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Inhalte mit dem Schlagwort „Telefonwerbung“
24. August 2011
Urteil des BGH vom 14.04.2011, Az.: I ZR 50/09
Die auf einer Teilnahmekarte für ein Gewinnspiel unter der Rubrik "Telefonnummer" enthaltene Angabe „Zur Gewinnbenachrichtigung und für weitere interessante telefonische Angebote der ... GmbH aus dem Abonnementbereich, freiwillige Angabe, das Einverständnis kann jederzeit widerrufen werden“ genügt nicht dem Transparenzgebot des § 4 Nr. 5 UWG.
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16. Februar 2011
Pressemitteilung des BGH Nr. 29/2011 zum Urteil vom 11.02.2011; Az.: I ZR 164/09
Die Einhaltung des sog. Double Opt-In Verfahrens muss in einem gerichtlichen Verfahren nachgewiesen werden. Die bloße Behauptung, dass das Double-Opt-In-Verfahren eingehalten wurde, reicht nicht aus. Im vorliegenden Fall wurde die Zustimmung der Kunden zu Werbeanrufen im Rahmen eines Online-Gewinnspieles eingeholt. Als Nachweis für eine Einwilligung zu Werbeanrufen genügt aber nicht die Vorlage von E-Mails, in denen die Kunden die Teilnahme an dem Gewinnspiel bestätigen.
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30. August 2010
Urteil des BGH vom 11.03.2010, Az.: I ZR 27/08
Wer nach einem Wechsel zu einem anderen Unternehmen Kunden seines ehemaligen Arbeitgebers, die ihm aus seiner früheren Tätigkeit bekannt sind, anruft, um sie von dem Wechsel in Kenntnis zu setzen, verstößt im Allgemeinen nicht gegen § 7 Abs. 1 UWG.
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20. Mai 2010
Beschluss des KG Berlin vom 09.04.2010, Az.: 5 W 3/10
Die Höhe des Streitwerts einer Unterlassungsklage ist an dem Interesse des Klägers an einer Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße zu bemessen. Bei unerbetener Telefonwerbung handelt es sich um einen massiven Angriff auf Verbraucherinteressen, die das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Angerufenen und dessen Privatsphäre in nicht hinzunehmender Weise missachtet. Ein Streitwert in Höhe von 30.000 € ist hier angemessen. Bei einer nur im Detail fehlerhaften Widerrufsbelehrung ist ein Streitwert von 7.500 € anzusetzen.
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16. Oktober 2009
Urteil des LG Bochum vom 01.09.2009, Az.: I-12 O 85/09
Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, welche unter der auflösenden Bedingung einer
allgemein verbindlichen, d. h. auf Gesetz oder höchstrichterlichen Rechtsprechung beruhenden Klärung des zu unterlassenden Verhaltens abgegeben wird, ist wirksam. Hierunter kann nach unbefangener, situationsgerechte Betrachtung der abgegebenen Unterlassungserklärung nur der Fall verstanden werden, dass das zu unterlassende Verhalten sich später als rechtmäßig herausstellt.
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01. September 2009
Urteil des OLG Hamm vom 30.06.2009, Az.: 4 U 54/09
Auch das Anrufen ehemaliger Kunden, die zur Konkurrenz gewechselt sind, stellt einen unerlaubten Werbeanruf dar. Es ist unlauter und damit wettbewerbswidrig. Unternehmen ist es nicht gestattet, durch sogenannte Kaltanrufe den alten Kundenstamm zur Rückkehr zu bewegen; denn allein die Tatsache, dass die Angerufenen einmal Kunden waren, rechtfertigt ungebetene Telefonwerbung nicht.
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10. August 2009
Urteil des OLG Hamm vom 04.06.2009, Az.: 4 U 41/09
Zur Begründung eines Wettbewerbsverhältnisses ist es ausreichend, wenn man einen fremden Wettbewerb fördert, in diesem Falle durch telefonische Anfragen zur Erlaubnis von Telefonwerbung. Ein Dankschreiben an die Kunden hat relevante Angaben über die erbrachte Dienstleistung im Bereich Anzeigenwerbung zum Inhalt. Die Aussagen des Vereins haben mit Informationen tatsächlicher Art über die geschäftlichen Verhältnisse den Eindruck erzeugt, dass weiterer Bedarf an Exemplaren, die über neue Anzeigen finanziert und vom Unternehmen vertrieben werden, besteht. Diese Angabe kann so nicht nachgewiesen werden und ist daher irreführend.
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04. August 2009
Formular der Bundesnetzagentur: Anzeige über den Erhalt unerlaubter Telefonwerbung
Wie bereits berichtet trat am 04.08.2009 das neue Gesetz gegen unerwünschte Telefonwerbung in Kraft. Bei Verstößen gegen dieses ist die Bundesnetzagentur für die Verfolgung zuständig. Um jedoch tätig werden zu können, müssen die Betroffenen die sogenannten Cold Calls mit Hilfe eines Formulars anzeigen. Dieses wurde jetzt auch veröffentlicht und steht zum Download bereit.
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10. Juni 2009
Urteil des LG Hamburg vom 23.04.2009, Az.: 315 O 358/08
Die Einwilligungsklausel aus einem Girokontoeröffnungsvertrag, dass man den Service der Bank nutzen möchte auch telefonisch oder per Telefax informiert und beraten zu werden, ist zu weit gefasst. Da der Bank durch diese Klausel auch anderweitige über das Vertragsverhältnis hinausgehende telefonische Beratung in Geldangelegenheiten ermöglicht werden soll, ist sie wegen des Verstoßes gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
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31. März 2009
Urteil des OLG Hamm vom 17.02.2009, Az.: 4 U 190/08
Wird der Eintrag in eine sogenannte "Do-not-call-Liste" angeboten, jedoch vom Betroffenen abgelehnt, kann darin keine mutmaßliche Einwilligung zur Telefonaquise gesehen werden. Andernfalls würde nämlich die sogenannte Opt-in-Regelung, für die sich der deutsche Gesetzgeber entschieden hat, durch eine Opt-out-Regelung ersetzt werden.
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