Amazon durfte Werbung auf Prime-Video nicht einseitig einführen
Anfang Januar 2024 informierte Amazon in einer E-Mail seine Kunden über eine Änderung bei Prime Video, wonach während der Wiedergabe von Titeln Werbung abgespielt würde, für die Adressaten jedoch kein weiterer Handlungsbedarf bestehe. Darin sah das LG München I eine Irreführung gem. § 5 Abs. 2 UWG und gab der Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen statt. Durch die gegenständliche Formulierung suggeriere Amazon, darin berechtigt zu sein, nur noch ein Angebot mit Werbung zu schulden. Dies könne nicht ohne Zustimmung des Nutzers erfolgen, da es sich um eine einseitige Vertragsänderung handelt, die nicht durch die eigenen Nutzungsbedingungen oder ein Gesetz erlaubt ist.

