Pressemitteilung des Justizministeriums NRW vom 30.10.2012
Laut einer Pressemitteilung des Justizministeriums Nordrhein-Westfalen, hat der Süßwarenhersteller Haribo vor dem LG Köln eine Klage gegen den Süßwarenhersteller Lindt & Sprüngli eingereicht. Streitgegenstand ist der von Lindt produzierte „Goldteddy“, ein in Goldfolie eingewickelter Schokoladenteddy. Haribo sieht durch den „Goldteddy“ die Markenrechte an seinem aus Fruchtgummi bestehenden „Goldbären“ verletzt. Zusätzlich zu einem geforderten Verkaufsstopp des Schokoladenteddys, fordert das Bonner Unternehmen von Lindt Schadensersatz.
Einstweilige Verfügung des LG Berlin vom 30.05.2007, Az.: 52 O 254/07
Das Bewerben einer Garantie im Rahmen eines Internet-Verkaufsportals ist unlauter, sofern dabei keine Angaben zu ihrem Inhalt und Geltungsbereich gemacht werden (nach neuester BGH nicht unlauter, vgl. BGH, Urt. v. 14.04.2011 − I ZR 133/09). Ebenfalls ist es wettbewerbswidrig, im Verkehr zwischen Händler und Endkunden die Gewährleistung bei Neuware auf ein Jahr zu reduzieren. Darüber hinaus wurden mehrere Klauseln streitgegenständlicher AGB als nicht wettbewerbskonform eingestuft: So darf der Gefahrübergang nicht auf einen Punkt vor dem Eintreffen beim Kunden vorverlegt werden, für Individualabreden darf nicht die Schriftform gefordert werden und auch der Vermerk, dass die „Angebote freibleibend und unverbindlich“ sind, ist nicht zulässig.
Urteil des BGH vom 13.06.2012, Az.: I ZR 228/10
Der durchschnittlich informierte Verbraucher wird regelmäßig annehmen, dass ein Unternehmen, in dessen Firma der Bestandteil "Stadtwerke" enthalten ist, zumindest mehrheitlich in kommunaler Hand ist, sofern dem entgegenstehende Hinweise in der Unternehmensbezeichnung fehlen. Als aufklärende Hinweise reichen in diesem Zusammenhang Bestandteile der geschäftlichen Bezeichnung des Unternehmens nicht aus, die der Verkehr als Phantasiebezeichnungen auffasst und denen er keinen Hinweis auf einen weiteren Gesellschafter entnimmt.
Es ist als unlautere und somit unzulässige Geschäftspraktik anzuerkennen, wenn ein Verbraucher über einen Preis oder Gewinn informiert wird, er aber eine Mehrwert-Rufnummer wählen, einen Mehrwert-SMS-Dienst bedienen oder sich auf postalischem Wege erkundigen muss, was genau er gewonnen hat. Hierbei ist es unerheblich, wenn die dem Verbraucher auferlegten Kosten im Vergleich zum Gewinn nur geringfügig sind oder hierdurch dem Gewerbetreibenden kein Vorteil entsteht.
Beschluss des LG Frankfurt a.M. vom 21.08.2012, Az.: 2-03 O 556/09
Eine AGB-Klausel, welche auch gegenüber Verbrauchern eine geschuldete Vergütung zwölf Monate im Voraus vorsieht, ist unzulässig und hatte eine gerichtliche Unterlassungsverpflichtung für den Verwender zur Folge. Nachdem der Geschäftsführer jedoch keinen Handlungsbedarf sah, diese Klausel über Monate hinweg weiter im Internetauftritt verwendet wurde und sich auch in Rechnungen wiederfand, verhängte das zuständige Gericht ein drastisches Ordnungsgeld i.H.v. EUR 14.000,-, um sowohl den hohen wettbewerblichen Vorteil, als auch das erhebliche Maß an Verschulden widerzuspiegeln.
Urteil des LG Köln vom 25.09.2012, Az.: 33 O 719/11
Die Bewerbung oder der Vertrieb eines Produkts mit dem Aufdruck einer Wort-/Bildmarke eines Dritten und dem Zusatz des Wortes "scheiß" ist als eine pauschale und ehrverletzende Herabwürdigung der eigentlichen Marke anzusehen und nicht von der Kunst- und Meinungsfreiheit gedeckt. In dem Zusatz ist keine satirisch-kritische oder sogar humorvolle Auseinandersetzung mit der Marke zu erkennen. Vielmehr beeinträchtigt sie in unzulässiger Weise den Werbewert der Wort-/Bildmarke.
Beschluss des OVG Lüneburg vom 31.08.2012, Az.: 13 ME 142/12
Das OVG Lüneburg entschied jüngst, dass bereits bei einem Bonus von 1 € pro eingelöstem verschreibungspflichtigen Arzneimittel auf den nächsten Kauf eines freiverkäuflichen Produktes die Eingriffsschwelle für den Erlass einer Unterlassungsverfügung überschritten sei. Insbesondere müsse bei der Ermessensentscheidung über den Erlass einer Unterlassungsverfügung neben dem Arzneimittelpreisrecht auch das Heilmittelwerberecht sowie das Wettbewerbsrecht Berücksichtigung finden. Bei der Beurteilung, ob bei letzterem Recht die Spürbarkeitsschwelle überschritten sei, ist u. a. zu beachten, dass bei Versandapotheken aufgrund ihres größeren Einzugsgebiets die Spürbarkeitsschwelle niedriger anzusiedeln ist als bei Präsenzapotheken.
Einstweilige Verfügung des LG Berlin vom 15.05.2007, Az.: 15 O 248/07
Nachdem ein Online-Münzen-Händler sowohl eine falsche Widerrufsbelehrung, als auch fehlerhafte AGB verwendete, wurde er zur Unterlassung verurteilt. Er forderte Kunden auf, vor dem Widerruf mit ihm in Kontakt zu treten und forderte, dass die Rücksendung „unbenutzt und schadenfrei“ ist. Ferner enthielten seine AGB die Abwälzung des Versandrisikos auf den Erwerber und legten ausnahmslos Dortmund als Gerichtsstand fest.
Urteil des BGH vom 22.03.2012, Az.: I ZR 22/11
a) Die aus einem Erzeugnis und mit diesem funktional zusammenhängenden Zubehörstücken bestehende Sachgesamtheit kann Gegenstand des ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutz gemäß § 4 Nr. 9 Buchst. a UWG sein, wenn der konkreten Ausgestaltung oder der besonderen Kombination der Merkmale wettbewerbliche Eigenart zukommt (Fortführung von BGH, GRUR 2005, 166 - Puppenausstattungen).
Einstweilige Verfügung des LG Berlin vom 15.05.2007, Az.: 15 O 378/07
In einstweiligen Rechtsschutz verurteilte das LG Berlin einen Onlinehändler zur Unterlassung, der bei seinen eBay-Angeboten keine Widerrufsbelehrung bereits vor Vertragsschluss ins Angebot einband. Ferner verwendete er unzulässige AGB-Klauseln: So forderte er für Individualabreden die Schriftform, verlegte den Gefahrübergang bereits auf die Abgabe der Sendung beim Zusteller vor und legte auch gegenüber Verbrauchern als Gerichtsstand München fest.
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