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Urteil_Bundesgerichtshof

Inhalte mit dem Schlagwort „Kundenzufriedenheit“

18. September 2018

Kundenzufriedenheitsbefragung via E-Mail bei Übermittlung der Rechnung kann unzulässige Werbung sein

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BGH Urteil vom 10.07.2018, Az.: VI ZR 225/17

a) Die Verwendung von elektronischer Post für die Zwecke der Werbung ohne Einwilligung des Empfängers stellt grundsätzlich einen Eingriff in seine geschützte Privatsphäre und damit in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht dar.

b) Eine Kundenzufriedenheitsbefragung in einer E-Mail fällt auch dann unter den Begriff der (Direkt-)Werbung, wenn mit der E-Mail die Übersendung einer Rechnung für ein zuvor gekauftes Produkt erfolgt.

c) Dem Verwender einer E-Mail-Adresse zu Werbezwecken nach Abschluss einer Verkaufstransaktion ist es zumutbar, bevor er auf diese Art mit Werbung in die Privatsphäre des Empfängers eindringt, diesem - wie es die Vorschrift des § 7 Abs.3 UWG verlangt - die Möglichkeit zu geben, der Verwendung seiner E-Mail-Adresse zum Zwecke der Werbung zu widersprechen. Ansonsten ist der Eingriff grundsätzlich rechtswidrig.

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20. Juni 2014

Telefonische Kundenbefragung ohne Einwilligung unzulässig

Urteil des OLG Köln vom 19.04.2013, Az.: 6 U 222/12

Wird im Auftrag eines Telekommunikationsunternehmens bei einem Kunden, der sich zuvor wegen einer technischen Störung an den Kundenservice des Unternehmens gewandt hatte, ohne dessen Einwilligung eine telefonische Kundenzufriedenheitsbefragung durchgeführt, bei der neben Fragen im Zusammenhang mit der Behebung des technischen Problems auch solche zu Freundlichkeit, Erreichbarkeit und Engagement des Servicemitarbeiters gestellt werden, so stellt dies eine unzulässige, den Angerufenen unzumutbar belästigende Telefonwerbung dar.

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12. März 2014

Aufklärungserfordernis bei Testsieger-Werbung mit „zufriedensten Kunden“

Urteil des OLG Frankfurt vom 28.05.2013, Az.: 6 U 266/12

Die Werbung eines Mobilfunkunternehmens, in der mit der Spitzenstellung als Netzbetreiber bezüglich Kundenzufriedenheit geworben wird, ist irreführend, wenn diese Spitzenstellung nur ein Teilsegment des Mobilfunkbereichs betrifft und Verbraucher nicht aufgeklärt werden, dass Mobilfunkangebote von Providern tatsächlich keine Berücksichtigung finden.

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