Freistellung oder Zahlung von Abmahnkosten
Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 23.08.2011, Az.: 6 U 49/11
Der Unterlassungsgläubiger kann nach einer berechtigten Abmahnung von dem Unterlassungsschuldner Freistellung von den eigenen Anwaltskosten verlangen, wenn der Unterlassungsgläubiger noch nicht an seinen Anwalt gezahlt hat. Wurde die Übernahme der Kosten durch den Unterlassungsschuldner jedoch bereits endgültig und ernsthaft abgelehnt, kann der Unterlassungsgläubiger den hierfür erforderlichen Geldbetrag verlangen.