober 2013

100.000,- EUR Ordnungsgeld gegen Axel Springer AG wegen unlauterer Werbung

Beschluss des LG Berlin vom 15.08.2013, Az.: 16 O 55/11 Bereits 2012 war der Axel Springer AG untersagt worden, unter dem Vorwand, Unklarheiten der Kündigung eines Zeitschriftenabos klären zu wollen, Rückrufe von Kunden zu provozieren und im Gespräch erneut ein Abo anzubieten. Nichtsdestotrotz wurden Verbraucher nun wieder auf diese Art belästigt, weshalb sich das LG Berlin unter Berücksichtigung des erheblichen wirtschaftlichen Interesses veranlasst sah, ein drastisches Ordnungsgeld in Höhe von 100.000,- EUR zu verhängen.
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11. Februar 2013

Impressumspflicht gilt auch für gewerbsmäßigen Facebook-Auftritt

Kommentar zum Urteil des LG Regensburg vom 31.01.2013, Az.: 1 HK O 1884/12

Auch ein gewerbsmäßiger Internet-Auftritt auf Facebook muss ein ordnungsgemäßes Impressum vorweisen. Dabei stellt ein nicht vorhandenes bzw. unvollständig angegebenes Impressum einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß dar. Eine relativ hohe Anzahl von nahezu gleichlautenden Abmahnungen lässt nicht automatisch den Schluss zu, dass es sich hierbei um rechtsmissbräuchliche Massenabmahnungen handelt, wenn einerseits eine geringe Kostenerstattung gefordert wird und auf der anderen Seite die Verhältnismäßigkeit zwischen der Abmahn- sowie der gewerblichen Tätigkeit gewahrt ist.
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