Wettbewerbswidriges Angebot einer Busreise bei unvollständiger Bezeichnung des Anbieters
Wird ein Verbraucher in einer Werbung für Busreisen sowohl über das angebotene Reiseziel, als auch über einen Mindestpreis bei Abfahrt vom Sitz des Unternehmens informiert, so stellt dies ein Angebot im wettbewerbsrechtlichen Sinne dar. Ist dabei der Hinweis auf das anbietende Unternehmen unzureichend, so beeinflusst die Werbung die Entscheidung des Verbrauchers unlauter und begründet einen Wettbewerbsverstoß. Dies ist auch dann nicht anders zu beurteilen, wenn die Informationen über die Internetpräsenz oder telefonisch zugänglich sind.