Urteil des OLG Düsseldorf vom 24.09.2015, Az.: I-2 U 3/15
Fehlen auf einem Kopfhörer verpflichtende Angaben, die nach § 7 ElektroG, § 6 Abs. 1 Nr. 2 ProdSG, § 5 Abs. 2 ElektroStoffV erforderlich sind, so begründen diese neben einer unberechtigten CE-Kennzeichnung wettbewerbsrechtliche Verstöße. Der Vertreiber dieser Produkte haftet jedoch nicht für die fehlenden Kennzeichnungen, denn für diese ist grundsätzlich nur der Hersteller des Produktes verantwortlich.
Im Gegensatz dazu stellt die Werbung mit einer „lebenslangen Garantie“ jedenfalls bei niedrigpreisigen Kleingeräten eine Irreführung der Verbraucher dar, für die der Vertreiber, ebenso wie für unzureichende Hinweise auf die gesetzlichen Gewährleistungsrechte, selbst einzustehen hat.